Ratgeber Einkommensberechnung und Hartz IV

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Mit der neuen ALG II-V, die seit 01.01.2008 in Kraft ist, hat sich bei der Einkommensberechnung einiges geรคndert, von dem hauptsรคchlich Selbststรคndige und Beziehern von Lohn, also von Einkommen in monatlich schwankender Hรถhe, betroffen sind.
Das Einkommen von Selbststรคndigen wird nun fast identisch zu dem von Arbeitern und Angestellten berechnet. Auf Besonderheiten bzw. Unterschiede wird gesondert hingewiesen.

Grundlagen und Definitionen
Was vom Einkommen fรผr Freibetrรคge abgesetzt werden kรถnnen, regeln ยง 11 SGB II, die Handlungsanweisung dazu und die ALG II-V.
Personen ab 15 Jahren gelten gemรครŸ SGB II ยง7 Abs. 1 Nr. 1 als erwerbsfรคhig.
ALG II = Arbeitslosengeld II
ALG II-V = Arbeitslosengeld IIโ€“Verordnung
SGB II = Sozialgesetzbuch II
BG = Bedarfsgemeinschaft

Einkommensberechnung von Einkommen bei Arbeitern, Angestellten und Selbststรคndigen

Das auf das ALG II anrechenbare Einkommen wird nach der Formel:
anrechenbares Einkommen = Nettolohn โ€“ Absetzbetrรคge โ€“ Freibetrรคge
ermittelt, wobei die Freibetrรคge nach ยง 30 SGB II vom Bruttoeinkommen berechnet werden.

Besonderheit fรผr Selbststรคndige: Bei Selbststรคndigen sind von den Betriebseinnahmen nach ยง 3 Abs. 1 ALG II-V alle Betriebsausgaben, also Ausgaben fรผr Betriebsmittel und Rohstoffe abzusetzen (ยง 3 Abs. 2 ALG II-V). Diese mรผssen im Einzelfall vor der Anschaffung vom Sachbearbeiter genehmigt werden (ยง 3 Abs. 3 ALG II-V). AuรŸerdem kรถnnen Selbststรคndige zusรคtzlich fรผr berufliche Fahrten mit ihrem Privat-PKW je gefahrenem Kilometer 0,10 Euro als Betriebsausgaben absetzen. Das Ergebnis ist der Gewinn, der dem Bruttoeinkommen gleichsteht, von dem dann die Betrรคge nach ยง 11 Abs. 2 SGB II abgesetzt werden kรถnnen.

ยง 11 Abs. 2 SGB II
Satz 1: Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeitrรคge zur Sozialversicherung einschlieรŸlich der Beitrรคge zur Arbeitsfรถrderung,
3. Beitrรคge zu รถffentlichen oder privaten Versicherungen oder รคhnlichen Einrichtungen, soweit diese Beitrรคge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Hรถhe angemessen sind; hierzu gehรถren Beitrรคge
a) zur Vorsorge fรผr den Fall der Krankheit und der Pflegebedรผrftigkeit fรผr Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beitrรคge nicht nach ยง 26 bezuschusst werden,
4. gefรถrderte Altersvorsorgebeitrรคge nach ยง 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach ยง 86 des Einkommensteuergesetzes nicht รผberschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. fรผr Erwerbstรคtige ferner ein Betrag nach ยง 30,
7. Aufwendungen zur Erfรผllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8. bei erwerbsfรคhigen Hilfebedรผrftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsfรถrderungsgesetzes oder ยง 71 oder ยง 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsfรถrderung fรผr mindestens ein Kind berรผcksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsfรถrderung berรผcksichtigte Betrag.
Satz 2: Bei erwerbsfรคhigen Hilfebedรผrftigen, die erwerbstรคtig sind, ist an Stelle der Betrรคge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Betrรคgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfรคhige Hilfebedรผrftige nachweist, dass die Summe der Betrรคge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro รผbersteigt.

zu 1. und 2.
Bei Arbeitern und Angestellten werden diese Betrรคge regelmรครŸig vom Bruttolohn abgezogen, bei Selbststรคndigen ist dies nicht, bzw. nur als Pauschale der Fall.
Besonderheit fรผr Selbststรคndige: Der Selbststรคndige muss also nach Erhalt seines Steuerbescheides eine รœberprรผfung der Arbeitslosengeld II-Bescheide des zurรผckliegenden Steuerjahres nach ยง 44 SGB X beantragen, wenn die darin berรผcksichtigten Steuern niedriger waren als die tatsรคchlichen. Das Amt muss dann eine Neuberechnung unter Berรผcksichtigung von monatlich 1/12 der Steuerforderung fรผr das Steuerjahr durchfรผhren. Es ergibt sich dann eine ALG II-Nachzahlung in Hรถhe der Steuerforderung. Dasselbe trifft auf ev. Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeitrรคgen zu.

