Hartz IV: Bundesfreiwilligendienst Taschengeld

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Hartz IV: Bundesfreiwilligendienst Taschengeld-Freibetrag wird erhöht

16.12.2011

Das anrechnungsfreie Taschengeld beim Bundesfreiwilligendienst (BUFDI) soll für Hartz IV Bezieher zum ersten Januar 2012 von 60 auf künftig 175 Euro angehoben werden.

Der Freibetrag von 175 Euro wird nicht auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet. Das Bundesarbeitsministerium hat angekündigt, die entsprechende Neuregelung zum Jahreswechsel in die Verordnung ALG II-V aufzunehmen. Jeder Betrag darüber abzüglich der Fahrtkosten/Versicherungen findet allerdings Anrechnung.

Der Bundesfreiwilligendienst richtet sich an alle Menschen jeden Alters, sich außerhalb des Berufes, Ausbildung oder Schule im „Interesse des Allgemeinwohls“ zu engagieren und wurde nach der Abschaffung des Wehrdienstes als Ersatz für den Zivildienst installiert. Die Tätigkeiten sind zumeist im sozialen, kulturellen, ökologischen, sportlichen Bereich angesiedelt. In Frage kommen auch Tätigkeiten beim Zivil- oder Katastrophenschutz. In der Regel dauert der Bundesfreiwilligendienst zwölf, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate. Der Dienst wird grundsätzlich ganztägig ausgeführt. Sind die Bewerber über 27 Jahre alt, so kommen auch Teilzeitmöglichkeiten von mehr als 20 Stunden in der Woche in Frage.

Was müssen Hartz IV Bezieher beim Bundesfreiwilligendienst beachten?
Grundsätzlich können Bezieher von Arbeitslosengeld II Leistungen am Programm des Bundesfreiwilligendienstes teilnehmen, wobei sich das BUFDI vorrangig an junge Leute unter 27 Jahre richtet. Der Hartz IV Bezug als solches ist kein Hinderungsgrund für die Bewerbung auf eine offene BUFDI-Stelle. Zu dem anrechnungsfreien Taschengeld in Höhe von 175 Euro können laut § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V volljährige ALG II Bezieher in der Regel 30 Euro pro Monat für Versicherungen sowie für die KFZ-Haftpflichtversicherung vom Verdienst absetzen. Das gilt auch, wenn die Fahrten zum Einsatzort per Bus und Bahn getätigt werden. Hier verlangen allerdings in der Regel die Jobcenter eine Vorlage der Fahrkarten bzw. Quittungen. Der Bundesfreiwilligendienst ist wie der Jugendfreiwilligendienst ein wichtiger Grund (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II) Arbeitsangebote nicht anzunehmen. Demnach dürfen die Behörden keine Leistungskürzungen aussprechen, wenn ein Jobangebot während dieser Zeit abgelehnt wird. (ag)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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