Sozialhilfe-Bezieherin muss wegen ihres Hundes nicht umziehen obwohl die Wohnung unangemessen ist

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Ein Umzug ist fรผr eine Sozialhilfe-Bezieherin unzumutbar aufgrund der neurotischen Fixierung der Hilfebedรผrftigen auf ihren Hund. Das Gericht hรคlt es fรผr รผberwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin auch nach Ablauf der 6-Monats-Frist ein Umzug nicht mรถglich war mit der Folge, dass die tatsรคchlichen Aufwendungen der Kosten der Unterkunft zu erstatten sind.

Denn dies belegen die รคrztlichen Feststellungen der erfahrenen Gerichtsachverstรคndigen, die davon auszugehen, dass die Ast aus medizinischen Grรผnden nicht in ein anderes Wohnviertel ziehen sollte.

Warum war der Umzug unzumutbar

Aufgrund ihrer neurotischen Fixierung auf ihren Hund wรคre auch mit der Entwicklung von Krankheitssymptomen auf psychischem Gebiet zu rechnen, wenn die Ast ohne ihren Hund leben mรผsste.

Hundehaltung liegt allein im Verantwortungsbereich der Leistungsempfรคngerin – so die Sozialbehรถrde

AuรŸerdem werden im Rahmen der Eingliederungshilfe fรผr behinderte Menschen Kosten fรผr Tierhaltung nicht รผbernommen – so auch die Sozialbehรถrde.

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Dem ist das Gericht aber nicht gefolgt und urteilte

Hier ginge es nicht um die รœbernahme der Kosten der Hundehaltung.

Durch die neurotische Fixierung der Antragstellerin auf ihren Hund kann nach รคrztlicher Feststellung der Ast der Bezug einer Wohnung ohne ihren Hund nicht zugemutet werden, so der Hin weis des Gerichts.

Damit ist der Leistungsempfรคngerin der Umzug in eine Wohnung, in der Hundehaltung nicht erlaubt ist, unzumutbar.

Davon zu trennen ist der Umstand, dass die Ast die Kosten der Hundehaltung aus den ihr gewรคhrten Mitteln der Hilfe zum Lebensunterhalt zu bestreiten hat. So entschieden vom Bay LSG L 8 B 324/08 SO ER.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Bei Berufung auf gesundheitsbedingte Umzugshindernisse ist zur Glaubhaftmachung ein aussagekrรคftiges รคrztliches Attest erforderlich (LSG BE-BB 20.11.2007 – L 14 B 1650/07 AS ER) und ggf. eine amtsรคrztliche Klรคrung zu ermรถglichen (LSG NW 24.8.2005 – L 19 B 28/05 AS ER – FEVS 57, 320).

So kann es auf Grund einer Erkrankung erforderlich sein, die bisherige Wohnung beizubehalten, weil sie etwa mit Hilfsmitteln ausgestattet ist, die auf die spezielle gesundheitliche Situation des betreffenden Hilfebedรผrftigen zugeschnitten sind.

Andere gesundheitliche Einschrรคnkungen, etwa der Geh- und Bewegungsfรคhigkeit, verbunden mit einem zu deren Ausgleich aufgebauten “Hilfssystem” im Umfeld kรถnnen ebenfalls dazu fรผhren, dass die Umzugsalternative nur im eng begrenzten sozialen Umfeld zu suchen ist.

So dass es fรผr die RechtmรครŸigkeit der Senkung der Leistung darauf ankรคme, ob ein Umzug im sozialen Umfeld mรถglich ist, weil dort hinreichend anmietbarer Wohnraum zum Preis der Referenzmiete vorhanden ist ( BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R โ€“ Rz. 37 ).

Der Zugang zum Wohnungsmarkt gestaltet sich fรผr Personen mit geistigen, psychischen oder seelischen Behinderungen grundsรคtzlich schwieriger. Vermieter kรถnnen Vorbehalte gegenรผber dieser Gruppe haben.

Erkennbare Beeintrรคchtigungen und Verhaltensauffรคlligkeiten kรถnnen daher die Chancen auf angemessenen Wohnraum mindern.

Wenn diese Beeintrรคchtigungen zu einer erheblichen Einschrรคnkung oder Verschlossenheit des Wohnungsmarkts fรผhren, ist in der Regel eine individuelle Unterstรผtzung durch den Leistungstrรคger notwendig, um eine Wohnung zu finden ( so BSG, Urteil vom 06.10.2022 – B 8 SO 7/21 R – )

Aufgrund dieses Urteils hat zum Bsp. das SG Aurich Anerkenntnis v. 11.07.2023 – S 13 SO 26/21 โ€“ wie folgt entschieden

Das eine schwerstbehinderte Antragstellerin aufgrund ihrer psychischen und kรถrperlichen Einschrรคnkungen nicht auf eine andere Wohnung verwiesen werden kann, wenn z. Bsp. eine Wohnungssuche nur mit ihrem Assistenzhund mรถglich ist.

Denn dies wรผrde nach Aussage des Gerichts dazu fรผhren, dass die Chancen auf angemessenen Wohnraum derart verengt sind, das somit der Sozialhilfetrรคger eine preisgรผnstige Wohnalternative nachweisen mรผsste.