Das "Schulbedarfspaket" im Bildungs- und Teilhabepaket – insgesamt 100 Euro im Jahr
Für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren aus Familien im Hartz IV-Bezug werden zu Beginn eines Schulhalbjahres, d.h. exakt zum 01. August bzw. 01. Februar d.J. 70 Euro bzw. 30 Euro gezahlt. Die Leistung bedarf als einzige keines Antrages. Sie wird automatisch an bedürftige Familien überwiesen (anders bei Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten, vgl. III.).
SGB XII (Sozialhilfe) und entsprechend bei Bezug von Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes: Anders als im SGB II werden die Bedarfe für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt.
Leistungen auch, wenn keine Regelsätze zu gewähren sind
Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, Bildungs- und Teilhabeleistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann.
Problemlage: Termin verpasst?
Wird bei der Auslegung der Normen zunächst (nur) auf den Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung) abgestellt, so würden die Leistungen aus dem "Schulbedarfspaket" nicht mehr gezahlt werden können, wenn – wie bei jeglichen Zugewanderten häufig – der persönliche "erste Schultag" erst NACH o.g. Terminen liegt. Sie würden dann leer ausgehen. Das wäre aber nicht im Sinne der Gesetzgeberin und des Bundesverfassungsgerichtes, auf dessen Entscheidung zum Regelbedarf aus 2010 die Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes zurückgeht.
Es sind daher im Weiteren als Auslegungsmethoden heranzuziehen der Zusammenhang (systematische Auslegung), der Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Gesetzesmaterialen (Begründung) und die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung)
Darum ist abzustellen auf den " persönlichen ersten Schultag". Wann immer der im Laufe eines Schuljahres liegen mag, sind 70 Euro zu zahlen für die Schuljahresgrundausstattung. Liegt dieser Tag noch im ersten Halbjahr, so sind natürlich die 30 Euro für das zweite Halbjahr zusätzlich zu zahlen.
Die Leistungen aus dem "Schulbedarfspaket" sind natürlich für Schulbedarfe gedacht. Es handelt sich um eine Barleistung, die frei verfügbar ist, nicht um eine Sachleistung.
Belege sind aufzuheben und ggf. vorzuweisen. Der Begriff "Schulbedarfe"kann aber weit ausgelegt werden: Wird ein Teil der üblichen Ausstattung gebraucht erworben oder über Spenden gestellt, so kann das Geld auch für Sportkleidung ev. auch ein Musikinstrument u.ä. verwendet werden (sofern schulüblich). Da das von der behördlichen Sachbearbeitung auch schon mal anders gesehen werden mag, kann hier einer Absprache, ev. unter Hinzuziehung von Team-/Abteilungsleitung, sinnvoll sein. Oder auch ein Hinwirken auf die Behörde, ihre Verwaltungsrichtlinien entsprechend zu gestalten. (Norbert Hermann, Bochum Prekär)
Bild: Natallia Vintsik – fotolia
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