Mit 65 ohne Abschläge in Rente zu gehen klingt nach einem klaren Plan. In der Praxis ist es jedoch oft ein Rechenspiel mit rechtlichen Fallstricken, bei dem einzelne Monate entscheiden können, ob der Übergang gelingt oder ob am Ende lebenslange Rentenminderungen stehen.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt nimmt genau diesen Übergang in den Blick: den Versuch, einige Jahre vor dem regulären Rentenalter aus dem Arbeitsleben auszusteigen und die Zeit bis zur Rente über Arbeitslosengeld zu überbrücken. Was auf dem Papier nach einer eleganten Brücke aussieht, kann an zwei Punkten scheitern: an der Frage, ob die 45 Versicherungsjahre tatsächlich schon erreicht sind, und an der Frage, ob beim Arbeitslosengeld Sperr- oder Ruhezeiten entstehen, die den Zeitplan sprengen.
„Rente mit 63“ führt in die Irre
Die öffentliche Debatte arbeitet seit Jahren mit dem Begriff „Rente mit 63“. Rentenrechtlich ist das keine eigene Rentenart, sondern ein populärer Kurzname für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese Rente ermöglicht einen früheren Rentenbeginn ohne Abschläge, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.
Entscheidend ist dabei, dass das „früher“ nicht für alle gleich früh ist. Die Altersgrenze wurde für die Jahrgänge nach 1952 schrittweise angehoben. Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht diese abschlagsfreie Rente nicht mit 63, sondern erst mit 65 Jahren. Gleichzeitig bleibt die Regelaltersgrenze für diese Jahrgänge bei 67 Jahren. Der Abstand „zwei Jahre früher“ existiert also weiterhin, aber er liegt eben zwischen 65 und 67 und nicht zwischen 63 und 65.
Damit verschiebt sich auch die typische Planung: Viele Menschen denken an einen Ausstieg um 63 und eine abschlagsfreie Rente mit 65. Für die Jahrgänge 1964 und jünger ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren tatsächlich mit 65 erreichbar, aber nur dann, wenn die 45 Jahre zu diesem Zeitpunkt vollständig erfüllt sind. Und genau hier beginnt das Risiko, das das Script beschreibt.
Die 45 Jahre Wartezeit: Monate, die zählen – und Monate, die plötzlich fehlen
Die 45 Jahre setzen sich aus bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zusammen. Dazu gehören Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie weitere anerkannte Tatbestände.
Auch Zeiten mit Arbeitslosigkeit können grundsätzlich mitzählen, wenn Arbeitslosengeld I bezogen wurde. Diese scheinbar beruhigende Aussage ist jedoch nur die halbe Wahrheit, denn es gibt eine Einschränkung, die in der Praxis besonders häufig unterschätzt wird: Zeiten des Bezugs von Leistungen der Agentur für Arbeit werden in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn für diese 45-Jahres-Wartezeit in der Regel nicht berücksichtigt. Ausnahmen sieht der Gesetzgeber nur in besonderen Konstellationen vor, etwa wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ausgelöst wurde.
Das ist der Mechanismus, der in der Lebenswirklichkeit für böse Überraschungen sorgt. Wer mit 63 aus dem Job geht, mit 65 die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren anpeilt, aber zum Zeitpunkt des Ausscheidens „nur“ 44 Jahre und einige Monate zusammenhat, versucht oft, die fehlenden Monate über Arbeitslosengeld zu schließen. Genau das klappt in vielen Fällen nicht, weil die Rentenversicherung diese Monate im Zwei-Jahres-Fenster nicht zählt.
Der Plan scheitert dann kurz vor dem Ziel – nicht, weil die Person „zu wenig gearbeitet“ hätte, sondern weil ein rechtlich eng definierter Ausschluss greift.
Die Brücke über Arbeitslosengeld: wann sie trägt und wann sie bricht
Eine Frage, das in Beratungen häufig auftaucht: die Brücke vom Ausstieg aus dem Arbeitsleben bis zum Rentenbeginn. Diese Brücke kann tragen, aber nur unter Voraussetzungen, die sich nicht per Faustregel absichern lassen. Wer die 45 Jahre bereits erfüllt, bevor die letzten zwei Jahre vor der abschlagsfreien Rente beginnen, kann Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum deutlich entspannter betrachten, weil dann nicht mehr „jeder Monat“ für die Wartezeit gebraucht wird. Die rentenrechtliche Mindestvoraussetzung wäre schon erfüllt; der Übergang hängt dann eher an Fragen des Arbeitslosengeldes, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie am sauberen Timing.
