Hartz IV: Wann ein Umzug unmöglich ist

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Ein interessantes Urteil fällte das Sozialgericht Berlin (Az: S 126 AS 8477/14) in Bezug auf den Warmwasserzuschlag bei Hartz IV und die Unmöglichkeit des Umzuges.

Hartz IV Bezieher haben sich nach dem Berliner Mietspiegel zu richten, so die Richter. „Hier verkennt das Gericht meiner Meinung nach, daß die Neuvertragsmieten kaum in den Mietspiegel eingeflossen sind und die zivilrechtliche Rechtsprechung erhebliche Bedenken hat, ob der Berliner Mietspiegel wirklich ein qualifizierter Mietspiegel ist“, sagt der engagierte Rechtsanwalt Kay Füßlein.

Im Grundsatz lieferte das Urteil demnach nicht viel neues und eigentlich tausendfach bereits gelesenes. Interessant jedoch sind neuen Aussagen über die Kosten der Warmwasser-Aufbereitung. Denn das Gericht sagte: Für die Bestimmung der Angemessenheit Heizkosten fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Nach Auffassung der Kammer sind in entsprechender Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Angemessenheit der Heizkosten (vgl. BSG, Urt. v. 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R) die Warmwasserkosten mit einen Grenzwert   abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Verbrauchsverhalten indiziert. Soweit die tatsächlich anfallenden VVarmwasserbereitungskosten diesen Grenzwert nicht überschreiten; sind sie als angemessen  anzusehen und vom Sozialleistungsträger    zu übernehmen.

Als Grenzwert   ist nach Ansicht der Kammer das Produkt aus doppelten Durchschnittswert der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Berliner Betriebskostenübersicht und dem Wert , der sich für d.en Haushalt des Hilfebedürftigen angemessene Wohnfläche ergibt, anzusetzen. Nach der Berliner Betriebskostenübersicht (…) fallen für die Warmwasseraufbereitung durchschnittlich 0,31 Euro/qm an.“

Das Gericht verdoppelte demnach die Werte und gelangte zu einem deutlich höherem Warmwasserzuschlag. Auch beachtete das Gericht die tatsächlichen Berliner Mietverhältnisse. Es erscheine nämlich glaubhaft, dass der Kläger keine Wohnung nach den Vorgaben findet. Demnach sei es „im Allgemeinen ist es ohnehin sehr ratsam – so unwahrscheinlich es erscheint- sich nach einer Kostensenkungsaufforderung nach § 22 SGB II sich sofort auf Wohnungssuche zu begeben und seinen – absehbaren – „Nicht-Erfolg“ zu dokumentieren.“ (sb)

Bild: Osterland – fotolia