zu 3.
Dazu gehรถren:
a) gesetzlich vorgeschriebene: Pflegeversicherung fรผr privat Krankenversicherte (ยง 23 SGB XI), Kfz-Haftpflichtversicherung, Berufs-Haftpflichtversicherung wie z.B. Anwaltshaftpflichtversicherung
b) private: Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall-, Lebens-, Berufs-, Erwerbsunfรคhigkeitsversicherung, freiwillige/private Kranken- und Rentenversicherung

zu 4.
Fรผr die staatliche Altersvorsorge (zertifizierte Riester-Renten) aufgewendeten Betrรคge kรถnnen bis zur Hรถhe des Mindesteigenbeitrages nach ยง 86 EStG abgesetzt werden.

zu 5.
Dazu gehรถren u.a.:
a) doppelte Haushaltsfรผhrung,
– Kosten fรผr eine doppelte Haushaltsfรผhrung kรถnnen nur berรผcksichtigt werden, wenn der Bezieher des Einkommens auรŸerhalb des Ortes beschรคftigt ist, an dem er einen eigenen Hausstand unterhรคlt und ihm weder der Umzug noch die tรคgliche Rรผckkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden kann
– pauschal als Mehraufwand die Differenz zwischen Regelleistung bei Partnern und bei Alleinstehenden: 35 โ‚ฌ
– Kosten fรผr die Unterkunft/Heizung am auswรคrtigen Ort sind grundsรคtzlich in Hรถhe der tatsรคchlichen notwendigen Aufwendungen absetzbar
– mindestens eine Familienheimfahrt im Kalendermonat, bei Verheirateten/Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zwei Familienheimfahrten monatlich; maximal in Hรถhe der Aufwendungen, die sich bei Nutzung รถffentlicher Verkehrsmittel fรผr die zweite Wagenklasse unter Ausnutzung bestehender Tarifvergรผnstigungen ergeben;
b) Beitrรคge zu Berufsverbรคnden und Gewerkschaften;
c) Kinderbetreuungskosten (mรผssen vorrangig nach ยง 90 Abs. 3 SGB VIII beim Jugendamt beantragt werden),
d) Fahrtkosten,
– bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 0,20โ‚ฌ je Entfernungskilometer der kรผrzesten Verbindung zur Ausรผbung der Erwerbstรคtigkeit, bei einer 5-Tage-Woche sind 19 Arbeitstage pro Monat anzuerkennen, mehr oder weniger Tage sind entsprechend zu erhรถhen oder zu mindern
– die tatsรคchlichen Kosten fรผr die Nutzung eines รถffentlichen Verkehrsmittels
– sind die Kosten fรผr die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs hรถher als die fรผr die Nutzung eines รถffentlichen Verkehrsmittels, werden die Kosten nur bis zur Hรถhe der Kosten eines รถffentlichen Verkehrsmittels รผbernommen;
e)sofern sie berufsbedingt erforderlich sind, Kosten fรผr: Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung, IT/Telefon, Reisekosten, Umzugskosten, Bewerbungskosten;
f) Unfallkosten, sofern der Unfall auf dem Weg zur, wรคhrend oder von der Arbeit passiert ist;
g) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlich geltenden Werbungskostenpauschale = 15,33 โ‚ฌ (gilt nicht fรผr Selbststรคndige: ยง & Abs. 1 Nr. 2a ALG II-V, siehe auch zu 1. und 2.).

zu 6.
ยง 30 SGB II
Bei erwerbsfรคhigen Hilfebedรผrftigen, die erwerbstรคtig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstรคtigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser belรคuft sich
1. fรผr den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro รผbersteigt und nicht mehr als 800 Euro betrรคgt, auf 20 vom Hundert und
2. fรผr den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro รผbersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro betrรคgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt fรผr erwerbsfรคhige Hilfebedรผrftige, die entweder mit mindestens einem minderjรคhrigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjรคhriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.
Diese Betrรคge kรถnnen nur von Erwerbseinkommen abgesetzt werden, nicht von sonstigem Einkommen.

