Minijobberinnen und Minijobber haben im Krankheitsfall grundsรคtzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber โ bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall, sofern das Arbeitsverhรคltnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.
Ein eigener Anspruch auf Krankengeld entsteht allein aus einem Minijob jedoch nicht, weil Minijobs in der Regel keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit Krankengeldanspruch begrรผnden.
Krankengeld gibt es nur, wenn eine gesonderte GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch aus anderem Grund besteht (etwa durch ein versicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhรคltnis oder eine freiwillige Mitgliedschaft mit Krankengeld-Option).
Rechtlicher Rahmen: Entgeltfortzahlung vs. Krankengeld
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist arbeitsrechtlich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Danach mรผssen Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das Entgelt weiterzahlen; der Anspruch entsteht erst nach einer vierwรถchigen Wartezeit.
Erst nach Ablauf dieser sechs Wochen greift โ soweit vorhanden โ der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf Krankengeld aus der GKV.
Der Anspruch auf Krankengeld selbst ergibt sich aus ยง 44 SGB V. Er steht โVersichertenโ zu, wird aber fรผr bestimmte Gruppen ausdrรผcklich ausgeschlossen, darunter Familienversicherte und weitere in ยง 44 Abs. 2 SGB V genannte Versicherte, sofern keine Wahlrechte ausgeรผbt wurden.
Fรผr Beschรคftigte ohne sechs Wochen Entgeltfortzahlungsanspruch sieht das Gesetz teils Wahlrechte vor, um einen Krankengeldanspruch einzuschlieรen.
Minijob: Warum allein daraus kein Krankengeld entsteht
Geringfรผgig entlohnte Beschรคftigungen (Minijobs) sind krankenversicherungsfrei. Arbeitgeber zahlen zwar pauschale Beitrรคge, doch diese begrรผnden keine persรถnliche Mitgliedschaft des Minijobbers in der GKV und damit auch keinen Krankengeldanspruch. Das bestรคtigen auf Anfrage sowohl die Minijob-Zentrale als auch die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See.
In den ersten sechs Wochen trรคgt also der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung; danach besteht aus dem Minijob heraus in der Regel kein Anspruch auf Krankengeld.
Die offizielle Broschรผre โArbeitsrecht fรผr Minijobberโ formuliert dies eindeutig: โAllein aufgrund eines Minijobs kann ein Anspruch auf Krankengeld nicht erworben werden.โ
Wichtige Ausnahmefรคlle: Wann Minijobber dennoch Krankengeld erhalten kรถnnen
Erkrankt jemand, der neben dem Minijob ein versicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhรคltnis hat, entsteht der Krankengeldanspruch aus dieser GKV-Mitgliedschaft โ unabhรคngig davon, dass der Minijob selbst keinen Anspruch auslรถst.
Die Berechnung des Krankengeldes richtet sich aber nach den beitragspflichtigen Entgelten; Minijob-Einkommen werden dabei regelmรครig nicht berรผcksichtigt.
Freiwillig gesetzlich Versicherte sowie hauptberuflich Selbststรคndige kรถnnen durch Wahlerklรคrung einen Krankengeldanspruch vereinbaren; ohne eine solche Wahl besteht kein Anspruch. Das ergibt sich unmittelbar aus ยง 44 Abs. 2 SGB V.
Privat Krankenversicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld. Sie sichern den Verdienstausfall รผblicherweise รผber eine private Krankentagegeld-Versicherung, die ab einem vereinbarten Tag leistet; Verbraucher-Ratgeber empfehlen dies insbesondere fรผr Arbeitnehmer in der PKV.
Die ersten vier Wochen: Lรผcke im neuen Minijob
In den ersten vier Wochen eines neuen Beschรคftigungsverhรคltnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Fรผr regulรคr gesetzlich Versicherte springt in dieser Zeit typischerweise die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Minijobber ohne GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch gehen in dieser Wartezeit hingegen leer aus. Auch darauf weist die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See ausdrรผcklich hin.
Kurzfristige Beschรคftigung und Minijob im Privathaushalt
Auch kurzfristig Beschรคftigte haben โ nach vier Wochen Wartezeit โ einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung; das gilt unabhรคngig davon, ob Sozialversicherungspflicht besteht. Fรผr Minijobs in Privathaushalten und im Gewerbe gelten dabei dieselben EFZG-Grundsรคtze.
Kinderkrankengeld ist etwas anderes
Wenn Eltern ihr krankes Kind zu Hause betreuen mรผssen, kann Kinderkrankengeld aus der GKV gezahlt werden โ allerdings nur, wenn eine eigene GKV-Mitgliedschaft mit Anspruch besteht. Die Minijob-Broschรผre betont, dass allein der Minijob hierfรผr keinen Krankengeldanspruch begrรผndet.
Arbeitgeberentlastung: Umlage U1
Arbeitgeber von Minijobbern zahlen Umlagebeitrรคge und kรถnnen sich einen Groรteil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall รผber das U1-Verfahren erstatten lassen. Bei der Knappschaft-Bahn-See sind Minijob-Arbeitgeber in diesem Ausgleichssystem angebunden; nach Antrag werden regelmรครig 80 Prozent der fortgezahlten Entgelte erstattet.
Das รคndert nichts an der fehlenden Krankengeldberechtigung der Beschรคftigten aus dem Minijob selbst, entlastet aber den Betrieb finanziell.
Praktische Konsequenzen fรผr Minijobberinnen und Minijobber
Wer ausschlieรlich in einem Minijob arbeitet, sollte seine Krankenversicherungssituation klรคren: Eine kostenfreie Familienversicherung liefert zwar Sachleistungen der GKV, aber kein Krankengeld; freiwillig Versicherte kรถnnen je nach Tarif einen Krankengeldanspruch vereinbaren.
Wer ein versicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhรคltnis hat, erhรคlt Krankengeld aus dieser Mitgliedschaft โ der Minijob bleibt davon getrennt. Die Entgeltfortzahlung durch den Minijob-Arbeitgeber greift stets nur bis zu sechs Wochen, sobald die vierwรถchige Wartezeit erfรผllt ist.
Fazit
Der Minijob sichert Lohnfortzahlung, aber keinen eigenen Krankengeldanspruch. Krankengeld gibt es nur, wenn eine eigenstรคndige GKV-Mitgliedschaft mit Anspruch besteht oder eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde.
Fรผr Arbeitgeber stehen Erstattungen รผber die U1-Umlage zur Verfรผgung. Wer im Minijob tรคtig ist, sollte deshalb frรผhzeitig prรผfen, รผber welchen Weg der Lebensunterhalt รผber die sechs Wochen Entgeltfortzahlung hinaus abgesichert ist.




