Kein Hartz IV für EU-Ausländer mit Minijob

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LSG Essen: Tätigkeit darf nicht von unwesentlicher Bedeutung sein

Ein Minijob von acht Stundne pro Woche führt noch nicht zu einem Arbeitslosengeld-II-Anspruch für arbeitsuchende EU-Ausländer. Denn solch eine geringfügige Beschäftigung stellt nach EU-Recht keine reguläre Arbeitnehmerbeschäftigung dar, die einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen rechtfertigen kann, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Montag, 6. April 2020, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 19 AS 1608/18).

Im konkreten Fall ging es um eine Bulgarin mit zwei Kindern, die „für ein besseres Leben” am 25. April 2013 in Deutschland einreisten. Die Kinder gingen ab 2014 durchgehend zur Schule. Die an einer paranoiden Schizophrenie leidende schwerbehinderte Frau fand vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 einen Minijob als Verkäuferin im Umfang von acht Stunden die Woche bei einem monatlichen Verdienst von 250 Euro.

Die Mutter erhielt zudem Kindergeld, ein Kind eine bulgarische Waisenrente wegen des verstorbenen Vaters in Höhne von rund 54 Euro monatlich. Nach einer Zwangsräumung fand die Familie in einer Obdachlosenunterkunft ein Dach über dem Kopf.

Um ihr Existenzminimum decken zu können, beantragte die Mutter für sich und ihre Kinder beim Jobcenter Hartz-IV-Leistungen.

Die Behörde entschied, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehe. Die Bulgarin habe sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufgehalten, so dass sie nach den gesetzlichen Bestimmungen von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sei. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache zahlte das Jobcenter jedoch vorläufig Hilfeleistungen.

Das LSG verwies in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 darauf, dass EU-Ausländer, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, vom Bezug von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sind. Zwar könnten EU-Bürger Grundsicherungsleistungen beanspruchen, wenn sie als Arbeitnehmer in Deutschland tätig waren.

Minijob reicht für Hartz IV Anspruch für EU Ausländer nicht aus

Hier liege auch eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale und ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, so das LSG. Die Tätigkeit sei aber als „völlig untergeordnet und unwesentlich einzustufen”. Die geringfügige Beschäftigung als Verkäuferin im Umfang von nur acht Wochenstunden gelte nach EU-Recht nicht als eine reguläre Arbeitnehmerbeschäftigung. Nur als Arbeitnehmerin könne jedoch ein Arbeitslosengeld-II-Anspruch entstehen.

Hier habe der Arbeitgeber zudem erklärt, dass es sich nicht um eine echte und tatsächliche Tätigkeit gehandelt habe. Er habe die Frau nur „vergönnungsweise beschäftigt” und Mitleid mit ihr gehabt. Die Frau sei unzuverlässig gewesen und nur unregelmäßig zur Arbeit erschienen. Sowohl die Art als auch die Durchführung der Tätigkeit „sprechen für eine Tätigkeit von völlig unwesentlicher Bedeutung”, urteilte das LSG. Ein Anspruch auf Hartz IV bestehe damit nicht.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 14 AS 25/20 R anhängig. fle

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