Brüchig wird es hingegen, wenn die 45 Jahre noch nicht erreicht sind und die fehlenden Monate ausgerechnet in die letzten zwei Jahre vor dem Rentenbeginn fallen. Dann ist Arbeitslosengeld I als „Füllmaterial“ häufig untauglich. Dass es Ausnahmen gibt, ist zwar wichtig, aber gefährlich als Planungsgrundlage, weil die Ausnahmevoraussetzungen eng sind und im Streitfall sogar gerichtlich geklärt werden können. Wer darauf „setzt“, plant mit Unsicherheit.
Arbeitslosengeld I: Anspruchsdauer ist kein Automatismus
Ein zweiter Irrtum betrifft die Dauer des Arbeitslosengeldes. Zwei Jahre Arbeitslosengeld I sind möglich, aber keineswegs garantiert. Die Anspruchsdauer hängt vom Lebensalter bei Anspruchsentstehung und von den Versicherungspflichtzeiten in der Arbeitslosenversicherung ab. Die Höchstdauer von 24 Monaten wird grundsätzlich nur erreicht, wenn das 58. Lebensjahr vollendet ist und innerhalb der maßgeblichen Vorversicherungszeit genügend Monate mit Versicherungspflicht nachgewiesen werden.
Wer hier nur „überschlägt“, kann in eine Finanzierungslücke geraten: Der Ausstieg aus dem Arbeitsverhältnis steht fest, der Rentenbeginn ist noch nicht erreichbar – und der Arbeitslosengeldanspruch endet früher als gedacht.
Hinzu kommen die formalen Pflichten. Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich rechtzeitig arbeitsuchend melden, in der Regel spätestens drei Monate vor Beendigung. Liegen zwischen Kenntnis des Endes und dem Ende weniger als drei Monate, gilt eine sehr kurze Frist. Wer diese Fristen ignoriert, riskiert leistungsrechtliche Nachteile, die in einem ohnehin engen Zeitfenster besonders schmerzhaft sind.
Sperrzeit: wenn die Agentur für Arbeit „selbst verursacht“ annimmt
Das Script betont einen Punkt, der in vielen Renten- und Ausstiegsplänen unterschätzt wird: Beim Arbeitslosengeld zählt nicht nur, dass Arbeitslosigkeit vorliegt, sondern auch, warum sie eingetreten ist.
Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss grundsätzlich damit rechnen, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt; häufig wird zudem die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzt. Typischerweise geht es um eine Sperrzeit von zwölf Wochen.
Entscheidend ist dabei nicht die Etikette „Eigenkündigung“ oder „Aufhebungsvertrag“ allein, sondern die Begründung.
Ein „wichtiger Grund“ kann eine Sperrzeit verhindern, wenn er nachweisbar ist und von der Agentur anerkannt wird. In der Praxis sind das oft Konstellationen, in denen sonst ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung drohte und der Aufhebungsvertrag die Kündigung lediglich vorwegnimmt, oder Situationen, in denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Wer allerdings allein mit dem Wunsch argumentiert, nicht mehr arbeiten zu wollen, wird damit regelmäßig keinen Sperrzeitschutz erreichen.
Ruhen des Arbeitslosengeldes: die Rechenlogik, die Zeit kosten kann
Neben der Sperrzeit gibt es ein zweites Instrument, das Pläne durcheinanderbringt, ohne dass es um „Vorwurf“ geht: das Ruhen des Anspruchs. Ein Ruhen kann eintreten, wenn im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Job noch Ansprüche wirtschaftlich so wirken, als sei man noch abgesichert, etwa durch Urlaubsabgeltung oder durch Regelungen, die eine Kündigungsfrist faktisch verkürzen.
Auch Entlassungsentschädigungen können Auswirkungen haben. Für Betroffene fühlt sich das schnell wie eine Sperre an, ist aber rechtlich anders begründet: Es wird nicht sanktioniert, sondern verrechnet. Für die Brückenplanung ist das Ergebnis trotzdem ähnlich, denn die Zeit bis zur Rente wird kürzer, während der Beginn der Zahlung nach hinten rutscht.
