Minijobberinnen und Minijobber haben im Krankheitsfall grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall, sofern das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.
Ein eigener Anspruch auf Krankengeld entsteht allein aus einem Minijob jedoch nicht, weil Minijobs in der Regel keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit Krankengeldanspruch begründen.
Krankengeld gibt es nur, wenn eine gesonderte GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch aus anderem Grund besteht (etwa durch ein versicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhältnis oder eine freiwillige Mitgliedschaft mit Krankengeld-Option).
Rechtlicher Rahmen: Entgeltfortzahlung vs. Krankengeld
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist arbeitsrechtlich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Danach müssen Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das Entgelt weiterzahlen; der Anspruch entsteht erst nach einer vierwöchigen Wartezeit.
Erst nach Ablauf dieser sechs Wochen greift – soweit vorhanden – der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf Krankengeld aus der GKV.
Der Anspruch auf Krankengeld selbst ergibt sich aus § 44 SGB V. Er steht „Versicherten“ zu, wird aber für bestimmte Gruppen ausdrücklich ausgeschlossen, darunter Familienversicherte und weitere in § 44 Abs. 2 SGB V genannte Versicherte, sofern keine Wahlrechte ausgeübt wurden.
Für Beschäftigte ohne sechs Wochen Entgeltfortzahlungsanspruch sieht das Gesetz teils Wahlrechte vor, um einen Krankengeldanspruch einzuschließen.
Minijob: Warum allein daraus kein Krankengeld entsteht
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) sind krankenversicherungsfrei. Arbeitgeber zahlen zwar pauschale Beiträge, doch diese begründen keine persönliche Mitgliedschaft des Minijobbers in der GKV und damit auch keinen Krankengeldanspruch. Das bestätigen auf Anfrage sowohl die Minijob-Zentrale als auch die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See.
In den ersten sechs Wochen trägt also der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung; danach besteht aus dem Minijob heraus in der Regel kein Anspruch auf Krankengeld.
Die offizielle Broschüre „Arbeitsrecht für Minijobber“ formuliert dies eindeutig: „Allein aufgrund eines Minijobs kann ein Anspruch auf Krankengeld nicht erworben werden.“
Wichtige Ausnahmefälle: Wann Minijobber dennoch Krankengeld erhalten können
Erkrankt jemand, der neben dem Minijob ein versicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhältnis hat, entsteht der Krankengeldanspruch aus dieser GKV-Mitgliedschaft – unabhängig davon, dass der Minijob selbst keinen Anspruch auslöst.
Die Berechnung des Krankengeldes richtet sich aber nach den beitragspflichtigen Entgelten; Minijob-Einkommen werden dabei regelmäßig nicht berücksichtigt.
Freiwillig gesetzlich Versicherte sowie hauptberuflich Selbstständige können durch Wahlerklärung einen Krankengeldanspruch vereinbaren; ohne eine solche Wahl besteht kein Anspruch. Das ergibt sich unmittelbar aus § 44 Abs. 2 SGB V.
Privat Krankenversicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld. Sie sichern den Verdienstausfall üblicherweise über eine private Krankentagegeld-Versicherung, die ab einem vereinbarten Tag leistet; Verbraucher-Ratgeber empfehlen dies insbesondere für Arbeitnehmer in der PKV.
Die ersten vier Wochen: Lücke im neuen Minijob
In den ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für regulär gesetzlich Versicherte springt in dieser Zeit typischerweise die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Minijobber ohne GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch gehen in dieser Wartezeit hingegen leer aus. Auch darauf weist die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See ausdrücklich hin.
Kurzfristige Beschäftigung und Minijob im Privathaushalt
Auch kurzfristig Beschäftigte haben – nach vier Wochen Wartezeit – einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung; das gilt unabhängig davon, ob Sozialversicherungspflicht besteht. Für Minijobs in Privathaushalten und im Gewerbe gelten dabei dieselben EFZG-Grundsätze.
Kinderkrankengeld ist etwas anderes
Wenn Eltern ihr krankes Kind zu Hause betreuen müssen, kann Kinderkrankengeld aus der GKV gezahlt werden – allerdings nur, wenn eine eigene GKV-Mitgliedschaft mit Anspruch besteht. Die Minijob-Broschüre betont, dass allein der Minijob hierfür keinen Krankengeldanspruch begründet.
Arbeitgeberentlastung: Umlage U1
Arbeitgeber von Minijobbern zahlen Umlagebeiträge und können sich einen Großteil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über das U1-Verfahren erstatten lassen. Bei der Knappschaft-Bahn-See sind Minijob-Arbeitgeber in diesem Ausgleichssystem angebunden; nach Antrag werden regelmäßig 80 Prozent der fortgezahlten Entgelte erstattet.
Das ändert nichts an der fehlenden Krankengeldberechtigung der Beschäftigten aus dem Minijob selbst, entlastet aber den Betrieb finanziell.
Praktische Konsequenzen für Minijobberinnen und Minijobber
Wer ausschließlich in einem Minijob arbeitet, sollte seine Krankenversicherungssituation klären: Eine kostenfreie Familienversicherung liefert zwar Sachleistungen der GKV, aber kein Krankengeld; freiwillig Versicherte können je nach Tarif einen Krankengeldanspruch vereinbaren.
Wer ein versicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhältnis hat, erhält Krankengeld aus dieser Mitgliedschaft – der Minijob bleibt davon getrennt. Die Entgeltfortzahlung durch den Minijob-Arbeitgeber greift stets nur bis zu sechs Wochen, sobald die vierwöchige Wartezeit erfüllt ist.
Fazit
Der Minijob sichert Lohnfortzahlung, aber keinen eigenen Krankengeldanspruch. Krankengeld gibt es nur, wenn eine eigenständige GKV-Mitgliedschaft mit Anspruch besteht oder eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde.
Für Arbeitgeber stehen Erstattungen über die U1-Umlage zur Verfügung. Wer im Minijob tätig ist, sollte deshalb frühzeitig prüfen, über welchen Weg der Lebensunterhalt über die sechs Wochen Entgeltfortzahlung hinaus abgesichert ist.