zu 7.
Hier muss ein gรผltiger Unterhaltsanspruch bestehen, der vom Jugendamt oder Gericht festgelegt oder notariell vereinbart wurde.

zu 8.
Bei Ausbildungsfรถrderung nach dem BAfรถG bzw. SGB III der Teil des Einkommens, der bereits bei der Feststellung von Ansprรผchen der Ausbildungsfรถrderung nach dem 4. Abschnitt des Bundesausbildungsfรถrderungsgesetzes, den ยงยง 71 ff SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) oder ยง 108 SGB III (Ausbildungsgeld) beim bewilligten BAfรถG/BAB angerechnet wurde.

zu Satz 2
Fรผr die Absetzbetrรคge nach 3. bis 5. wird dem Hilfebedรผrftigen, der 400 Euro Bruttoeinkommen oder weniger hat, nur eine Pauschale von 100โ‚ฌ zugestanden.

Besonderheit fรผr Selbststรคndige: Das wird insbesondere Selbststรคndige Hilfebedรผrftige, die in der Anfangszeit nur wenig Gewinn erwirtschaften, hart treffen, da diese bei tatsรคchlich hรถheren Ausgaben diese nicht absetzen dรผrfen. Hier kann eine Selbststรคndigkeit schnell unlukrativ werden.

Bsp.: Ein Hilfebedรผrftiger erzielt im Monat 1200โ‚ฌ Bruttoeinkommen und erhรคlt nach Abzug Steuern und SV-Beitrรคge 906,72โ‚ฌ Netto. Zuerst werden vom Bruttoeinkommen die Freibetrรคge ermittelt:
Grundfreibetrag: 100 โ‚ฌ
Freibetrag 1: 180 โ‚ฌ (20% des Brutto von 100,01โ‚ฌ bis 1.00,00โ‚ฌ; hier von 700โ‚ฌ)
Freibetrag 2: 20 โ‚ฌ (10% des Brutto von 1.000,01โ‚ฌ bis 1200,00โ‚ฌ, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500โ‚ฌ; hier von 400โ‚ฌ)
vom Nettoeinkommen abzusetzender Gesamtfreibetrag: 300โ‚ฌ
Das anrechenbare Einkommen betrรคgt damit: Nettolohn 906,72โ‚ฌ – Gesamtfreibetrag 300โ‚ฌ = 606,72โ‚ฌ.

Hat der Hilfebedรผrftige nachgewiesen hรถhere Aufwendungen als durch den Grundfreibetrag gedeckt, kann er statt diesem die hรถheren Aufwendungen geltend machen (wenn er mehr als 400โ‚ฌ Bruttoeinkommen erhรคlt): Aufwendungen fรผr KFZ-Versicherung monatlich 35 โ‚ฌ, private Versicherungen 30 โ‚ฌ, Fahrkosten 200โ‚ฌ, Unterhalt 150โ‚ฌ, Werbungskostenpauschale 15,33 โ‚ฌ = 430,33โ‚ฌ
Das anrechenbare Einkommen betrรคgt damit: Nettolohn 906,72โ‚ฌ – Freibetrag nach ยง 30 SGB II 40โ‚ฌ – tatsรคchliche Aufwendungen 430,33โ‚ฌ = 436,39โ‚ฌ.

Sonstige Einnahmen
Sonstige Einnahmen sind alle Einnahmen, die nicht aus einer Erwerbstรคtigkeit stammen. Dazu gehรถren u.a.: Zinsen, Geldgeschenke, Kindergeld, Unterhalt. Fรผr sonstige Einnahmen gilt fรผr Volljรคhrige ein Pauschalfreibetrag von 30โ‚ฌ (ยง 6 Abs. 1 ALG II-V) fรผr private Versicherungen nach ยง 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, der ohne Prรผfung tatsรคchlich erfolgender Aufwendungen gewรคhrt wird.
Beitrรคge zu den dort ebenfalls genannten gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen kรถnnen somit zusรคtzlich in tatsรคchlicher Hรถhe abgesetzt werden (Handlungsanweisung zu ยง 11 SGB II Rz. 11.22 ff), dazu gehรถren u.a.:
– Pflegeversicherung fรผr privat Krankenversicherte (ยง 23 SGB XI), Kfz-Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherungen bei bestimmten Berufsgruppen, wie z.B. Anwaltshaftpflichtversicherung.
Ebenfalls fallen (Handlungsanweisung zu ยง 11 SGB II Rz. 11.25) nicht unter die vorgenannte Pauschale, Aufwendungen fรผr angemessene Versicherungen, die die Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sichern, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen und die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Hierzu gehรถren z.B. freiwillige/private Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfรคhigkeitsabsicherung fรผr Selbstรคndige/ Freiberufler, Lebensversicherungen.
Diese kรถnnen ebenfalls zusรคtzlich in nachgewiesener Hรถhe abgesetzt werden.
Ebenso kรถnnen die nach ยง 11 Abs. 2 SGB II zutreffenden Aufwendungen abgesetzt werden:
– gefรถrderte Altersvorsorgebeitrรคge nach ยง 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach ยง 86 des Einkommensteuergesetzes nicht รผberschreiten: ยง 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II,
– die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben: ยง 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II,
– Aufwendungen zur Erfรผllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag: ยง 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II.

