Das Jobcenter darf bei wiederholten Meldeversäumnissen die Sanktionen nicht als Strafvorschrift benutzen. Das Geriocht urteilt mit wegweisende Entscheidung
7 Minderungsbescheide des Jobcenters wegen Versäumnis des Erscheinens des Leistungsempfängers zum Meldetermin haben den Leistungsempfänger schwer zugesetzt, denn er lebt unter dem Existenzminimum.
Das Jobcenter vertritt die Auffassung, dass ein wichtiger Grund für die Versäumnisse nicht erkennbar sei. Der Verweis auf die Rechtsprechung ändere hieran nichts, denn auch das Bundessozialgericht habe in dem dort entschiedenen Fall die Sanktionierung von mindestens drei Meldeversäumnissen für rechtmäßig erklärt.
Gericht widerspricht Jobcenter
Das Sozialgericht Bremen Az. S 41 AS 130/17 ER konnte sich nicht der Auffassung des Jobcenters anschließen, denn das Ziel von Meldeaufforderungen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) besteht nicht darin, über eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der meldepflichtigen Personen auf Arbeitslosengeld II zu mindern oder gar zu beseitigen.
Der Zweck der Meldeaufforderungen muss entsprechend dem Grundgedanken des “Förderns und Forderns” im SGB II sein, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen.
Ziel der Sanktionen darf keine Bestrafung sein, denn die §§ 31 bis 32 SGB II sind keine – Strafvorschrift
Es handelt sich bei den §§ 31 bis 32 SGB II auch – nicht um Strafvorschriften – , nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen verhängt werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil von den Jobcentern die Durchsetzung einer Meldeaufforderung nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.
Wenn das Jobcenter bereits beim Erlass eines auf § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützten Minderungsbescheids davon auszugehen hatte, das das Ziel, das mit einem solchen Bescheid erreicht werden sollte – nämlich die Bewirkung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – nicht (mehr) erreicht werden konnte, dann ist von einer Rechtswidrigkeit dieses Minderungsbescheids auszugehen.
Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.
Bescheid prüfenAnmerkung vom Bürgergeld Experten zur – Zulässigkeit des gleichzeitigen Erlasses mehrerer Sanktionsbescheide
1. Die Abfolge mehrerer Meldeaufforderungen mit letztlich dem selben Meldezweck verstoße gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien ( BSG Az. B 14 AS 19/14 R) .
Diese Rechtsprechung hat breite Zustimmung gefunden (vgl. SächsLSG, Beschluss v. 22.12.2016 – L 7 AS 1149/16 B ER; LSG Berlin-Bbg., Urt. v. 28.7.2016 – L 25 AS 2819/15 WA ).
2. Nicht immer greift die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, vor allem nicht bei – verschiedenen Meldezwecken bei 8 Meldeaufforderungen
Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderungen notwendige Ermessensausübung ist bei einer Einladungsdichte von acht Einladungen in neun Monaten nicht zwingend zu beanstanden und zwar insbesondere dann nicht, wenn das Jobcenter verschiedene Meldezwecke und ab einer späteren Meldeaufforderung einzelfallbezogene und nachvollziehbare Ermessenserwägungen formuliert hat ( LSG Berlin-Brandenburg Az. L 25 AS 1638/20 ).
3. Zur Frage, ob erst dann weitere Ermessenserwägungen in die Begründung der Meldeaufforderung einzustellen seien, wenn die “qualitative Schwelle” von mehr als 30%, bei der entsprechend § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II ergänzende Sachleistungen zu erbringen seien, erreicht sei. Diese Auffasssung des Jobcenters ist das LSG Hamburg Az. L 4 AS 282/16 – nicht gefolgt, denn dies sei der Rechtsprechung des BSG – nicht zu entnehmen.
Jobcenter muss Ermessen ausüben
Das LSG Hamburg folgt der Auffassung des BSG : Bei rascher Abfolge von Meldeaufforderungen und daraus bei Versäumnissen hergeleitete Sanktionen müssen Jobcenter ein Ermessen ausüben und den Einzelfall und die Umstände wie Erwerbsfähigkeit und Eingliederungsförderlichkeit der neuerlichen Meldeaufforderung überprüfen.