Gerade bei einem Ausstieg „auf Kante“ ist das der Moment, in dem Planungen scheitern, obwohl die grundsätzliche Anspruchslage eigentlich gegeben wäre. Wer vor dem Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags nicht klärt, wie Urlaub, Abfindung, Kündigungsfrist und Meldetermine zusammenwirken, riskiert, dass der Übergang finanziell nicht durchfinanziert ist.
Wenn die 45 Jahre fehlen: dann bleibt oft nur die Rente nach 35 Jahren – mit Abschlägen
Scheitert der Plan zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren, bleibt für viele als nächster Anker die Altersrente für langjährig Versicherte. Hier genügt eine Wartezeit von 35 Jahren. Diese Rente kann früher beginnen, aber Abschläge sind der Preis. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen. Wer mehrere Jahre vorzeitig startet, merkt diese Kürzung lebenslang – sie wirkt jeden Monat, nicht nur in der Übergangsphase.
Wer die 45 Jahre verfehlt, rutscht schnell in eine Rentenart, die zwar den frühen Ausstieg ermöglicht, aber finanziell dauerhaft nachwirkt. Genau deshalb ist die Aufforderung zur exakten Prüfung so wichtig. Es geht nicht um „ungefähre“ Lebensleistung, sondern um die konkrete Zuordnung von Kalendermonaten im Versicherungskonto.
Der „Extra-Tipp“: warum Arbeitslosengeld manchmal die bessere Rechnung ist als sofortige Rente
Selbst wenn die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren erreichbar ist, kann es im Einzelfall finanziell sinnvoller sein, zunächst Arbeitslosengeld I zu beziehen und die Rente später – etwa zur Regelaltersgrenze – zu beginnen. Der Hintergrund ist ein Strukturunterschied in der Berechnung. Die gesetzliche Rente spiegelt die Beitragsleistung über das gesamte Erwerbsleben wider. Wer in früheren Jahren deutlich weniger verdient hat und erst spät höhere Einkommen erzielt, trägt dieses „frühe Niedrig“ im Lebensdurchschnitt weiter mit.
Das Arbeitslosengeld I hingegen orientiert sich am pauschalierten Nettoentgelt aus dem Bemessungszeitraum und liegt typischerweise bei 60 Prozent, mit Kind bei 67 Prozent. Wer zuletzt gut verdient hat, kann deshalb ein Arbeitslosengeld erhalten, das über der zu erwartenden Monatsrente bei einem frühen Rentenstart liegt. Zusätzlich kommt ein Effekt hinzu, der in der Planung häufig übersehen wird: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I werden in der Regel weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung gemeldet und zwar auf Basis eines anteiligen Entgelts. Das kann dazu führen, dass eine später beginnende Rente höher ausfällt, als sie bei einem früheren Rentenbeginn gewesen wäre.
Natürlich hat diese Variante einen Haken, den das Script offen anspricht. Arbeitslosengeld ist keine „Freistellung“. Die Agentur für Arbeit erwartet grundsätzlich Mitwirkung, Bewerbungsbemühungen und die Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. In der Praxis kann die Vermittlungsintensität bei Personen kurz vor dem Rentenalter geringer sein, sicher zugesagt ist das aber nicht. Wer diese Option wählt, sollte sie deshalb nicht romantisieren, sondern als nüchterne Abwägung zwischen höheren laufenden Leistungen, späterer Rentensteigerung und den Pflichten im Leistungsbezug betrachten.
Fazit
Wer den Übergang aus dem Arbeitsleben frühzeitig plant, gewinnt Optionen; wer erst kurz vor dem Ziel rechnet, erhöht das Risiko teurer Fehlentscheidungen. Praktisch bedeutet das, dass die Klärung des Rentenkontos und die Prüfung der Wartezeiten nicht „irgendwann“ erfolgen sollten, sondern bevor arbeitsrechtliche Tatsachen geschaffen werden.
Ein Aufhebungsvertrag kann in manchen Konstellationen vernünftig sein, er kann aber auch Sperr- oder Ruhezeiten auslösen, die den gesamten Zeitplan verschieben. Ebenso sollte niemand davon ausgehen, dass Arbeitslosengeld automatisch zwei Jahre läuft, nur weil das eigene Alter in diese Größenordnung passt.
Am Ende ist der vermeintlich einfache Satz „mit 65 ohne Abschläge“ eben kein Versprechen, sondern ein Ergebnis. Es entsteht erst dann, wenn die 45 Jahre wirklich im Versicherungskonto stehen und wenn der Weg bis dorthin sozialrechtlich sauber organisiert ist.




