Hartz IV: Rundungen bei Wohnkosten auf Kosten von ALG II Beziehern

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Die Jobcenter sind bekanntlich besonders schnell dabei, zu viel ausgezahlte Leistungen zurückzufordern. Selbst wenn es sich nur um einen Cent handelt und der Aufwand der Rückforderung mehr Kosten verursacht, als zurückgefordert werden.

Dabei zahlen Jobcenter systematisch zu wenig Kosten der Unterkunft an Betroffene von Hartz IV aus. Das liegt an einem gesetzlich verankerten Rundungsverfahren.

Hartz IV: Jobcenter zahlen systematisch zu wenig bei Bedarf für Kosten der Unterkunft

Der “Nordkurier” berichtete von dem Fall eines Betroffenen in Neubrandenburg. Der Vermieter von Christian Götz hatte die Betriebskosten zur Miete gesenkt und das Jobcenter bewilligte fortan einen Cent weniger als den eigentlichen Bedarf für Kosten der Unterkunft.

„Für einen Einzelnen sind das nur 12 Cent pro Jahr. Aber wenn das Jobcenter so bei einer Million Leuten abrechnet, dann sind das 120.000 Euro Gewinn für das Jobcenter”, wunderte sich Götz.

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Hartz IV: Rundung bei Kosten der Unterkunft für zu geringeren Auszahlungen

Tatsächlich gibt es eine mathematische Erklärung für das Problem der zu geringen Übernahme von Kosten der Unterkunft, also der Miete und Nebenkosten. Diese Kosten werden durch die Anzahl der Personen des Haushalts geteilt, im Falle von Götz, der mit Lebensgefährtin und Sohn zusammenlebt, durch 3.

Nachteilige Rundungen

Da das System lediglich mit zwei Nachkommastellen rechnet, führt dies immer bei einer ungeraden Anzahl an Bewohnern zu einer nachteiligen Rundung für die Betroffenen. Aus einem Euro werden dann pro Bewohner 0,33 Euro. Aufsummiert zu 99 Cent, geht genau 1 Cent verloren.

Die Bedarfsgemeinschaft zahlt 514 Euro Miete, aufgeteilt auf drei Personen und auf zwei Nachkommastellen gerundet, ergibt das einen Leistungsanspruch von 117,33 Euro pro Betroffenem, was multipliziert mit 3 lediglich 513,99 Euro ergibt.

Dieses ungenaue Vorgehen ist jedoch durch das SGB II gedeckt, auch wenn es sich nachteilig auf die Betroffenen auswirkt.