Einige Jobcenter ignorieren neue Rechtsvorschriften
Es mehren sich Anfragen und Mitteilungen von Betroffenen, wonach bei Erst- und Weiterbewilligungsantrรคgen von Jobcentern weder ยง 67 SGB II noch die Weisung der Bundesagentur fรผr Arbeit (BA) berรผcksichtigt werden.
In einigen Fรคllen wird von Jobcentern sogar weiterhin darauf hingewiesen, dass Leistungen erst nach persรถnlicher Vorsprache erbracht werden und geforderte Unterlagen nur mittels Termins und persรถnlich abgegeben werden dรผrfen, was im รbrigen auch schon vorher rechtlich unzutreffend war.
Beschweren beim Kundenreaktionsmanagement
Betroffenen ist zu raten, ihr Jobcenter auf ยง 67 SGB II und die Weisung der BA hinzuweisen und deren Einhaltung zu fordern, sowie sich beim Kundenreaktionsmanagement der BA zu beschweren. Bei Optionskommunen ist die Landesregierung die zustรคndige Beschwerdestelle.
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In dringenden Fรคllen kann Eilrechtsschutz beim zustรคndigen Sozialgericht geboten sein. Auch unter den aktuellen Umstรคnden sind die Gerichte weiterhin handlungsfรคhig. Zudem ist damit zu rechnen, dass die Nichtbeachtung von ยง 67 SGB II bei den Richtern kaum Verstรคndnis finden wird.
Hinweis zu Weiterbewilligungen
Betroffenen, deren Weiterbewilligung im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.08.2020 beginnen wรผrde und die 2 Wochen vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes noch keinen Weiterbewilligungsbescheid erhalten haben, sollten dann unter Hinweis auf ยง 67 Abs. 5 SGB II zur Wahrung ihres Leistungsanspruches und in Vorbereitung auf eventuell notwendig werdenden Rechtsschutz formlos einen Weiterbewilligungsantrag stellen. (fm, hartz.info)