Als Minijobs werden geringfügige Beschäftigungen bezeichnet, mit einem monatlichen Höchsteinkommen von 556,00 Euro im Jahr 2025. Für diese müssen die Betroffenen keine Beiträge in die Sozialversicherungen zahlen. Wie sieht es jetzt aus, wenn jemand nicht einen, sondern mehrere Minijobs hat? Werden diese auch über die Minijob-Zentrale abgerechnet?
Inhaltsverzeichnis
Minijob und Hauptjob
Ein Minijob ist eine vielversprechende Möglichkeit, nebenberuflich Geld zu verdienen und so mehr Einkommen zu haben. Praktisch dabei: Der Minijob ist nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, und die sonstigen Abgaben übernimmt der Arbeitgeber.
Keine Beiträge zu Sozialversicherungen außer Rente
Als Minijobber müssen Sie keine Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Auch von den Beiträgen zur Rentenversicherung können sich Minijobber auf Antrag befreien lassen. Für den Minijob wird keine Lohnsteuer abgezogen. Minijobber haben also kaum Abzüge vom Bruttolohn, sind dabei allerdings auch kaum versichert.
Der Arbeitgeber zahlt also eine Pauschale an die Krankenversicherung, an die Rentenversicherung, die Umlagen U 1 und U 2, die Insolvenzgeldumlage, die Pauschalsteuer sowie den jeweiligen Beitrag zur Unfallversicherung.
Nur der erste Minijob ist ein Minijob
Das gilt aber nur beim ersten Minijob zusätzlich zu ihrer Hauptbeschäftigung. Weitere geringfügige Beschäftigungen werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind dann keine Minijobs mehr.
Wichtig: Das gilt sogar dann, wenn beide Minijobs zusätzlich zur Haupttätigkeit die Höchstgrenze von 556 Euro im Monat nicht überschreiten.
Die zweite geringfügige Beschäftigung ist versicherungspflichtig
Nehmen wir an, Sie arbeiten auf einer Zwei-Drittel-Stelle und haben außerdem noch einen Minijob in einem Café. Zusätzlich fangen Sie in einer zweiten geringfügigen Beschäftigung als Küchenhilfe in einem Restaurant an. Im Café verdienen Sie rund 250,00 Euro pro Monat, und im Restaurant noch einmal um die 250,00 Euro.
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Insgesamt liegen Sie mit den 500,00 Euro pro Monat also deutlich unter der gesetzlichen Grenze einer geringfügigen Beschäftigung von 556,00 Euro. Trotzdem wird jedoch ihr Minijob als Küchenhilfe mit der Hauptbeschäftigung verrechnet und versicherungspflichtig der Krankenkasse gemeldet.
Was passiert bei zwei Minijobs?
Nehmen wir jetzt an, Sie haben keine Hauptbeschäftigung, sondern arbeiten geringfügig beschäftigt als Kassiererin jeweils vormittags. An manchen Nachmittagen sind Sie zudem als Nachhilfelehrerin tätig, ebenfalls im Rahmen eines Minijobs.
Beide Beschäftigungen unterschreiten für sich genommen die Grenze zur geringfügig entlohnten Beschäftigung. Entfällt für Sie jetzt bei beiden Stellen die Pflichtversicherung bei der Krankenkasse?
Überschreiten beide Minijobs zusammen die Grenze der geringfügigen Beschäftigung?
Es kommt darauf an, ob die beiden Minijobs zusammen die Grenze von 556,00 Euro überschreiten. Bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die Sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern nebeneinander ausüben, werden die einzelnen Arbeitsentgelte zusammengerechnet.
Überschreiten nämlich beide Jobs zusammen die Grenze von 556,00 Euro, dann unterliegen beide der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Bleiben beide Einkommen aus den zwei Minijobs hingegen zusammen unter der Grenze von 556,00 Euro, dann sind beide Beschäftigungen jeweils für sich über die Minijob-Zentrale abzurechnen.
Was passiert, wenn der Verdienst kurzzeitig unter die Minijob-Grenze rutscht?
Wenn Sie in der Regel mit beiden Minijobs über der Höchstgrenze der geringfügigen Beschäftigung liegen und einen Monat in einem oder beiden weniger verdienen, sodass keine 556 Euro auf Ihrem Konto eingehen, dann ändert das noch nichts an Ihrem Status. Sie sind weiterhin pflichtversichert in der Krankenversicherung.
Erst wenn Sie regelmäßig mit beiden Minijobs unter die Grenze der geringfügigen Beschäftigung fallen, endet auch die Versicherungspflicht bei der Krankenkasse.




