Hartz IV: Nichtbeachtung der neuen Rechtsvorschriften durch Jobcenter!

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Einige Jobcenter ignorieren neue Rechtsvorschriften

Es mehren sich Anfragen und Mitteilungen von Betroffenen, wonach bei Erst- und Weiterbewilligungsanträgen von Jobcentern weder § 67 SGB II noch die Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) berücksichtigt werden.

In einigen Fällen wird von Jobcentern sogar weiterhin darauf hingewiesen, dass Leistungen erst nach persönlicher Vorsprache erbracht werden und geforderte Unterlagen nur mittels Termins und persönlich abgegeben werden dürfen, was im Übrigen auch schon vorher rechtlich unzutreffend war.

Beschweren beim Kundenreaktionsmanagement

Betroffenen ist zu raten, ihr Jobcenter auf § 67 SGB II und die Weisung der BA hinzuweisen und deren Einhaltung zu fordern, sowie sich beim Kundenreaktionsmanagement der BA zu beschweren. Bei Optionskommunen ist die Landesregierung die zuständige Beschwerdestelle.

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In dringenden Fällen kann Eilrechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht geboten sein. Auch unter den aktuellen Umständen sind die Gerichte weiterhin handlungsfähig. Zudem ist damit zu rechnen, dass die Nichtbeachtung von § 67 SGB II bei den Richtern kaum Verständnis finden wird.

Hinweis zu Weiterbewilligungen

Betroffenen, deren Weiterbewilligung im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.08.2020 beginnen würde und die 2 Wochen vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes noch keinen Weiterbewilligungsbescheid erhalten haben, sollten dann unter Hinweis auf § 67 Abs. 5 SGB II zur Wahrung ihres Leistungsanspruches und in Vorbereitung auf eventuell notwendig werdenden Rechtsschutz formlos einen Weiterbewilligungsantrag stellen. (fm, hartz.info)