Damit der Freibetrag geschützt ist, kann ein ein normales Konto in ein sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden. Es schützt vor unberechtigten Zugriffen der Gläubiger. Ohne Not befristeten viele Sparkassen und Banken viele Jahre höhere Freibetragsgrenzen für P-Konten. Ein neues Gesetz, das seit ab sofort gilt, setzt diese Frist auf zwei Jahre. Das ist allerdings dabei zu beachten.
Frist abgelaufen – Gläubiger bekamen unrechtmäßig Geld
In den letzten Jahren suchten zahlreiche Betroffene in den Schuldenberatungsstellen Hilfe, weil plötzlich nicht mehr ausreichend Geld für Miete und Strom auf dem Konto war. Das war deshalb so, weil viele Banken die Gültigkeit einer Bescheinigung für eine höhere Freigrenze auf ein Jahr befristeten. Dabei informierten die Banken nicht über den Ablauf der Bescheinigung.
Wie die Verbraucherzentrale Hamburg berichtet, wurde in einem vorliegendem Fall nach dem vermeintlichen Ablauf der Bescheinigung “keine weiteren Freibeträge mehr beim Pfändungsschutz seines Kontos berücksichtigt – und das trotz weiterhin bestehender Unterhaltspflichten.”
Die Folgen waren fatal: Rund 290 Euro wurden trotz Unterhaltspflichten des Schuldners an den Gläubiger abgeführt. Das Geld war aber eigentlich nicht pfändbar. Miete und Strom konnten aufgrund zu geringer Geldmittel nicht mehr überwiesen werden.
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– Wenn die Bank das P-Konto kündigt
“Wenn das Geld erst einmal an den Gläuber abgeflossen ist, ist es kaum mehr möglich, es zurück zu fordern”, sagt auch Rechtsanwalt Rüdiger Jürgens. Diese Falle soll nunmehr abgemildert werden.
Ein höherer Freibetrag wird zum Beispiel zugestanden, wenn mehrere Menschen in einem Haushalt leben. Läuft eine solche Bescheinigung ab, sind die Freibeträge zur Pfändung freigegeben.
P-Konto: Banken und Sparkassen müssen über Frist für höhere Freibeträge vorab informieren
Seit Dezember 2021 werden nun Freibeträge auf Pfändungsschutz-Konten auf zwei Jahre befristet. Eigens hierfür wurde ein neues Gesetz erlassen, an das sich die Banken halten müssen. Nach Ablauf dieser Frist können Gläubiger Gelder vom Konto abziehen, auch wenn sich die persönliche Situation des Schuldners nichts verändert hat.
Wichtig: Allerdings müssen nun Banken und Sparkassen zwei Monate vor Ablauf der Frist darauf hinweisen! Zudem müssen sie darauf hinweisen, wie viel Geld sie an den Gläubiger dann abführen würden. Fehlt dieser Hinweis, kann die Bank unter Umständen dafür haftbar gemacht werden.
Schuldner haben dann genügend Zeit, eine neue Bescheinigung beizubringen. Läuft die Frist ab, wird der höhere Freibetrag nicht mehr beachtet.
Bis zum neuen Gesetz bestimmten die Banken selbst, wie lange die Laufzeiten für höhere Freibetragsgrenzen auf P-Konten sind. Oftmals informierten die Banken nicht ihre Kunden darüber, wenn eine Bescheinigung ablief. Dadurch reduzierte sich der Pfändungsfreibetrag des P-Kontos wieder auf den pfändungsfreien Sockelbetrag.
Freibeträge müssen nachgewiesen werden
Derzeit gilt ein monatlicher Sockelbetrag in Höhe von 1.252,64 Euro. Hierfür benötigen Betroffene keine Bescheinigung. Dieser Betrag ist automatisch vor einer Pfändung gesichert.
Wer aber zum Beispiel Unterhalt zahlen muss, einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Hartz IV Gesetze lebt, andere Sozialleistungen wie Kindergeld bezieht, kann bestimmte Freibeträge erhalten, die über den Sockelbetrag hinausgehen. Allerdings muss dies der Bank bescheinigt werden. Eine solche Bescheinigung kann der Arbeitgeber, die Familienkasse, das Jobcenter oder anerkannte Stellen im Sinne der Insolvenzordnung ausstellen.
Da der P-Kontoschutz auch für Kontopfändungen wirkt, die bis zu 1 Monat vor Umwandlung bei der Bank zugestellt wurden, müssen Sie nicht unbedingt im Vorgriff auf eine drohende Pfändung umwandeln.
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