Krankengeld: 13 Monatsgehalt und Krankengeldbezug: Jetzt musst Du aufpassen

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Wer Krankengeld bezieht, wird sich Fragen, ob das sog. 13 Monatsgehalt Einfluss auf die Krankengeldzahlungen hat. Diese Frage wollen wir einmal beantworten.

Vorweg: Wer krank wird, durchläuft arbeitsrechtlich und sozialrechtlich zwei klar getrennte Phasen. In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter (Entgeltfortzahlung).

Erst danach springt – bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit – die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Diese Systematik ist entscheidend, um zu verstehen, was mit einem 13. Monatsgehalt passiert.

13. Gehalt, Weihnachtsgeld: Begriffe sauber trennen

Das, was umgangssprachlich „13. Gehalt“ heißt, ist rechtlich keine gesetzlich normierte Leistung, sondern eine vertraglich vereinbarte Sonderzahlung. Sie kann als zusätzliches Monatsentgelt mit Entgeltcharakter (echtes „13. Monatsgehalt“) ausgestaltet sein oder als Gratifikation, häufig als „Weihnachtsgeld“ bezeichnet, die eher Betriebstreue oder einen bestimmten Stichtag honoriert. Die genaue Einordnung ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Während der Entgeltfortzahlung: Anspruch in der Regel unberührt

Solange der Arbeitgeber Entgelt fortzahlt, bleibt grundsätzlich auch der Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt bestehen. Denn in dieser Phase ist das „vertragsgemäße Arbeitsentgelt“ weiterzuzahlen – dazu zählt auch ein vereinbartes 13. Gehalt.

Maßgeblich ist jedoch, wie die Sonderzahlung vertraglich ausgestaltet ist; der Bestand des Anspruchs gilt nur für die Dauer der Entgeltfortzahlung.

Ab Woche sieben: Krankengeld statt Lohn – und was das für das 13. Gehalt bedeutet

Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Der Arbeitgeber schuldet dann keinen laufenden Lohn mehr – und damit grundsätzlich auch kein entgeltbezogenes 13. Monatsgehalt.

Ob und in welchem Umfang noch eine Sonderzahlung anfällt, hängt allein von der vertraglichen oder tariflichen Regelung ab. Hat die Leistung reinen Entgeltcharakter, entsteht für Zeiträume ohne Entgeltanspruch (also während des Krankengeldbezugs) in der Regel auch kein anteiliger Anspruch. Das hat die Rechtsprechung mehrfach klargestellt.

Einfluss des 13. Gehalts auf die Höhe des Krankengeldes

Auch wenn in der Krankengeldphase kein Lohn fließt, kann ein 13. Gehalt die Krankengeldhöhe beeinflussen. Die Krankenkasse berechnet das Krankengeld grundsätzlich mit 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettoeinkommens.

In diese Berechnung fließt „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ – dazu zählt typischerweise ein 13. Monatsgehalt – anteilig ein: Der dreihundertsechzigste Teil der in den letzten zwölf Monaten gezahlten Einmalzahlungen wird dem Regelentgelt pro Kalendertag hinzugerechnet. Dadurch kann ein in der Referenzzeit gezahltes 13. Gehalt das Krankengeld spürbar erhöhen.

Kürzungen wegen Krankheit: Nur mit Vereinbarung – und mit gesetzlicher Obergrenze

Soll eine Sonderzahlung – etwa Weihnachtsgeld mit Treue- oder Mischcharakter – wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten gekürzt werden, braucht es eine klare vertragliche oder kollektivrechtliche Grundlage. § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz erlaubt Kürzungsvereinbarungen, setzt aber eine strenge Grenze: Pro Krankheitstag darf höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Tagesverdienstes abgezogen werden.

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Ohne ausdrückliche Kürzungsregel ist eine Minderung unzulässig – das hat das Bundesarbeitsgericht jüngst bestätigt.

Praxisbeispiele: Wie die Ausgestaltung den Unterschied macht

Ist das 13. Gehalt ausdrücklich als zusätzlicher Entgeltbestandteil vereinbart, der pro rata für jeden Beschäftigungsmonat anfällt, entsteht während der Entgeltfortzahlung ganz normal ein Anspruch.

Ab dem Übergang ins Krankengeld entfällt der Entgeltanspruch – und damit regelmäßig auch die weitere anteilige „Ansparung“ des 13. Gehalts; hier liegt keine „Kürzung“ vor, sondern schlicht kein Anspruch für diese Monate.

Handelt es sich dagegen um eine Sondervergütung mit Treue- oder Mischzweck (klassisches Weihnachtsgeld), kann sie – wenn vertraglich so geregelt – in engen Grenzen wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten gemindert werden; fehlt eine solche Klausel, bleibt die Zahlung trotz Krankheit in voller vertraglich vorgesehenen Höhe geschuldet.

Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag: Wo Sie konkret nachlesen sollten

Welche Variante bei Ihnen gilt, steht selten im Gesetz, sondern fast immer in den einschlägigen Regelwerken im Betrieb. Viele Tarifverträge definieren, ob das 13. Gehalt als Entgeltbestandteil pro rata anfällt oder als Gratifikation mit Stichtag gezahlt wird, und sie enthalten – wenn überhaupt – präzise Kürzungsklauseln.

Ohne eine solche Grundlage bleibt eine Kürzung unzulässig; mit Grundlage gilt die gesetzliche Obergrenze. Prüfen Sie deshalb Wortlaut und Systematik der jeweiligen Regelung.

Fazit

Während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung läuft ein vereinbartes 13. Monatsgehalt grundsätzlich mit. Wechselt die Leistungspflicht danach zur Krankenkasse, zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn – und ein 13. Gehalt mit Entgeltcharakter entsteht für diese Zeit in der Regel nicht weiter.

Für Gratifikationen mit Treue- oder Mischzweck sind Kürzungen nur auf vertraglicher oder tariflicher Grundlage und nur im gesetzlich zulässigen Rahmen möglich.

Parallel dazu erhöht ein in den letzten zwölf Monaten gezahltes 13. Gehalt die Berechnungsbasis des Krankengeldes anteilig und kann die Kassenleistung damit erhöhen.

Rechtsstand: maßgeblich sind u. a. § 47 SGB V (Höhe und Berechnung des Krankengeldes) und § 4a EntgFG (Kürzung von Sondervergütungen), sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.