Wenn die Bank das P-Konto kündigt – So können sich Betroffene wehren

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Ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wird von Banken und Sparkassen nur ungern geführt. Wer Schulden hat, ist aber auf ein solches Konto angewiesen, damit der Pfändungsfreibetrag nicht gepfändet wird.

Der Aufwand für die Banken ist höher und höhere Gebühren oder weniger Leistungen können die Institute ihren Kunden auch nicht zumuten.

Wir erhalten häufig Mails von Leser/innen, die fragen, ob sie sich gegen die Kündigung ihres P-Kontos zur Wehr setzen können. Diese Fragen möchten wir hier beantworten.

Welche Funktion hat das P-Konto?

Das P-Konto dient ausschließlich dem unbürokratischen Schutz vor dem unberechtigten Zugriff von Gläubigern im Falle einer Kontopfändung.

Der Grundfreibetrag als Pfändungsschutz beträgt ab Dezember 2021 1.260 Euro. Weitere Freibeträge wie das Kindergeld müssen gesondert nachgewiesen werden.

Gibt es Rechtsschutz bei Kündigung eines P-Kontos?

Immer wieder kommt es zu Streit, wenn ein P-Konto von der Bank oder Sparkasse gekündigt wird. “Einen ausdrücklichen gesetzlichen Kündigungsschutz gibt es bislang nicht”, bestätigt die Verbraucherzentrale. Das heißt: Ein P-Konto kann von der Bank grundsätzlich wie ein normales Girokonto gekündigt werden.

Aber: 2016 wurde das Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) eingeführt. Dieses Gesetz enthält weitreichende Einschränkungen für eine Kündigung durch die Bank. Wird also ein “normales” Girokonto mit P-Konto-Funktion gekündigt, entsteht automatisch ein Anspruch auf ein Basiskonto, wenn kein anderes Konto vorhanden ist!

Das Oberlandesgericht Dresden hat in diesem Zusammenhang entschieden (Az. 14 U 82/16), dass die Kündigung eines P-Kontos “bei gleichzeitigem Kontrahierungszwang gegen das ZKG verstößt” und damit unzulässig ist.

Das bedeutet: Kündigt die Bank ein P-Konto von sich aus, sollten Betroffene dagegen rechtlich vorgehen. Zum einen ist eine Klage möglich. Eine solche Klage ist aber in der Regel mit langen Wartezeiten verbunden.

So viel Zeit haben die meisten Schuldner aber nicht. Daher erscheint es in den meisten Fällen sinnvoller, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Dieser Weg ist zudem unbürokratischer und deutlich kostengünstiger.

Welche Schlichtungsstelle für Ihre Bank zuständig ist, erfahren Sie auf der Internetseite der gekündigten Bank. Die Banken sind verpflichtet, diese Stelle anzugeben. Meist finden Sie diese im Impressum der Website.

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Ist die Schlichtungsstelle nicht auffindbar, kann auch bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nach der zuständigen Schlichtungsstelle gefragt werden.

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde der Banken

Zusätzlich zum Schlichtungsverfahren oder Klage sollten sich Gekündigte bei der Aufsichtsbehörde der Banken über das Verhalten der Bank beschweren. Auf den Internetseiten der Bafin wird der Beschwereweg genau erklärt.

Antrag auf ein Basiskonto

Um schnell wieder ein Konto zu haben, sollten Betroffene gleichzeitig bei ihrer oder einer anderen Bank einen Antrag auf ein Basiskonto stellen. Wird auch dieser Antrag abgelehnt, sollte ein kostenloses Verwaltungsverfahren bei der BaFin gestellt werden.

Achtung: Wichtig ist jedoch, dass ein solches Verfahren nur dann sinnvoll ist, wenn auch ein Anspruch auf ein Basiskonto besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Person über kein anderes “funktionsfähiges” (z.B. nicht gebührenpflichtiges und nicht gekündigtes) Konto mehr verfügt.

Kündigung des P-Kontos bei einer Sparkasse

Wird ein P-Konto bei einer Sparkasse geführt, steht einer Kündigung des P-Kontos auch der dort bestehende Kontrahierungszwang (in NRW nach § 5 SpKG) entgegen. Eine Kündigung kann daher nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Mit diesem Musterbrief kann einer Kündigung des P-Kontos widersprochen werden.

Musterbrief gegen Kündigung eines P-Kontos

Betreff: Pfändungsschutzkonto-Nr. (Nr. hier eintragen)
Ihre Kündigung des P-Kontos mit Schreiben vom (Datum des Schreibens hier eintragen)

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit widerspreche ich der oben genannten Kündigung meines Girokontos mit P-Konto-Funktion.

Dieses Konto ist das einzige Konto, über das ich bargeldlosen Zahlungsverkehr abwickeln kann; weitere Konten führe ich nicht.

Seit 2016 hat jeder Verbraucher nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) einen Anspruch auf ein Basiskonto. Eine Kündigung des Pfändungsschutzkontos durch die Bank ist dabei unwirksam, da nach den Regelungen des ZKG gleichzeitig ein Kontrahierungszwang für das Basiskonto besteht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10. April.2018, Az. 14 U 82/16).

Die von Ihnen ausgesprochene Kündigung verstößt gegen das ZKG und ist daher unwirksam.
Ich fordere Sie daher auf, die Kündigung meines oben genannten Girokontos mit P-Konto-Funktion zurückzunehmen und mir die Fortführung des Kontos schriftlich zu bestätigen.

Andernfalls beabsichtige ich, ein Beschwerdeverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen Sie einzuleiten. Die Durchsetzung meiner Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg oder die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens behalte ich mir vor. Mit freundlichen Grüßen (Unverbindliches Musterschreiben)

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