Wichtig!
Auch wenn die Pauschale nach ยง 6 Abs. 1 ALG II-V nur fรผr Volljรคhrige gilt, die Absetzbetrรคge nach ยง 11 SGB II gelten auch fรผr Minderjรคhrige. Die Absetzbetrรคge in ยง 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gelten, bis auf den unter Nr. 6 genannten, fรผr alle Einkommensarten, unabhรคngig vom Alter des Einkommensbeziehers.

Unterschied der Einkommensanrechnung zwischen Lohn, Gehalt und Gewinn bei Selbststรคndigen
Es besteht grundsรคtzlich die Pflicht, dass das ALG II am Monatsanfang ausgezahlt werden muss, geregelt im SGB II ยง 41 Abs. 1 Satz 4. Das dies generell immer gilt, auch wenn Einkommen verrechnet werden muss, hat u.a. das Sozialgericht Berlin in seinem Beschluss vom 18.01.2006, AZ: S 95 AS 133/06 ER, festgestellt. Das Gehalt wird monatlich in gleichbleibender Hรถhe gezahlt. Hier wird es also bei der Anrechnung und Berechnung des ALG II keine Probleme geben.

Bei Lohn, der monatlich in unterschiedlicher Hรถhe gezahlt wird, sieht es nach ยง 2 Abs. 3 ALG II-V etwas anders aus. Hier kann neuerdings das Einkommen geschรคtzt werden, was zuvor nur bei einmaliger, vorlรคufiger oder kurzfristiger Leistungserbringung erfolgen durfte.

Allerdings darf nicht nach “Pi mal Daumen” geschรคtzt werden, sondern es muss ein Monatseinkommen aus dem Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraumes gebildet werden. Gerade das wird sich in der Praxis als undurchfรผhrbar erweisen, da bei schwankendem Einkommen unmรถglich vorausgesagt werden kann, wie hoch das Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraumes sein wird.
Da der Hilfebedรผrftige aber generell einen Anspruch auf das ihm zustehende ALG II in korrekter Hรถhe hat, muss hier, sofern das Amt dies nicht von sich aus macht, der Hilfebedรผrftige monatlich die Nachberechnung seines ALG II auf der Basis seiner Einkommensnachweise beantragen.

Bei Selbststรคndigen soll nach ยง 3 Abs. 4 ALG II-V aus dem im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werden. Das erfordert ebenfalls eine Einkommensschรคtzung. Bei Einkommen von Selbststรคndigen, das eine jรคhrliche Berechnung erforderlich macht (dies trifft i.d.R. fรผr alle Selbststรคndigen zu) ist nach ยง 3 Abs. 5 ALG II-V zur Durchschnittsberechnung ebenfalls das Einkommen der letzten 6 Monate aus der Selbststรคndigkeit zu berรผcksichtigen, wenn der Hilfebedรผrftige hier bereits ALG II erhalten hat. Hier kann es dazu kommen, dass der Selbststรคndige Hilfebedรผrftige generell eine Unterdeckung seines Bedarfes hat, da nicht das tatsรคchliche Einkommen angerechnet wird. Auch deshalb muss der Selbststรคndige Hilfebedรผrftige die unter “zu 1. und 2.” genannte รœberprรผfung beantragen, um das u.U. zu wenig gezahlte ALG II nachzufordern.

