Wer von der Sozialhilfe oder dem Bürgergeld in die Rente wechselt, wird auf ein Problem stoßen: Die Rente wird erst am Monatsende (nachschüssig) gezahlt und das Bürgergeld am Monatsanfang. Dadurch entsteht das sog. Erstrentenproblem. Was also tun, wenn einen Monat eine Lücke ensteht?
Das sogenannte Erstrentenproblem betrifft Leistungsbeziehende, die von der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII oder SGB II) in den Rentenbezug wechseln.
Es entsteht dadurch, dass die erste Rentenzahlung erst am Monatsende erfolgt, die Grundsicherungsleistungen jedoch am Monatsanfang angerechnet werden.
Dies führt dazu, dass die Betroffenen im ersten Monat des Rentenbezugs finanziell schlechter gestellt sind, da sie lediglich die Differenz zwischen der Rente und der Grundsicherung zur Verfügung haben.
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Wie entsteht das Erstrentenproblem?
Am Beispiel von Lena wird das Problem deutlich: Lena erhält bisher eine Grundsicherung von 900 Euro monatlich.
Ab August wird sie eine Rente in Höhe von 800 Euro beziehen, die jedoch erst Ende des Monats ausgezahlt wird. Die Grundsicherung, die Anfang August ausgezahlt wird, wird bereits um die erwartete Rente gekürzt.
Somit stehen Lena für den gesamten Monat August nur 100 Euro zur Verfügung. Da die Rente erst Ende August ausgezahlt wird, fehlt ihr das Geld, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur Überwindung des Erstrentenproblems?
Um das Erstrentenproblem zu lösen, wurde im § 37a SGB XII eine spezielle Darlehensregelung eingeführt. Diese besagt, dass Personen, die im ersten Monat ihres Rentenbezugs ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, ein Darlehen gewährt werden kann.
Das Darlehen soll sicherstellen, dass den Betroffenen im ersten Rentenmonat der gleiche Betrag zur Verfügung steht wie zuvor mit der Grundsicherung.
Unter welchen Voraussetzungen wird das Darlehen gewährt?
Ein Darlehen wird nur gewährt, wenn die betroffene Person nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, um die finanzielle Lücke zu schließen. Bei Lena zeigt sich, dass sie ein geschütztes Vermögen von 5000 Euro auf einem Sparbuch hat.
Daher kann sie die fehlenden 800 Euro aus diesem Vermögen decken, und ihr Antrag auf das Darlehen wird abgelehnt. Sie kann den Betrag am Monatsende, nach Erhalt der Rente, wieder auf ihr Sparbuch einzahlen.
Wie erfolgt die Rückzahlung des Darlehens?
Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in monatlichen Raten, die auf fünf Prozent der Regelbedarfsstufe 1 festgelegt sind. Für das Jahr 2024 beträgt die Regelbedarfsstufe 1 genau 563 Euro, somit beträgt die monatliche Rückzahlungsrate 28,15 Euro.
Der Höchstbetrag der Rückzahlung ist auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt, also 281,50 Euro. Die Rückzahlung beginnt im Monat nach der Auszahlung des Darlehens und erfolgt durch Aufrechnung mit den laufenden Grundsicherungsleistungen.
Fallbeispiel Lena
Lena erhält im August ein Darlehen in Höhe von 800 Euro. Ab September wird dieses Darlehen in monatlichen Raten von 28,15 Euro zurückgezahlt. Da Lena ab September einen Leistungsanspruch von 100 Euro hat, wird die Tilgungsrate mit diesem Betrag verrechnet. Insgesamt muss Lena jedoch nur 281,50 Euro des Darlehens zurückzahlen, was bedeutet, dass die Aufrechnung nach zehn Monaten abgeschlossen ist.
Fallbeispiel Klaus
Ein weiteres Beispiel ist Klaus, der ebenfalls Grundsicherung in Höhe von 810 Euro erhält und ab August eine Rente von 800 Euro bezieht. Auch er beantragt ein Darlehen in Höhe der Rente.
Da sein Anspruch auf aufstockende Grundsicherung ab September nur 10 Euro beträgt, wird die Tilgungsrate entsprechend angepasst.
Klaus muss daher ab September monatlich 10 Euro zurückzahlen, bis der Höchstbetrag von 281,50 Euro erreicht ist. Die Rückzahlung erstreckt sich somit über 22 Monate.
Keine Grundsicherung/ Bürgergeld für Monate mit Bezug einer Altersrente
Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als – Zuschuss- im Monat der erstmaligen laufenden Zahlung einer Altersrente besteht nicht.
Der Leistungsausschluss liegt in der typisierenden Annahme begründet, dass Bezieher von Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze schon aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden müssen (vgl BSG, Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 7/17 R -).
Zwar setzt der Ausschluss von Leistungen des Bürgergeldes wegen Anspruchs auf Gewährung einer Altersrente den tatsächlichen Bezug der Rente voraus.
Es greift aber der Ausschluss für den Monat der Rentenauszahlung unabhängig vom konkreten Zahlungstag, da es letztlich um die fehlende Eingliederungsbedürftigkeit geht.
Letzendlich gilt auch bei der Einkommensanrechnung das Monatsprinzip, selbst wenn ein Zufluss erst am Monatsende erfolgt ( (vgl zur Anrechnung von Einkommen: BSG, Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 8/17 R; Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 18/16 R -).