Unterschied zwischen Vermögen und Einkommen im SGB II
In Urteilen und Ratgebern werden immer wieder zwei unterschiedliche Begriffe verwandt, die relevant in vielen Fragen des Leistungsbezuges von Hartz IV sind: Einkommen und Vermögen. Was bedeuten sie im SGB II und worin unterscheiden sie sich? Diese Frage wollen wir mit diesem Artikel klären.
Was zählt zum Einkommen bei Hartz IV?
Laut 11 Abs. 1 SGB II und § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bedeutet Einkommen alles was „Einnahmen in Geld oder Geldeswert“ ist. Es sind demnach Einnahmen im existenzsicherungsrechtlichen Sinne. Hierzu gehören Elterngeld, Kindergeld, Arbeitslosengeld, Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, Unterhalt, Abfindungen, Erbschaft, Geldgewinne, Renten, Zinsen und Gewinne aus Kapitalanlagen, Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen. Zusätzlich gelten Einnahmen, wenn diese aus der Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG erworben werden. Was viele nicht wissen: Einnahmen sind auch Geldgeschenke und unter Umständen auch geldwerte Sachgegenstände, die geschenkt wurden.
Einkommen, das nicht angerechnet werden darf
Es gibt Einkommen, die nicht anrechenbar sind. Dazu gehören laut § 11a SGB II, Hartz IV Leistungen, Einnahmen durch Arbeitsgelegenheiten wie Ein-Euro-Jobs, Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
Was ist Vermögen bei Hartz IV?
Im Grundsatz verlangt der Gesetzgeber, dass vorhandenes Vermögen vor dem Bezug von Hartz IV für den eigenen Lebensunterhalt verwertet wird. Allerdings existiert ein Schonvermögen, dass behalten werden darf, um sich beispielsweise für das Alter abzusichern.
Vermögen nach dem § 12 SGB II und SGB XII sind alle Gegenstände und Besitztümer, die geldwert sind. Dazu gehören Wohneigentum, Sparguthaben, Sparbriefe, Aktien, Schmuck, Auto, teuere Gemälde, Kapitallebensversicherung und weitere geldwerte Sachgegenstände.
Das SGB II sieht einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr vor. Dieses sollte nicht zweckgebunden sein.
Hartz IV Beziehende, mit Geburtsdatum und Höhe des Freibetrages:
vor 01.01.1958 9.750 EUR
nach 31.12.1957 9.900 EUR
nach 31.12.1963 10.050 EUR
Minderjährige 3.100 EUR
Welches Vermögen muss bei Hartz IV nicht verwertet werden?
Einiges muss allerdings nicht verwertet werden, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dazu gehört Hausrat und ein angemessenen Auto (Siehe dazu auch folgendes Urteil). Für die Altersvorsorge können geldwerte Gegenstände geltend gemacht werden. Möglich ist auch eine angemessene Eigentumswohnung, sowie Vermögen, dass für die Erhaltung des Wohneigentums dient. Gegenstände und Rechte, bei der die Verwertung unwirtschaftlich wäre, wenn diese verkauft würden.
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