Hartz IV: Einführung der Kommunal-Kombi-Jobs

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Hartz IV: Einführung der Kommunal-Kombi Jobs
Zum Jahresbeginn startete das Bundesprogramm „Kommunal-Kombi“. Im unübersichtlichen Wust der vielen „Eingliederungshilfen“ und Lohnkostenzuschüsse darf der Kommunal- Kombi nicht mit der „JobPerspektive“ (§ 16a SGB II) aber auch nicht mit dem Ansatz „Bürgerarbeit“ verwechselt werden.

Was?
Laut der entsprechenden Richtlinie soll der Kommunal-Kombi einen „Beitrag zur Stärkung der kommunalen Strukturen und damit zum Aufbau von sozialem Kapital vor Ort“ leisten sowie den Arbeitsmarkt entlasten. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige
Arbeitsplätze zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben. Die Arbeiten müssen zusätzlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.
Es gelten die entsprechenden Definitionen der §§ 261 (ABM) oder 270a (Naturkatastrophen/Sonderfälle) des SGB III. Die Entlohnung der geförderten Arbeitsplätze muss dem Tariflohn entsprechen. Besteht keine tarifliche Regelung, ist ersatzweise der ortsübliche
Lohn für vergleichbare Arbeiten zu zahlen. Die Arbeitszeit soll im Regelfall 30 Stunden wöchentlich betragen.

Wo?
Gefördert werden nur Arbeitsplätze in kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Arbeitslosenquote mindestens 15 Prozent beträgt (durchschnittliche Arbeitslosenquote im Zeitraum August 2006 bis April 2007). In einer Anlage zur Richtlinie zum Kommunal-Kombi sind die insgesamt 79 Regionen aufgelistet, in denen eine Förderung möglich ist.

Wie viel?
Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Arbeitnehmer-Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 500 Euro monatlich. Es erhöht sich um 100 Euro, wenn der Arbeitsplatz mit einem Älteren ab 50 Jahren besetzt wird. Hinzukommen kann ein weiterer Zuschuss in Höhe von maximal 200 Euro für die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Der maximale Zuschuss beim Kommunal-
Kombi beträgt somit 800 Euro. Der Bund stellt für die Gesamtlaufzeit insgesamt rund 1,7 Mrd. Euro bereit.

Wer ?
Den Zuschuss erhalten die Arbeitgeber. Da es sich bei den Arbeitsinhalten um kommunale Aufgaben handeln muss, kommen insbesondere Gemeinden, Städte und Landkreise als Arbeitgeber in Betracht. Es können aber auch Arbeitgeber gefördert werden, die keine Gebietskörperschaft sind, wenn die Gemeinde, die Stadt oder der Landkreis dem zustimmen. Zu denken ist hier wohl vor allem
an Wohlfahrtsverbände oder Vereine.

Unter welchen Bedingungen?
Die geförderten Arbeitsplätze müssen mit Arbeitslosengeld II (ALG II) Beziehern besetzt werden. Diese müssen mindestens
24 Monate arbeitslos gemeldet sein und mindestens 12 Monate (ununterbrochen) ALG II bezogen haben. In besonderen Härtefällen kann von der letztgenannten Bedingung abgewichen werden.

Wie lange?
Ein Arbeitsplatz kann maximal drei Jahre lang und längstens bis zum 31.Dezember 2012 gefördert werden. Erstmalig muss der Arbeitsplatz zwischen dem 1.Januar.2008 und dem 31.Dezember.2009 besetzt werden. Ein zwischenzeitlicher Wechsel der Stelleninhaber ist möglich und unschädlich.

Kurze Bewertung
Positiv zu bewerten ist, dass nicht – wie bei vielen anderen Maßnahmen- zweit- oder drittklassige Beschäftigung gefördert wird, sondern „kurze“ Vollzeitstellen mit vollem Sozialversicherungsschutz und tariflicher Bezahlung. Fraglich ist, ob die Höhe des Zuschusses ausreicht. Die förderungsfähigen Kommunen mit besonders hoher Arbeitslosigkeit sind eben oft auch besonders arme Kommunen. Werden sie die Differenz zu den tatsächlichen Personalkosten aufbringen können? Allerdings reduzieren sich die realen Kosten der Kommune um eingesparte Ausgaben für die Kosten der Unterkunft (SGB II). Entscheidend für den Nutzen des Kommunal-Kombi-Programms wird sein, ob es vor Ort durch eine kritische Begleitung gelingt, Drehtür-Effekte auszuschließen: Also zu verhindern, dass ungeförderte Arbeitsplätze im kommunalen Bereich lediglich durch subventionierte Arbeitsplätze ersetzt werden.
Initiativen und Gewerkschaftsgliederungen sollten für sich klären, ob sie den Kommunal-Kombi nutzen wollen und können, um (Beratungs) Angebote für Erwerbslose auszubauen – sofern die Kommune bereit ist, die Ko-Finanzierung zu übernehmen. Die Richtlinie im Wortlaut, die Liste der geförderten Regionen und die geplante Zahl der Arbeitsplätze pro Region stehen auf der Internetseite: www.erwerbslos.de. (aus A-Info, 25.04.2008)