Der Rentenanwalt Peter Knöppel warnt vor einer Falle beim Rentenzuschlag. Leditragende sind diejenigen, die freiwillig in einer Krankenkasse versichert sind.
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Kein Problem für Pflichtversicherte
Keine Probleme haben, laut Knöppel, diejenigen zu erwarten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. Sie erwarten bei dem Rentenzuschuss von bis zu 7,5 Prozent keine zusätzlichen Kosten.
Probleme für Selbstzahler
Anders sieht es aus für Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind und diese selbst zahlen. Bei ihnen kann die Krankenkasse wegen des Zuschusses auf die Rente höhere Beitragszahlungen fordern.
Was empfiehlt der Rentenexperte?
Knöppel rät deshalb freiwilligen Selbstzahlern, ihrer Krankenkasse mitzuteilen, dass sie den Zuschlag bekommen (bekommen haben). Wenn sie dies nicht tun, so Knöppel, könnte es später zu unangenehmen Nachforderungen kommen.
Für wen gilt der Zuschlag bis 7,5 Prozent?
Der Rentenzuschlag von bis zu 7,5 Prozent gilt für Erwersbminderungsrentner im Bestand. Betroffene bekommen einen pauschalen Rentenzuschlag, wenn ihre Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und begonnen hat. Einbezogen sind auch diejenigen, die Alters– und Witwenrenten beziehen, wenn diese direkt auf eine Erwerbsminderungsrente folgten.
Bis Ende November 2025 läuft die Zahlung dieses Rentenzuschlags getrennt von der Überweisung der laufenden Rente. Grund dafür sind organisatorische Probleme der Rentenversicherung. Ab Dezember 2025 gibt es Rente und Zuschlag dann in einer gemeinsamen Zahlung.
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Wo liegt das Problem für freiwillig Versicherte?
Freiwillige Selbstzahler kommen in Bedrängnis, weil der Rentenzuschlag eine Rentenleistung ist und als Teil der gesetzlichen Rente gilt. Damit kann er an Sozialleistungen wie Bürgergeld und Grundsicherung angerechnet werden.
Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt jetzt: Bei einer solchen Rentenleistung kann sie bei freiwilligen Selbstzahlern zusätzliche Beiträge verlangen und wird dies mit großer Wahrscheinlichkeit auch tun.
Wie ist die Rechtsgrundlage?
Die Gesetzeslage ist eindeutig. Paragraf 240 im SGB V sagt aus: ” Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.
Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.”
Der Rentenzuschlag kann und wird von der gesetzlichen Krankenkasse als beitragspflichtige Einnahme gerechnet. Zudem sind Selbstversicherte verpflichtet, den Rentenzuschlag bei ihrer Krankenkasse zu melden.
Pflichtversicherte haben keine zusätzlichen Kosten
Für pflichtversicherte Rentner ändert sich hingegen nicht. Der Rentenversicherungsträger führt auch aus dem Rentenzuschlag die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung an die entsprechende Krankenkasse ab.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.