Jobcenter verweigert Hartz IV-Antrag wegen Regenbogenfahne

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Eine Regenbogenfahne im Fenster allein macht schon verdächtig und kann weitreichende Folgen haben. Das berichtet die Erwerbsloseninitiative “Ya Basta” in Berlin.

Weil ein Hartz IV Bezieher eine Regenbogenfahne an seinem Balkon hing und ihm deshalb eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt wird, verweigert ein Jobcenter in Berlin die kompletten Hartz IV-Leistungen, bis dieser nachweist, dass er keine Bedarfsgemeinschaft bildet.

Jobcenter verweigert die Leistungen

So schreibt “Ya Basta”: “Das Jobcenter konstruiert eine Bedarfsgemeinschaft und verweigert die Leistungen, weil u.a. eine Regenbogenfahne am Fenster hängt. Die Person ist jetzt ohne Leistungen (keine Miete, kein Geld für Essen), bis sie beweist, keine Bedarfsgemeinschaft zu bilden.”

Regenbogenfahne steht für Toleranz und Frieden

Aber was sagt diese Fahne eigentlich aus? Mit einer solchen Fahne wird in vielen Ländern der Erde die Stimmung für Aufbruch, Veränderung und Frieden ausgedrückt. Sie gilt zudem als ein Zeichen für Toleranz und Akzeptanz der Vielfalt von Lebensformen und der Hoffnung und der Sehnsucht.

Ist also eine Fahne für Frieden und Toleranz perse verdächtig? Offenbar für den Prüfdienst des Jobcenters schon, wie aus dem Ablehnungsbescheid zu entnehmen ist:

Offenbar geht die Behörde davon aus, dass der Antragsteller und der WG-Bewohner gemeinschaftlich wirtschaften und beispielsweise eine Lebenspartnerschaft bilden.

Im Grundsatz ist eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II dann gegeben:

  • alle Mitglieder eines Haushaltes, in dem gemeinsam gewirtschaftet wird
  • Eheleute und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder unter 25 Jahren
  • Partner, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben

Das bedeutet dann auch, dass das Jobcenter einen geringeren Regelsatz zahlt, weil die Behörde von einem gemeinschaftlichen Wirtschaften ausgeht. Für den Prüfdienst ist offenbar die Regenbogenfahne Beweis genug, dass der Mitbewohner und der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Die Erwerbsloseninitiative ist jedoch dabei, dieses merkwürdige Argument des Prüfdienstes auseinander zunehmen, wie die Beratungsstelle schreibt. Vor keinem Sozialgericht würde dieser “Beweis” nicht standhalten. Denn nach § 7 Abs. 3 SGB II ist der Mitbewohner nun mal ein Mitbewohner, mit oder ohne Regenbogenfahne.

Wohngemeinschaft keine Bedarfsgemeinschaft

Denn in einer Wohngemeinschaft (WG) wirtschaftet jedes Mitglied für sich selbst, auch wenn Miete und Nebenkosten in aller Regel geteilt werden.

Dennoch kommt jeder WG-Bewohner für seinen Lebensunterhalt finanziell und materiell für sich selbst auf. Aus diesem Grund müssen auch WG-Mitbewohner/innen einem Hartz IV-Antragsteller oder einer Leistungsbehörde auch keine Angaben zum Einkommen und Vermögen offenlegen.

Widerspruch und Nachweis wichtig

Wer in einer ähnlichen Lage ist und das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, sollte einen Widerspruch einlegen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Widerspruchsfrist gegen einen Jobcenter erstellten Bescheid 1. Monat nach Zustellung beträgt.

Grundvoraussetzung ist allerdinghs eine strikte Kostentrennung, die man nachweisen sollte. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier. (Bild: Tobias Kleinlercher / Wikipedia – Eigenes Werk)