Bürgergeld: Jobcenter streicht rechtswidrig Mutter den Mehrbedarf

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Alleinerziehenden kann auch bei Unterbringung des Kindes im Internat ein Mehrbedarf für Alleinerziehung zustehen

Voraussetzungen hierfür sind regelmäßige Aufenthalte des Kindes zu Hause beim Elternteil, denn die Mutter hat die alleinige Pflege und Erziehung im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II für ihre Tochter übernommen ( SG Wiesbaden Az. S 5 AS 306/13 ).

Der Begriff der Pflege meint nicht die Pflege im Sinne der Pflegeversicherung sondern erfasst die Sorge und Fürsorge für das körperliche Wohl des Kindes. Die Erziehung beinhaltet die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung. Gemeint sind sämtliche Hilfestellungen im Bereich der elementare Lebensbedürfnisse der Kinder, insbesondere bei der Verköstigung, Bekleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und die ständig abrufbereite emotionale Zuwendung, die wegen der naturgegebenen Betreuungsbedürftigkeit der Kinder gewährt werden müssen.

Darüber hinaus sind aber auch weitere, mit der erzieherischen Verantwortung zusammenhängende Handlungen erfasst, wie beispielsweise die Rücksprachen mit Lehrern und anderen Bezugs- und Betreuungspersonen des Kindes.

Anspruchsvoraussetzung der – alleinigen Sorge für die Pflege und Erziehung

Nach der Rechtsprechung des BSG liegt die Anspruchsvoraussetzung der – alleinigen Sorge für die Pflege und Erziehung vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen (Urteile v. 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R; v. 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R – ).

Eine auswärtige Unterbringung im Internat steht als solches einem Mehrbedarf für Alleinerziehende im gesetzlichen Sinne nicht entgegen

Denn es ist anerkannt, dass Zeiten der Unterbringung in einem Hort oder Kindergarten, sowie durch eine Haushaltshilfe den Mehrbedarf nicht ausschließen. Auch die Unterbringung in einem Frauenhaus oder in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Kinderbetreuungsangebot steht der Gewährung nicht entgegen.

Die Mutter ist auch nicht gleich zusetzten mit einem Elternteil, bei dem der andere Elternteil z.B. wegen einer Montagetätigkeit annähernd die Hälfte der Zeit nicht am Familienstandort beschäftigt ist (vgl. hierzu, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.05.2012 – L 5 AS 456/11 B ER – )

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Denn in dieser Situation hat die Familie regelmäßig eine Arbeitsteilung vereinbart, wonach der auswärts arbeitende Elternteil sich um die finanzielle Versorgung der Familie kümmert, während der andere im Wesentlichen für den Haushalt und die Kinderbetreuung zuständig ist.

Die Klägerin als Alleinerziehende hatte jedoch – mit Ausnahme der Aufsicht über die Kinder während der Schulzeiten – keine Person zur Verfügung, mit der Sie sich die anfallenden Arbeiten, etwa hinsichtlich der finanziellen Versorgung, Haushaltsführung, handwerklicher Tätigkeiten, Behördenangelegenheiten oder der Kinderbetreuung aufteilen konnte.

Anmerkung vom Verfasser

Mehrbedarf für Alleinerziehende auch bei erneuter Heirat. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende kann vom Jobcenter auch zu gewähren sein bei erneuter Heirat der Antragstellerin, wenn sich der ausländische Ehegatte nicht an der Kindeserziehung und Betreuung beteiligt.

Alleinerziehenden-Mehrbedarf auch für Schülerin die Zuhause wohnt. Einer Alleinerziehenden darf nicht allein deshalb der Mehrbedarf für Alleinerziehende verwehrt werden, weil sie mit weiteren Familienangehörigen (Mutter, Schwester) unter einem Dach leben.

Bürgergeld: Mehrbedarf für Alleinerziehende auch nach erneuten Heirat