Der Übergang vom Bezug des Bürgergeldes zur Altersrente kann für viele Menschen zu finanziellen Engpässen führen. Dies liegt vor allem an den unterschiedlichen Auszahlungsterminen der Leistungen.
Während das Bürgergeld zu Monatsbeginn ausgezahlt wird, erfolgt die Rentenzahlung erst am Monatsende. Diese zeitliche Lücke kann zu erheblichen Problemen führen.
Inhaltsverzeichnis
Warum entsteht eine finanzielle Lücke?
Das Bürgergeld wird gemäß Sozialgesetzbuch II (SGB II) stets zum Monatsanfang überwiesen, während die Altersrente nach Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) erst zum Monatsende gezahlt wird.
Dieser Versatz kann eine finanzielle Lücke verursachen, da die letzte Bürgergeldzahlung möglicherweise bereits aufgebraucht ist, bevor die erste Rentenzahlung erfolgt.
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Gibt es gesetzliche Regelungen, die den Übergang erleichtern?
Ja, es gibt eine Regelung in § 7a SGB II, die sicherstellt, dass Bürgergeldleistungen noch für den Monat gezahlt werden, in dem die Altersgrenze für die Rente erreicht wird.
Allerdings reicht dies oft nicht aus, um die finanzielle Lücke bis zur ersten Rentenzahlung zu schließen. Die Altersrente wird gemäß § 118 Absatz 1 SGB VI erst zum Monatsende ausgezahlt, was bedeutet, dass eine zeitliche Lücke im Einkommen entsteht.
Was kann man tun, wenn das Geld knapp wird?
1. Eigene Mittel und Darlehen von Bekannten oder Familie
Der erste Schritt zur Überbrückung dieser Lücke besteht darin, eigene Mittel zu mobilisieren oder gegebenenfalls ein Darlehen von Bekannten oder Familienmitgliedern in Anspruch zu nehmen.
2. Antrag auf ein Darlehen nach § 37a SGB XII
Wenn dies nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, ein Darlehen beim Sozialhilfeträger zu beantragen. In Hamburg ist dies das Bezirksamt, Fachamt für Grundsicherung und Soziales. Ein solcher Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, da die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Was tun, wenn das Jobcenter die Leistungen voreilig einstellt?
Häufig stellen Jobcenter die Leistungen bereits nach Erhalt des Rentenbescheids ein, obwohl die Rentenzahlung noch nicht erfolgt ist. Dies kann zu einem unangenehmen finanziellen Engpass führen.
Sofortiger Widerspruch einlegen
Sollte dies geschehen, ist es wichtig, sofort Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch sollte mit einem Zugangsnachweis, wie einem Einschreibebeleg oder einem Telefax-Sendebericht, erfolgen.
Im Widerspruch sollte darauf hingewiesen werden, dass die Leistungen erst nach Zufluss der Rentenzahlung eingestellt werden dürfen. Hierbei kann auf die “Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II” verwiesen werden.
Wichtige Hinweise aus den “Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II”
Laut den “Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II” liegt der Ausschlusstatbestand für Bürgergeldleistungen erst mit dem Zufluss der Rentenzahlung vor. Dies bedeutet, dass das Jobcenter die Leistungen nicht einstellen darf, bevor die Rentenzahlung tatsächlich erfolgt ist.
Vermeidung einer fiktiven Berücksichtigung von Zuflüssen
Weiterhin ist es laut den “Fachlichen Weisungen zu §§ 11-11b SGB II” nicht zulässig, erwartete Zuflüsse von Sozialleistungen fiktiv zu berücksichtigen. Dies schützt die Betroffenen davor, dass das Jobcenter zukünftige Rentenzahlungen bereits vor deren tatsächlichem Eintreffen als Einkommen anrechnet und dadurch die Bürgergeldleistungen voreilig einstellt.
Nach § 42 Abs. 1 SGB II sollen Leistungen nach dem SGB II monatlich im Voraus erbracht werden.
Die grundsätzliche Pflicht zur Vorauszahlung ergibt sich auch bereits aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ( LSG BW, L 9 AS 683/23 ).
Es sei gesetzlich gerade vorgesehen, dass die Leistungen zwar für den Folgemonat bestimmt, aber bereits im Vormonat ausgezahlt würden ( LSG Hamburg L 4 AS 64/23 D)
Keine Grundsicherung/ Bürgergeld für Monate mit Bezug einer Altersrente
Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als – Zuschuss- im Monat der erstmaligen laufenden Zahlung einer Altersrente besteht nicht ( höchstrichterliche Rechtsprechung )
Der Leistungsausschluss liegt in der typisierenden Annahme begründet, dass Bezieher von Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze schon aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden müssen (vgl BSG, Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 7/17 R -).
Zwar setzt der Ausschluss von Leistungen des Bürgergeldes wegen Anspruchs auf Gewährung einer Altersrente den tatsächlichen Bezug der Rente voraus.
Es greift aber der Ausschluss für den Monat der Rentenauszahlung unabhängig vom konkreten Zahlungstag, da es letztlich um die fehlende Eingliederungsbedürftigkeit geht.
Letzendlich gilt auch bei der Einkommensanrechnung das Monatsprinzip, selbst wenn ein Zufluss erst am Monatsende erfolgt ( (vgl zur Anrechnung von Einkommen: BSG, Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 8/17 R; Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 18/16 R -).
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.