Verschiedene Einkommensarten
Treffen Erwerbseinkommen und sonstiges Einkommen zusammen und liegt das Erwerbseinkommen unter dem Grundfreibetrag, dรผrfen nach ยง 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB II zulรคssige Absetzungen, die durch den nur teilweise realisierten Grundfreibetrag nicht abgedeckt sind, bei sonstigem Einkommen berรผcksichtigt werden.
Bsp.: 40 โ‚ฌ Erwerbseinkommen, 150 โ‚ฌ sonstiges Einkommen, Aufwendungen fรผr KFZ-Versicherung monatlich 35 โ‚ฌ, Pauschale fรผr private Versicherungen 30 โ‚ฌ, Werbungskostenpauschale 15,33 โ‚ฌ.
Die Gesamtaufwendungen betragen 80,33 โ‚ฌ. Der beim Erwerbseinkommen nicht berรผcksichtigte Betrag von 40,33 โ‚ฌ ist beim sonstigen Einkommen zu berรผcksichtigen.

Kindergeld fรผr Kinder
Kindergeld ist generell dem Kind als Einkommen zuzuordnen (Handlungsanweisung zu ยง 11 SGB II in Rz. 11.12). Erst wenn das Kind 25 ist, wird das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten als Einkommen angerechnet, es sei denn, dieser leitet nachweislich das Kindergeld direkt an das Kind weiter. Dies gilt jedoch nicht fรผr den Teil des Kindergeldes, den das Kind nicht fรผr seinen Bedarf benรถtigt.

Hat auรŸer dem Kind kein anderes Mitglied der BG Einkommen, so kรถnnen vom Kindergeld minderjรคhriger Kinder ebenfalls zutreffende Absetzbetrรคge nach ยง 11 Abs. 2 SGB II abgesetzt werden, sofern es sich um Betrรคge handelt, die dem Kind selbst anfallen oder die im Ergebnis auch dem Kind zugute kommen. So kรถnnen vom Kindergeld u.a. die Beitrรคge fรผr eigene private Versicherungen, z.B. auch die Haftpflicht fรผrs Mofa, oder auch Beitrรคge fรผr gemeinsame Hausrat- und Haftpflichtversicherungen der BG abgesetzt werden. Ist das Kind volljรคhrig und hat kein anderes Einkommen, kann es zusรคtzlich die unter “Sonstige Einnahmen” genannten Absetzbetrรคge auch von seinem Kindergeld geltend machen, sofern sie ihm selbst entstehen.

Kindergeld fรผr Eltern
Benรถtigt das Kind sein Kindergeld nicht oder nur zum Teil fรผr seinen Bedarf, wird das den Bedarf des Kindes รผbersteigende Kindergeld beim Erziehungsgeldberechtigten (ยง 1 BKGG) als sonstiges Einkommen angerechnet (Handlungsanweisung zu ยง 11 SGB II in Rz. 11.12). Da jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Freibetrag auf sein Einkommen zusteht (ยง 11 SGB II, Handlungsanweisung zu ยง 11 SGB II in Rz. 11.24), steht dem Erziehungsgeldberechtigten fรผr sein Einkommen aus diesem Kindergeldanteil die Absetzbetrรคge nach der Berechnung Sonstige Einnahmen zu, insbesondere die Pauschale von 30โ‚ฌ, sofern er รผber kein weiteres Einkommen verfรผgt und nicht bereits dort Freibetrรคge geltend gemacht hat.
Siehe auch:

Bedarfsanteilsmethode
Diejenige Person einer BG, die ihren Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann und nur Aufgrund der sog. Bedarfsanteilsmethode (ยง 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) ALG II erhรคlt, unterliegt zwar noch dem Rechtskreis des SGB II, dieser muss hier jedoch verfassungskonform umgesetzt werden (BGH vom 7/7/04 AZ: XII ZR 272/02, BSG vom 07/11/06, AZ: B 7b AS 8/06 R). D.h. das Amt kann z.B. an sie keinerlei Forderungen wie Bewerbungen, Eingliederungsvereinbarung usw. mehr richten.

Kinder schulden ihren Eltern keinen Unterhalt!
Das zeigt sich schon allein darin, dass im Gegensatz zu den Eltern (siehe Hinweis 1), Kinder aus der BG ihrer Eltern herausfallen, wenn sie ihren Bedarf selbst decken kรถnnen. Bislang unterstellen viele ARGEn den Kindern, die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken kรถnnen und damit nicht mehr bedรผrftig sind, rechtswidrig, sie wรผrden ihre Eltern aus ihrem Einkommen unterstรผtzen und verlangen ohne jede Erklรคrung Auskรผnfte รผber das Einkommen der Kinder und rechnen dann deren angeblichen Einkommensรผberhang ohne Berรผcksichtigung der hierbei geltenden besonderen Freibetrรคge (ยง 1 Abs. 2 ALG II-V) den Eltern als Einkommen an.

