Pfändungsschutzkonto: Verbraucherschutz warnt vor P-Konto Ärger mit der Postbank

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In den letzten Wochen häuften sich die Beschwerden bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen über die Postbank und deren fragwürdigen Umgang mit Pfändungsschutzkonten (P-Konten). Zahlreiche Kunden berichten von schwerwiegenden Problemen, die zu existenziellen Nöten führten. Es geht um fehlende Freibeträge und gesperrte Konten, die die finanzielle Sicherheit der Betroffenen gefährden.

P-Konto soll eigentlich schützen

Die Postbank sieht sich derzeit mit schweren Vorwürfen konfrontiert, die in Bezug auf die Verwaltung von P-Konten erhoben werden. Diese Konten sind für Menschen gedacht, die unter einer Pfändung stehen, und sollen sicherstellen, dass sie einen bestimmten Betrag als Existenzminimum behalten können.

Ein Girokonto lässt sich mit wenig Aufwand in ein Pfändungsschutzkonto verwandeln (P-Konto). Ein solches P-Konto ist für Menschen mit hohen Schulden bisweilen die letzte Chance, nicht zu hungern, zu frieren oder die Wohnung zu verlieren.

Es verschließt nämlich (im Gegensatz zum normalen Girokonto) einen Freibetrag, um im Alltag zu überleben, vor dem Zugriff der Gläubiger. Bei der Postbank NRW entfiel in vielen Fällen exakt dieser Schutz, wegen dem es das P-Konto überhaupt gibt.

Ein Schutz vor absoluter Verarmung

Wer Bürgergeld bezieht, erhält zwar ein berechnetes Existenzminimum – dieses ist jedoch nicht vor den Ansprüchen von Gläubigern geschützt. Von einem gewöhnlichen Girokonto können diese das monatliche eingehende Geld sofort einkassieren. Für die Betroffenen bedeutet das elementare Not. Es heißt, kein Geld für Brot, Bett und Seife zu haben (wie das Sozialgericht Karlsruhe den ausgezahlten Regelsatz bezeichnet).

Vor dieser absoluten Verelendung schützt Verschuldete, die ein P-Konto besitzen, ein Freibetrag. Dieser monatliche Freibetrag, der bis zu vier Monate als Guthaben eingezahlt werden kann, darf nicht gepfändet werden.

Er ist mit 1.410 Euro pro Kalendermonat so berechnet, dass die monatlichen Grundkosten damit bezahlt werden können. Das gilt selbstredend nur, wenn die Freibeträge geschützt sind. Bei der Postbank NRW war genau dieses nicht der Fall.

Fehlende Freibeträge und gesperrte Konten

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erreichten zahllose Nachrichten von Kund/innen der Postbank NRW über einen äußerst unseriösen Umgang ihrer Bank mit P-Konten. So fehlten Freibeträge über Wochen hinweg – oder Konten waren länger gesperrt als vorgesehen.

Ohne Freibetrag kein Pfändungsschutz

Ein „Pfändungsschutzkonto“ ohne Freibetrag bietet keinen Pfändungsschutz. Während das P-Konto umgehend den Freibetrag vor dem Zugriff von Dritten schützen soll, blieben Postbankkund/innen bei ihrem als P-Konto angemeldetem Konto über Wochen ohne Freibetrag – und damit ohne Pfändungsschutz.

Dabei gehört zu dem Grundsatz des P-Kontos, dass der Freibetrag innerhalb weniger Tage gesichert ist, nicht erst nach Wochen – denn eine Pfändung kann jederzeit ablaufen, und wer ein P-Konto einrichtet, der oder die ist von Pfändung bedroht. Die Gläubiger/innen hatten also weiter Zugriff auf das dringend im Alltag benötigte Geld.

Erhöhung des Freibetrags verzögert

In vielen Fällen wurde, so Kund/innen von der Postbank, der Freibetrag auch über viel zu lange Zeit nicht erhöht, obwohl dies vorgesehen ist.

Konten ohne Grund gesperrt

Wer ein P-Konto öffnet, bei dem oder der wird davon ausgegangen, dass eine Pfändung wegen Verschuldung bevorsteht. Wenn die Pfändung aufgehoben ist, entfällt der Grund für das P-Konto, und die Betroffenen können ihr Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln. Die Bank ist dazu gesetzlich innerhalb von vier Geschäfstagen verpflichtet.

Der Verbraucherschutzzentrale sind jetzt Fälle bei der Postbank NRW bekannt, bei denen bereits gesperrte Konten nicht freigegeben wurden, nachdem die Pfändung längst aufgehoben war.

Rüge durch die Bankenaufsicht

Die Verbraucherzentrale NRW schaltete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein und diese stellte eine Aufsichtsbeschwerde. Die Postbank erhielt eine Rüge von den Bankenaufsicht. Sofern sich die Situation nicht ändert, droht die Bankenaufsicht mit Konsequenzen. Dann würden die Bafin weitere Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel eine Sonderprüfung anordnen oder einen Sonderbeauftragten ernennen, der überwacht, ob die von der Aufsicht gemachten Vorgaben zeitnah umgesetzt werden.

So können sich Betroffene wehren

Um sich gegen diese missliche Situation zu wehren, können Betroffene Formulierungshilfen der Verbraucherzentrale nutzen, um damit beim örtlichen Amtsgericht gegen die Postbank zu klagen. Das Ziel, laut Verbraucherschützer: Auszahlung des Kontoguthabens, möglichst direkt im Wege eines einstweiligen Verfahrens.

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