Dann gilt ergänzender Anspruch auf Sozialgeld bei Grundsicherung

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Wer Grundsicherung für Arbeitssuchende und hilfebedürftige Personen, die nicht erwerbsfähig sind, erhält, hat keinen Anspruch auf ALG II bzw. Hartz IV. Betroffene können, wenn sie mit einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld beziehen.

Gleiches gilt fĂĽr Menschen in Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in einer Bedarfsgemeinschaft mit Betroffenen von Hartz IV.

Das Sozialgeld ersetzt dann die Sozialhilfe und soll so verhindern, dass Leistungen von verschiedenen Behörden bearbeitet und bewilligt werden müssen. Beim Anspruch auf ergänzendes Sozialgeld gilt jedoch ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis, hat das Bundessozialgericht entschieden.

Trennung von Sozialleistungsträgern soll Betroffenen helfen

Ein Betroffener bezog wegen voller Erwerbsminderung eine unbefristete Rente sowie Grundsicherung im Alter und lebte mit seiner erwerbstätigen Ehefrau, die auf Aufstockende Hartz IV-Leistungen angewiesen war, in einer Bedarfsgemeinschaft.

Das Jobcenter wollte ihm dennoch kein Sozialgeld zur Deckung einer Versicherungspauschale auszahlen, da er vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sei.

Die Sozialgerichte schlossen sich dieser Sichtweise an und ergänzte, dass die Intention des Gesetzgebers, die Trennung zwischen Leistungen des SGB II und GB XII im Interesse der Betroffenen aufrecht zu erhalten, untergraben würde.

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Der Betroffene wiederum wies darauf hin, dass durch die geringeren Leistungsansprüche nach dem SGB II aufgrund unterschiedlicher Einkommensanrechnungsverfahren ein ergänzender Anspruch auf Sozialgeld entstehe.

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Grundsicherung hat Vorrang vor Sozialgeld

Das Bundessozialgericht hat sich mit dem Fall auseinandergesetzt (Az.: B 14 AS 89/20 R) und kommt zu dem Ergebnis, dass aus den Unterschiedlichen Einkommensanrechnungen bei SGB II und SGB XII grundsätzlich keine Bedarfsunterdeckung entstehen könne.

Würde das Einkommen des Betroffenen von SGB XII auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II erfolgen, käme es zu einer doppelten Leistungszahlung zur Sicherung des Lebensunterhalts, was nicht vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.

Um dies zu verhindern gebe es die Vorrang-Nachrang-Regelung des § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB II. Demnach sind Leistungen des SGB XII dem Sozialgeld vorranging zu behandeln.Bild: Stockfotos-MG / AdobeStock