Einzig Kindergeld (siehe: Kindergeld fรผr Eltern) darf den Eltern als Einkommen angerechnet werden.
Nur wenn das Kind in erheblichem MaรŸe Vermรถgend oder รผber ein enormes Einkommen verfรผgt, darf das Amt u.U. einen Teil seines Einkommens den Eltern anrechnen. Hier stehen dem Kind aber enorme Freibetrรคge zu, die in ยง 1 Abs. 2 ALG II-V geregelt sind.
Dazu ist das Bruttoeinkommen des Kindes um die Absetzbetrรคge nach der obigen Einkommensberechnung von Einkommen bei Arbeitern, Angestellten und Selbststรคndigen zu bereinigen. Der Freibetrag, der dann von diesem Einkommen abgezogen werden muss, betrรคgt: 2x die Regelleistung nach ยง 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II plus die (anteiligen) Kosten der Unterkunft.
Sollte hier ein รœberhang entstehen, so ist dieser erneut um 50% zu mindern, erst der Rest kann als Einkommen bei den Hilfebedรผrftigen angerechnet werden. Das gilt im รœbrigen auch fรผr andere Personen, die mit den Hilfebedรผrftigen in Haushaltgemeinschaft lebenden und mit diesen verwandt oder verschwรคgert sind.

Generell sollte man zuerst energisch gegen eine solche Unterstรผtzungs- bzw. Unterhaltsvermutung Widerspruch einlegen! Ein “Beispiel fรผr einen Widerspruch gegen die sog. Unterstรผtzungs- bzw. Unterhaltsvermutung nach SGB2 ยง 9 Abs. 5” ist in diesem Forumsbereich unter “Ratgeber Widerspruch” zu finden.

Stiefkinder in der Bedarfsgemeinsachft (BG)
Wenn “Mann” oder “Frau” zusammen mit einem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, dass nicht sein/ihr Kind ist, wird deren Einkommensรผberhang auf den Bedarf dieses Kindes angerechnet.
Folgende Entscheidungen sehen diese Unterhaltspflicht gegenรผber Stiefkindern als Verfassungswidrig an:
– Sozialgericht Dรผsseldorf Aktenzeichen S 24 AS 27/07 ER vom 01.03.07
– Sozialgericht Dรผsseldorf Aktenzeichen S 24 AS 213/06 ER vom 28.09.06
– Sozialgericht Stuttgart, AZ S 3 AS 1933/07 ER vom 20.03.2007
– Sozialgericht Berlin, AZ: S 103 AS 10869/06 ER vom 08.01.2007
– Sozialgericht Berlin, AZ: S 37 AS 11401/06 ER vom 20.12.2006

Andere Freibetrรคge fรผr ALG II- und Sozialgeld-Empfรคnger
a) Unabhรคngig von der Art des Einkommens und dem Alter des Einkommenserzielers bleiben einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in grรถรŸeren als monatlichen Zeitabstรคnden anfallen, wenn sie 50 Euro jรคhrlich nicht รผbersteigen, anrechnungsfrei (ยง 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).
b) Bei Sozialgeldempfรคngern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben Einnahmen aus Erwerbstรคtigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht รผbersteigen, anrechnungsfrei (ยง 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-V). Siehe dazu auch: Ratgeber “Kinder, Kindergeld und Zuverdienst”.
c) Aufwandsentschรคdigung fรผr ehrenamtliche Tรคtigkeiten bis zu einem Betrag von 154โ‚ฌ/Monat bzw. in Hรถhe des tatsรคchlichen Aufwandes.
d) steuerfreies Einkommen aus Nebentรคtigkeiten pro Monat bis 173,50โ‚ฌ, max. 500โ‚ฌ im Jahr.
e) Auslรถse bis zur Hรคlfte des Regelsatzes nach ยง 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
Zu c) bis e) siehe auch: Ratgeber “Was ist privilegiertes Einkommen”. (Stand: 17.02.2008, Weitere Informationen auch in unserem Hartz IV Forum)