Insolvente Verbraucherinnen und Verbraucher muss nach einer gerichtlich erteilten Restschuldbefreiung ein wirtschaftlicher Neustart ermöglicht werden. Hat ein Verbraucher noch Beitragsschulden bei einem Sozialversicherungsträger, sind die Ansprüche des Gläubigers mit der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar, urteilte am Dienstag, 3. Dezember 2024, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 2 U 11/22 R).
Dem Sozialversicherungsträger sei es dann verwehrt, die Beitragsschulden mit dem unpfändbaren Teil einer Verletztenrente des Verbrauchers zu verrechnen.
Restschuldbefreiung soll wirtschaftlichen Neustart ermöglichen
Der Kläger aus dem Raum Frankfurt/Oder war Anfang der 1990er Jahre Inhaber einer Baufirma. Für die Jahre 1992 und 1993 hatte er die fälligen Beiträge zur Berufsgenossenschaft (BG) nicht beglichen. Seit 1999 bezog er von der BG eine Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls.
Als am 1. Dezember 2010 das Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen eröffnet wurde, konnte nur ein kleiner Teil der Beitragsschulden an den Unfallversicherungsträger zurückgezahlt werden.
Nach sechs Jahren wurde dem Kläger vom Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind überschuldete Verbraucher dann schuldenfrei und sollen einen wirtschaftlichen Neuanfang machen können.
Die BG verrechnete dennoch die noch offenen Beitragsforderungen mit der Hälfte der unpfändbaren Verletztenrente. Die Sozialversicherungsträger seien hier gegenüber anderen Gläubigern privilegiert, so die BG. Eine Verrechnung der Beitragsforderungen mit der Verletztenrente sei nur unzulässig, wenn der Verbraucher dann in den Bürgergeld- oder Sozialhilfebezug gerate.
BSG: Kein Zugriff der Sozialversicherung auf Verletztenrente
Das BSG urteilte, dass die Restschuldbefreiung vorrangig sei. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sei die Beitragsforderung zu einer „rechtlich nicht durchsetzbaren Forderung“ geworden.
Während des Insolvenzverfahrens bestehe das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung, nicht aber mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Dass Sozialversicherungsträger während des Insolvenzverfahrens gesetzlich ausnahmsweise sogar den unpfändbaren Teil einer Verletztenrente mit den Schulden aufrechnen können, ändere nichts daran, dass mit der Restschuldbefreiung die Beitragsforderung nicht mehr durchgesetzt werden könne.




