Schwerbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen “G” zugesprochen wurde und eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) beziehen, haben unter bestimmten Vorraussetzungen einen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Aber: Es ist kompliziert und nicht jeder, der eine EM-Rente bezieht, hat einen Anspruch.
Wie hoch ist der Mehrbedarf?
Berechtigte erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 95.71 Euro (2024). Das entspricht 17 Prozent des Regelbedarfs für alleinstehende Erwachsene. Doch wer hat nun einen Anspruch?
Wann habe ich Anspruch auf den Mehrbedarf?
Der Mehrbedarf wird nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine der Bedingungen ist, dass die Person, die den Mehrbedarf in Anspruch nehmen möchte, Grundsicherung erhält.
Diese Grundsicherung kommt jedoch nicht in allen Fällen zum Tragen, was zu Verwirrungen führen kann. Insbesondere Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente sind oft unsicher, ob sie diesen Mehrbedarf erhalten können.
Wer hat nun Anspruch auf den Mehrbedarf?
Der Mehrbedarf steht nur denjenigen zu, die tatsächlich Grundsicherung beziehen. Nicht jeder mit einer Erwerbsminderungsrente und dem Merkzeichen “G” erhält automatisch diesen Mehrbedarf. Entscheidend sind die Art der Rente und der Bezug von Leistungen.
Wieso bekomme ich keinen Mehrbedarf bei Erwerbsminderungsrente?
In der Praxis gibt es viele Missverständnisse darüber, wann der Mehrbedarf gezahlt wird.
Einige Empfänger von Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) haben möglicherweise den Eindruck, dass sie trotz des Merkzeichens „G“ unberechtigt keinen Mehrbedarf erhalten, obwohl sie Unterstützung vom Sozialamt bekommen.
Das liegt daran, dass der Mehrbedarf nur gezahlt wird, wenn die Erwerbsminderungsrente unbefristet und in voller Höhe bewilligt wurde.
Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung: Was ist der Unterschied?
Bei der Erwerbsminderungsrente gibt es zwei Arten: die unbefristete und die befristete Rente. Eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente berechtigt den Empfänger, Grundsicherung zu erhalten. In diesem Fall gibt es auch den Anspruch auf den Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung.
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Erwerbsminderungsrente befristet ist. In diesem Fall gibt es keine Grundsicherung, sondern eine sogenannte „Hilfe zum Lebensunterhalt“.
Diese Art der Sozialleistung entspricht im Wesentlichen der Grundsicherung, wird jedoch anders klassifiziert. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass bei der Hilfe zum Lebensunterhalt kein Mehrbedarf gezahlt wird.
Bei welcher Erwerbsminderungsrente besteht ein Anspruch auf einen Mehrbedarf?
Wie bereits erwähnt, spielt es eine wesentliche Rolle, ob die Erwerbsminderungsrente unbefristet oder befristet ist. Auch die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist von Bedeutung.
Wer nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält, muss sich an das Jobcenter wenden. In diesem Fall steht dem Empfänger keine Grundsicherung zu, da er theoretisch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden täglich zu arbeiten. Dies führt dazu, dass auch hier kein Anspruch auf den Mehrbedarf besteht.
Um des zu vereinfachen, haben wir noch einmal eine kleine Übersicht erstellt:
Volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente:
- Anspruch auf Grundsicherung: Ja
- Anspruch auf Mehrbedarf mit Merkzeichen “G”: Ja
Personen mit einer vollen, unbefristeten Erwerbsminderungsrente können Grundsicherung beantragen und haben Anspruch auf den Mehrbedarf.
Volle, befristete Erwerbsminderungsrente:
- Anspruch auf Grundsicherung: Nein
- Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt: Ja
- Anspruch auf Mehrbedarf mit Merkzeichen “G”: Nein
Bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente erhält man statt Grundsicherung die Hilfe zum Lebensunterhalt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf.
Was gilt für Personen mit teilweiser Erwerbsminderungsrente?
Teilweise Erwerbsminderungsrente:
- Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter: Ja
- Anspruch auf Mehrbedarf mit Merkzeichen “G”: Nein
Personen mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente können theoretisch noch 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten und müssen sich daher an das Jobcenter wenden. Auch hier besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf.
Wie lässt sich der Anspruch auf Mehrbedarf zusammenfassen?
- Volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente + Merkzeichen “G”: Anspruch auf Grundsicherung und Mehrbedarf.
- Volle, befristete Erwerbsminderungsrente + Merkzeichen “G”: Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, aber kein Mehrbedarf.
- Teilweise Erwerbsminderungsrente + Merkzeichen “G”: Leistungen vom Jobcenter, kein Mehrbedarf.
Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII
- Über den Autor
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.