Eine schwerbehinderte, allein lebende Klägerin von Leistungen der Grundsicherung und Erwerbsminderung nach dem SGB 12 konfrontiert das Gericht mit folgender Aussage: “Die Privilegierung von freiwilligen Beiträgen zur Altersvorsorge sei rechts- und verfassungswidrig.”
Wer nicht gearbeitet, aber freiwillige Beiträge in eine Altersvorsorge eingezahlt habe, könne wesentlich mehr erhalten als Arbeitnehmer wie sie selbst, die über 35 Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt und ein Kind alleine großgezogen hätten.”
Inhaltsverzeichnis
Das Landessozialgericht Bayern urteilte wie folgt Az. L 8 SO 233/22:
Kein Freibetrag wegen Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen nach § 82a SGB XII bei alleiniger Aufstellung, denn allein die Mitteilung der sachlich zuständigen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen ist als Nachweis für das Erfüllen der Grundrentenzeiten maßgeblich.
Kurzbegründung des Gerichts
Ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen – folgt auch nicht aus der Berücksichtigung weiterer Freibeträge bei der Rente der Klägerin.
1. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert – hier also die Erwerbsminderungsrente der Klägerin.
2. Gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII sind von dem Einkommen die dort abschließend aufgezählten Absetzungen vorzunehmen.
3. Ferner ist gemäß § 82 Abs. 4 SGB XII bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Betrag von 100 € monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30% des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der zusätzlichen Altersvorsorge abzusetzen, höchstens jedoch 50% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
§ 82 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB XII legt im einzelnen fest, welche Leistungen als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten. Dies ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern.
Klägerin bezog aber nur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Da die Klägerin lediglich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und es sich dabei nicht um eine zusätzliche Altersvorsorge im Sinne des § 82 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB XII handelt, kommt die Absetzung eines Freibetrags nach § 82 Abs. 4 SGB XII nicht in Betracht.
Grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung der Klägerin verneint das Gericht
Darin liegt auch keine grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen, die in ihrem Berufsleben nur eine geringe gesetzliche Rente erworben, daneben aber noch privat vorgesorgt haben. Es ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst, die freiwillige Altersvorsorge während der Erwerbsphase zu fördern und entsprechend während der Auszahlungsphase zu privilegieren.
Hinweis vom Gericht
Auch ein Freibetrag wegen Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen nach § 82a SGB XII war – nicht zu berücksichtigen.
Denn Nach der Gesetzesbegründung zu § 143 SGB XII soll allein die Mitteilung der sachlich zuständigen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen als Nachweis für das Erfüllen der Grundrentenzeiten maßgeblich sein (BT-Drs. 19/24034, S. 34). An einem solchen Nachweis fehlt es aber vorliegend.
Die von der Klägerin vorgelegten, eigenen Aufstellungen reichen daher zum Nachweis gerade nicht aus.
Fazit
Als Nachweis für das Erfüllen von Grundrentenzeiten gegenüber dem Sozialhilfeträger – ist allein die Mitteilung der sachlich zuständigen Rentenversicherung oder berufsständischen Vereinigung maßgeblich ( (BT-Drs. 19/24034, S. 34).
Hinweis vom Bürgergeld Experten Detlef Brock
1. Eine § 82 Absatz 4 SGB XII vergleichbare Regelung, wonach Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII der Abzug weiterer Beträge von ihrer Betriebsrente ermöglicht wird, sieht das SGB II nicht vor ( neuste Rechtsprechung des BSG aus 2024 – Az. B 7 AS 17/23 R ).