Hartz IV Ratgeber: Geldgeschenke & ALG II
Konfirmationen, Kommunionen, Firmungen und Jugendweihen: Muss das Geld zum Arbeitslosengeld II angerechnet werden? Ein kleiner Leitfaden:
Dürfen Geldgeschenke bei BezieherInnen von Arbeitslosengeld (ALG) II angerechnet, also die Leistung um die erhaltenen
Geldgeschenke gekürzt werden? Diese Frage war zuletzt in vielen Zeitungen ein großes Thema. Es hat viele ALG-II-Bezieher verunsichert und ihnen die Vorfreude auf die Feier verdorben. Wir möchten hier Entwarnung geben!
Lassen Sie sich nicht verrückt machen, feiern Sie ruhig und "unbekümmert" mit ihren Kindern und unternehmen Sie sonst (fast) nichts.
Die fürs Hartz IV zuständigen Ämter kümmern sich nicht um Geldgeschenke an Ihre Kinder. Zumindest bisher nicht. Das ist unsere Erfahrung aus vielen örtlichen Beratungsstellen für Arbeitslose überall in Deutschland.
Den Fall aus dem Landkreis Rotenburg, der die Zeitungsberichte ausgelöst hat, halten wir für eine seltene Ausnahme: Hier hatte eine Familie Geldgeschenke zur Konfirmation (im letzten Jahr) von rund 1.700 Euro beim Antrag auf ALG II angegeben. Darauf hin war der Familie das ALG II gekürzt worden. Übrigens: Mittlerweile hatte der Widerspruch der Familie Erfolg und sie ihr Geld zurückbekommen!
"Aber was steht den nun genau im Gesetz, falls das Amt auch unsere Geschenke anrechnen will?" Werden sich einige von Ihnen vielleicht fragen.
Geldgeschenke werden NICHT auf das ALG II angerechnet, wenn Sie für einen besonderen Zweck gedacht sind; etwa für den Kauf eines Fahrrads, eines Mofas, eines Computers oder für das Sparen auf den Führerschein usw. Die Geldgeschenke müssen also für etwas Besonderes gedacht sein und nicht für den alltäglichen Lebensunterhalt (Kauf von Lebensmitteln,
Shampoo, Toilettenpapier usw.). Wenn Sie ganz auf der sicheren Seite sein wollen: Lassen Sie sich von den Schenkern kurz schriftlich bestätigen, wofür das Geldgeschenk gedacht ist.
Dann gibt es noch eine zweite Bedingung.
Aber auch die erfüllen die üblichen Geschenke für Kinder: Die Geschenke dürfen die Lage des Kindes nicht so günstig beeinflussen, dass daneben der Bezug von ALG II nicht mehr gerechtfertigt wäre. Mit anderen Worten: Eine Kürzung oder der Wegfall des ALG II sind rechtens, wenn durch die Einnahmen "plötzlich der Wohlstand ausbricht" und das ALG II überflüssig würde. Das ist bei üblichen Geschenken natürlich nicht der Fall. Sondern nur, wenn ein Kind öfter oder gar regelmäßig Geld bekommt, das als zweckbestimmte Geschenke getarnt wird, um weiterhin ALG II beziehen zu können, obwohl man es gar nicht braucht. Diese Ansicht vertritt auch Prof. Dr. Albrecht Brühl im Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II (LPK-SGB II, § 11 Rz. 55)
"Gut zu wissen, dass Geldgeschenke im Regelfall kein Problem sind. Muss ich die Geldgeschenke denn trotzdem dem Amt melden?"
Nein. Wir empfehlen: Abwarten und Tee trinken (bzw. mit Ihren Kindern feiern). Sie müssen dem Amt nur die Dinge mitteilen, die fürs ALG II auch erheblich sind. Da zweckbestimmte Geschenke im Regelfall nicht angerechnet werden, sind sie auch nicht erheblich. Zum Abschluss ein Zitat von Heinrich Alt, Vorstand der Bundesagentur für Arbeit: "Wir gehen davon aus, dass Geldgeschenke zu Festen wie Kommunion oder Konfirmation in aller Regel nicht angerechnet werden müssen." (aus A-INFO der Gewerkschaften, 13.05.07)
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