Pflegegeld ist für Menschen, die zu Hause – meist durch Angehörige – gepflegt werden und ihre Unterstützung im Wesentlichen selbst organisieren. Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und dient häufig als Anerkennung für die pflegenden Angehörigen.
Über die Verwendung kann der Empfänger grundsätzlich frei verfügen; Quittungen oder Verwendungsnachweise sind nicht vorzulegen.
Entscheidend ist aber, dass die häusliche Pflege „in geeigneter Weise“ sichergestellt ist. Diese Grundsätze nennt das Bundesgesundheitsministerium und sie stehen im Gesetz (§ 37 SGB XI).
Rechtliche Grundlage der Kontrolle: Qualitätssicherung statt Belegprüfung
Eine klassische „Ausgabenkontrolle“ des Pflegegeldes gibt es nicht. Kontrolliert wird vielmehr, ob die Pflege zu Hause in angemessener Qualität funktioniert und ob die pflegenden Personen die nötige Unterstützung erhalten.
Dafür sieht § 37 Absatz 3 SGB XI regelmäßige Beratungseinsätze in der Häuslichkeit vor. Diese Beratung dient ausdrücklich der Sicherung der Pflegequalität und der praktischen Unterstützung der Pflegenden – sie ist also Qualitäts- und Präventionsinstrument, kein Misstrauensbeleg.
Wer prüft – und wie läuft das ab?
Die Beratungseinsätze werden von zugelassenen Pflegediensten, anerkannten Beratungsstellen oder von der Pflegekasse beauftragten, jedoch nicht bei ihr angestellten Pflegefachkräften durchgeführt. Die Inhalte und die Qualifikation der Beratenden sind gesetzlich und durch Empfehlungen geregelt.
Die Pflegekasse übernimmt die Vergütung dieser Einsätze. Nach dem Besuch wird der Termin gegenüber der Pflegekasse bestätigt; dafür existiert ein bundeseinheitliches Nachweisformular. Mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person können der Kasse Hinweise zur weiteren Unterstützung übermittelt werden.
Wie oft ist die Beratung Pflicht?
Die Häufigkeit richtet sich nach dem Pflegegrad. Wer Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 2 und 3 je einmal pro Kalender-Halbjahr, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Quartal einen Beratungseinsatz abrufen.
Die erste Beratung hat zu Hause stattzufinden; bis einschließlich 31. März 2027 kann danach jede zweite Beratung auf Wunsch per Videokonferenz erfolgen.
Für Pflegegrad 1 ist die Beratung möglich, aber nicht verpflichtend. Diese Intervalle und Modalitäten sind gesetzlich festgelegt und werden von den Pflegekassen so umgesetzt.
Was passiert, wenn die Beratung versäumt wird?
Wird ein fälliger Beratungseinsatz nicht rechtzeitig nachgewiesen, setzt die Pflegekasse eine Nachholfrist. Erfolgt der Nachweis weiterhin nicht, muss das Pflegegeld „angemessen“ gekürzt werden; in der Praxis beträgt diese Kürzung regelmäßig 50 Prozent.
Bei erneuter Pflichtverletzung darf die Kasse das Pflegegeld ganz entziehen. Diese abgestufte Sanktion ist im Gesetz vorgesehen und wird von den Kassen entsprechend angewandt.
Was genau wird bei der Beratung angesehen?
Im Mittelpunkt stehen die pflegerische Situation und ihre Stabilität: ob die notwendige Unterstützung im Alltag tatsächlich gewährleistet ist, ob Hilfsmittel, Entlastungsangebote oder Schulungen sinnvoll wären und wie pflegende Angehörige entlastet werden können.
Der Beratungseinsatz ist damit eine fachliche Bestandsaufnahme und Hilfestellung – keine Buchprüfung. Er ergänzt die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst, die über Pflegegrad und Leistungsanspruch entscheidet.
Pflegegeld versus Sachleistungen: Unterschiede in der „Kontrolle“
Bei Pflegesachleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Kasse ab; die erbrachten Leistungen sind damit formal überprüfbar. Beim Pflegegeld gibt es keine Zweckbindungs- oder Belegpflicht. Die Kontrolle findet ausschließlich über die Pflichtberatung und die grundlegende Bedingung statt, dass die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt sein muss. Dieser Unterschied erklärt, warum Pflegegeld nicht „verzettelt“ werden muss, die Qualität der Versorgung aber dennoch im Blick bleibt.
Sonderfälle und häufige Missverständnisse
Ein Krankenhausaufenthalt oder eine (Wieder-)Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ersetzt den Beratungseinsatz nicht. Auch wer Kombinationsleistungen nutzt, ist zur Beratung verpflichtet, solange ein Anteil Pflegegeld fließt. Für Bezieher reiner Sachleistungen ist die Beratung möglich, aber nicht verpflichtend. Diese Klarstellungen finden sich in Kassenhinweisen und im Gesetzestext.
Dokumentation und Datenschutz
Der Beratungsnachweis wird mit einem standardisierten Formular erbracht. Inhalte des Gesprächs gelangen nur mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person an die Pflegekasse; ohne Einwilligung wird lediglich der Bedarf an weitergehender Beratung angezeigt, damit die Kasse diese anbieten kann. So verbindet das Verfahren Qualitätssicherung mit einem klar geregelten Informationsfluss.
Fazit
Pflegegeld wird in Deutschland nicht als „Topf mit Kassenbons“ kontrolliert. Es ist eine frei verfügbare Geldleistung, die die häusliche Pflege honoriert. Kontrolliert – im Sinne von begleitet und abgesichert – wird stattdessen die Versorgungslage: durch regelmäßige, gesetzlich vorgeschriebene Beratungseinsätze, die die Qualität sichern, den Pflegealltag stabilisieren und im Bedarfsfall frühzeitig Unterstützung nachsteuern.
Wer die Beratungspflicht missachtet, muss mit einer Kürzung und im Wiederholungsfall mit dem Entzug des Pflegegeldes rechnen. Dieses Zusammenspiel aus Freiheit in der Mittelverwendung und klarer Qualitätssicherung ist der Kern der „Kontrolle“ des Pflegegeldes.




