Ab der 13. Woche erhalten Schwangere einen Mehrbedarf gem. § 21, Abs. 2, SGB II in Höhe von 17 % der Regelleistung, bei 345 € also 59 € mehr. Der Mehrbedarf muss beantragt werden! Es besteht auch ein Anspruch auf Schwangerschaftsbekleidung. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat dazu folgende Empfehlung gegeben:
* 1 Mantel/Jacke
* 1 Umstandskleid
* 1 Freizeit-/Jogginganzug
* 2 Umstandshosen
* 2 Umstandsblusen
* 2 Pullover/Sweatshirts
* 1 Paar Schuhe
* 2 Unterhemden
* 7 Schlüpfer
* 1 Umstandsmieder
* 2 Umstandsbüstenhalter
* 2 Still-Büstenhalter
* 2 Umstandsstrumpfhosen
* 4 Nachthemden
* 1 Bademantel/Morgenrock
* 1 Gymnastik-Anzug
* 1 Umstandsbadeanzug
* 6 X Reinigungsbedarf
12 – 8 Wochen vor dem Geburtstermin steht Schwangeren eine Erstausstattung für das Baby zu, diese muss ebenfalls beantragt werden (§ 23, Abs. 3, Nr. 2 SGB II). Die Leistung für die Erstausstattung muss von der Sozialagentur vor der Geburt des Babys erbracht werden!
Zu prüfen ist aber auch, ob nicht Ansprüche gegenüber anderen Stellen oder Personen besteht. Denn zu einer Schwangerschaft gehören nun einmal auch zwei Menschen. Insbesondere der Kindesvater muss eine Unterhaltszahlung vornehmen, wenn dieser entsprechend über ein eigenes geregeltes Einkommen verfügt. Ist der Kindesvater ebenfalls ALG 2 Empfänger, so wird im Regelfall der Satz an das ALG 2 angerechnet. Das bedeutet laut Gesetzgeber das die Unterhaltsleistungen gegen den Vater d. Kindes gem. §§ 1615 k und 1615 l BGB bei alleinstehenden werdeneden Mütter angerechnet werden. Eine Übersicht über die Leistungen des Kindesvaters können Sie anhand der Düsseldorfer Tabelle einsehen. Einen kostenloses Download finden Sie hier
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