Bürgergeld: Darf das Jobcenter eine Maßnahme einfach abbrechen?

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Darf das Jobcenter eine Maßnahme abbrechen, obwohl der Leistungsberechtigte diese abschließen will?
Nehmen wir an, Sie befinden sich in einer Maßnahme des Jobcenters zur Arbeitsförderung. Ist es möglich, dass der Mitarbeiter die Maßnahme stoppt -gegen Ihren erklärten Willen- und wie sieht es rechtlich aus?

Welche Befugnisse das Jobcenter in einer solchen Situation hat, und welche Ansprüche Sie geltend machen können, das erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Das Jobcenter kann eine Maßnahme bewilligen oder verweigern

Wenn die Behörde Ihnen als Leistungsberechtigten eine Maßnahme bewilligt, dann liegt es im Ermessen der zuständigen Mitarbeiter zu beurteilen, ob diese grundsätzlich für Sie geeignet ist. Ein Mitarbeiter kann zum Beispiel zu dem Schluss kommen, dass eine bestimmte Arbeitsförderung Ihre Fähigkeiten derart überfordert, dass es sinnlos ist, diese durchzuführen.

Auch das Gegenteil kann der Sachbearbeiter vermuten. Lernen Sie in einer Maßnahme lediglich etwas, das Sie bei Ihrer Qualifikation längst können und weisen auch die Dokumente vor, die diese Qualifikation belegen? Dann wäre es zwecklos, dass Sie daran teilnehmen.

Mitwirkung bei der Arbeitssuche gilt für beide Seiten

Hier gilt grundsätzlich das Ermessen des Jobcenters. Sie haben als Leistungsberechtigter die vertragliche Pflicht, nach besten Kräften daran mitzuwirken, in Erwerbsarbeit zu kommen, und dazu gehört die Teilnahme an Maßnahmen zur Arbeitsförderung.

Auch das Jobcenter hat die zentrale Aufnahme, Sie in Arbeit zu bringen. Das bedeutet allerdings keinesfalls, dass der zuständige Sachbearbeiter jeder Maßnahme zustimmen muss.

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Offensichtlich erfolglose Maßnahmen darf der Sachbearbeiter nicht genehmigen

Eine Weiterbildung oder Umschulung darf der zuständige Mitarbeiter sogar nur genehmigen, wenn er überzeugt ist, dass Sie diese mit Erfolg besuchen und in der Lage sind, entsprechende Abschlüsse und Ergebnisse zu bringen.

Kann das Jobcenter eine Maßnahme auch abbrechen?

Der Mitarbeiter kann eine Maßnahme abbrechen, wenn das Maßnahmeziel nicht erreicht werden kann. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie vom Unterricht fachlich überfordert sind und deshalb klar ist, dass Sie Prüfungen nicht bestehen werden. Es gilt auch, wenn Sie so viele Fehltage haben, dass Sie zur Prüfung nicht zugelassen werden.

Bildungsträger müssen das Jobcenter regelmäßig informieren, ob das Maßnahmenziel noch erreicht werden kann. Auch wenn Sie den Unterricht schwer stören, und die Lehrkraft dies dem Sachbearbeiter mitteilt, rechtfertigt das den Abbruch der Maßnahme.

Es muss ein triftiger Grund vorliegen

Die genannten Punkte bedeuten auch: Das Jobcenter darf eine Maßnahme, an der Sie als Leistungsberechtigter teilnehmen, nur abbrechen, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt. Wenn Sie keine Fehlzeiten haben und es auch nicht wahrscheinlich ist, dass Sie die Prüfung nicht bestehen, liegt kein solcher Grund vor.

Maßnahmenabbruch wegen Fehlverhaltens

Wenn der Bildungsträger und in der Folge das Jobcenter die Maßnahme für Sie wegen “maßnahmenwidrigem Verhalten” abbricht, dann kann das deutliche Folgen für Sie haben. Solches Verhalten wäre zum Beispiel wiederholte Trunkenheit während der Maßnahme, Gefährdung Dritter durch schwere Fahrlässigkeit oder auch eine Schlägerei mit anderen Teilnehmern oder den Lehrkräften. Hier würde nicht nur die Maßnahme abgebrochen, sondern das Jobcenter kann deutliche Sanktionen aussprechen.