Rente: Ausnahme beim Arbeitslosengeld kann Frührente verhindern

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Die Idee, früher in Rente zu gehen, ist für viele verlockend. Eine Möglichkeit, die oft auch von uns vorgeschlagen wird, ist der Weg über das Arbeitslosengeld. Doch dieser Ansatz birgt nicht nur Vorteile, sondern kann auch Risiken haben.

Werden Bezugszeiten von Arbeitslosengeld auf die Rentenzeit angerechnet?

Eine häufige Frage, die sich viele stellen, ist, ob die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I (ALG I) auf die Wartezeiten für eine vorgezogene Altersrente angerechnet werden.

Grundsätzlich lautet die Antwort: Ja. Denn Zeiten des Bezugs von ALG I werden auf die 35-jährige Wartezeit für langjährig Versicherte und die 45-jährige Wartezeit für besonders langjährig Versicherte angerechnet. Diese Wartezeiten sind entscheidend, um ohne oder mit nur geringfügigen Abschlägen früher in Rente gehen zu können.

Jedoch gibt es entscheidende Unterschiede zwischen den beiden Rentenarten, die man kennen sollte. Für die 35-jährige Wartezeit, die es erlaubt, mit Abschlägen in den Ruhestand zu gehen, zählen sämtliche ALG I-Zeiten. Für die 45-jährige Wartezeit, die eine abschlagsfreie Frührente ermöglicht, gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme.

Die 24-Monats-Regelung: Eine gefährliche Ausnahme

Schweirig wird es, wenn man sich in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Renteneintritt arbeitslos meldet. Denn genau diese Monate werden bei der 45-jährigen Wartezeit für die abschlagsfreie Frührente nicht berücksichtigt, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz des Arbeitgebers bedingt ist.

Dies kann dazu führen, dass man die erforderlichen 45 Jahre nicht erreicht und somit gezwungen ist, mit Abschlägen in den Ruhestand zu gehen.

Diese Tatsache trifft besonders diejenigen, die eine vorzeitige Rente mit 63 Jahren oder auch 65 Jahren (abhängig vom Geburtsjahr) anstreben.

Wer sich unmittelbar vor dem Rentenbeginn arbeitslos meldet, sollte unbedingt beachten, dass die letzten 24 Monate nicht zur Wartezeit zählen, es sei denn, die Arbeitslosigkeit entstand durch eine Insolvenz des Arbeitgebers. Diese Regelung kann dazu führen, dass die angestrebte Frührente deutlich unattraktiver wird.

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Was ist mit den Bezugszeiten von Bürgergeld?

Eine weitere häufige Frage ist, ob auch Zeiten des Bezugs von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) auf die Wartezeiten angerechnet werden. Hier muss differenziert werden: Zeiten des Bezugs von Bürgergeld werden zwar auf die 35-jährige Wartezeit angerechnet, jedoch nicht auf die 45-jährige Wartezeit.

Das bedeutet, wer auf eine abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren spekuliert, sollte sich nicht auf die Zeiten des Bürgergeld-Bezugs verlassen.

Sollte man allerdings bereits vor dem Bezug von ALG I die 45 Jahre voll haben, so stellt die sog. 24-Monats-Regelung kein Problem dar. In diesem Fall kann man ohne Abschläge in Rente gehen, unabhängig davon, dass die letzten 24 Monate nicht zur Wartezeit gezählt werden.

Gibt es legale Tricks, die 24-Monats-Regelung zu umgehen?

Wer die 45-jährige Wartezeit noch nicht erfüllt hat und dennoch plant, sich arbeitslos zu melden, kann unter bestimmten Umständen dennoch die benötigten Jahre erreichen.

Eine Variante besteht darin, sich während der Arbeitslosigkeit auf einen Minijob einzulassen und weiterhin eigene Rentenbeiträge zu zahlen. Diese Pflichtversicherungszeiten werden dann auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet.

Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Man muss darauf achten, dass das Einkommen aus dem Minijob den Freibetrag von 165 Euro nicht übersteigt, da ansonsten das Arbeitslosengeld I gekürzt wird. Ein Minijob, der unter dieser Einkommensgrenze liegt und zu dem weiterhin Rentenbeiträge gezahlt werden, kann also eine sinnvolle Strategie sein, um die 45 Jahre zu vervollständigen.

Gute Planung ist das A und O

Frühzeitig in Rente zu gehen, ist für viele ein großes Ziel. Doch der Weg dorthin kann steinig sein, insbesondere wenn man auf eine Strategie der Arbeitslosigkeit setzt. Die 24-Monats-Regelung ist dabei eine der größten Stolpersteine, die man auf dem Weg zur Frührente kennen sollte. Hilfen und Beratungen bieten beispielsweise die Sozialverbände wie der VDK oder der Paritätische.