Neuer Pfändungsfreibetrag seit 1.7.2017

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Seit 1. Juli 2017 gilt ein neuer Pfändungsfreibetrag!

21.07.2017

Zum 1. Juli 2017 sind die Pfändungsfreigrenzen stark gestiegen. Die neuen Freigrenzen wurden bereits im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17, S. 750ff.) veröffentlicht. Die Erhöhung war längst überfällig, da die letzte im Jahre 2015 stattfand.

Viele Menschen sind hoch verschuldet. Daher ist es wichtig zu wissen, ab welchem monatlichem Betrag Gläubiger Pfänden lassen können. Seit dem 1. Juli 2017 gilt der nicht-pfändbare Grundbetrag 1.133,80 EUR statt bisher: 1.073,88 EUR. Dieser Grundfreibtrag erhöht sich noch einmal, wenn Kinder im Hause leben und damit gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Für das erste Kind kommen dann noch einmal 426,71 EUR statt bisher: 404,16 EUR dazu. Für das jeweils zweite, dritte, vierte und fünfte Kind 237,73 EUR statt der bisherigen 225,17 EUR. Wie viel bei den jeweiligen Nettoeinkommen einer Person genau zu pfänden ist, ergibt sich aus der Pfändungstabelle.

Die neue Tabelle hat auch Folgen für das P-Konto. Denn hier erhöhen sich ebenfalls die Freibeträge. Somit liegt der einfache Grundfreibetrag ohne Kindergeld und Unterhaltspflichten bei 1133,80 EUR. Kommt eine Unterhaltspflicht hinzu, liegt der Freibetrag bei 1560,51 ohne das Kindergeld.

Der Freibetrag soll garantieren, dass einem Schuldner eine existenzischernde Grundlage verbleibt und der Gläubiger dieser nicht "wegpfänden" kann. Somit bleiben auch die Rechte der Unterhaltsberechtigten des Unterhaltspflichtigen gewahrt. Der höchste Grundfreibtrag, der inklussive aller Unterhaltspflichtigen gestattet wird, liegt bei 2511,43 EUR. Bislang lag dieser Höchstbetrag bei 2378,72 EUR. (sb)

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