Hartz IV: Mehrbedarf wegen Alleinerziehung

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Mehrbedarf wegen Alleinerziehung bei Ausübung des Umgangsrechts

Der Mehrbedarf wird den Personen eingeräumt, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben und "allein für deren Erziehung und Pflege sorgen". So heißt es im zweiten Sozialgesetzbuch. Nach der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 491/05) muss der Zuschlag auch dann gezahlt werden, wenn ein Elternteil "zur Ausübung des Umgangsrecht nur zeitweise" mit seinem Kind zusammenlebt. "Umfasst die zeitliche Betreuung mindestens ein Drittel des Jahres, ist der Mehrbedarf in vollem Umfang zu gewähren", urteilten die LSG-Richter. Nur so könnten Eltern das "verfassungsrechtlich garantierte Umgangsrecht ausüben".
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen (L 8 AS 491/05).

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