Ein Arbeitnehmer, der am Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt war, begehrte eine Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen. Das Landessozialgericht Mรผnchen lehnte dies ab.
Die Richter begrรผndeten ihre Entscheidung damit, dass erstens bei einer Gleichstellung erstens ohnehin kein Anspruch auf diese besondere Altersrente besteht, und dass der Bezug einer gesetzlichen Rente zweitens mit Versicherungszeiten verbunden ist, die der Betroffene nicht erfรผllte. (L 19 R 140/22)
Inhaltsverzeichnis
Was sind die rechtlichen Grundlagen der Gleichstellung?
Arbeitnehmer, die einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben, kรถnnen sich am Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen (Grad der Behinderung 50 plus) gleichstellen lassen.
Die Voraussetzung dafรผr ist, dass Ihr Arbeitsplatz durch Ihre Behinderung in รคhnlichem Ausmaร gefรคhrdet oder das Finden eines Arbeitsplatzes รคhnlich erschwert ist.
Bei erfolgter Gleichstellung haben die Betroffenen am Arbeitsplatz viele, aber nicht alle Rechte wie ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung. Sie haben Anspruch auf einen besonderen Kรผndigungsschutz, auf eine ihren Einschrรคnkungen angepasste Gestaltung des Arbeitsplatzes, oder auf die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung sowie des Integrationsamtes an Entscheidungen des Arbeitgebers, die ihren Arbeitsplatz betreffen.
Bei einer Gleichstellung besteht jedoch kein Anspruch auf eine Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen und deren Vergรผnstigungen wie eine um zwei Jahre vorgezogene Rente ohne Abschlรคge.
Voraussetzungen der Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen
Ein Anspruch auf eine Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen setzt zwei Kriterien voraus. Erstens mรผssen die Betroffenen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns schwerbehindert sein (eine Gleichstellung ist in diesem Fall ohne Bedeutung). Zweitens mรผssen Sie mindestens 35 Jahre als Versicherter bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen.
Betroffener fordert Rente von 2.800,00 Euro
Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Nรผrnberg gegen die โSozialversicherung DRV und das Jobcenter Erlangenโ wegen einer โBeschรคftigungszeitโ. Er argumentierte, er habe รผber 30 Jahre als Musiklehrer gearbeitet und Anspruch auf eine Altersrente von 2.800,00 Euro.
Klรคger leitet seinen Anspruch aus der UN-Konvention ab
Er bezog sich dabei auf das Vรถlkerrecht der UN-Konvention, das auch รผber dem Grundgesetz stehe. Es kรถnne nicht sein, dass er in Armut lebe, wรคhrend andere ohne Ende kassierten.
Er habe ein Recht auf Teilhabe. Da er behindert sei, gelte fรผr ihn eine Altersgrenze von 62 Jahren, um in Rente zu gehen. Er sei fรผr seine Einschrรคnkungen schlieรlich nicht selbst verantwortlich.
Die zu erwartende Rentenhรถhe ist laut dem Klรคger eine Erniedrigung
Vor dem Sozialgericht verwies er auf seine Renteninformation, laut der ihm monatlich eine Altersrente von 250,42 Euro zustehe. Dies sei eine Zumutung, eine Erniedrigung und eine Respektlosigkeit seiner Person gegenรผber und auรerdem in einem Industriestaat eine kriminelle Handlung.
Er forderte eine Erhรถhung seiner Rente in der Hรถhe anderer gleichgestellter Komponisten, Fachlehrer und Instrumentalmusiker, die ihren Beruf zum Lebensunterhalt ausgeรผbt hรคtten.
Er fรผgte eine Renteninformation der DRV Nordbayern bei und zusรคtzlich einen Bescheid der Bundesagentur fรผr Arbeit. Die Agentur hielt in dem Bescheid seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen fest.
Die Klage scheitert in zwei Instanzen
Die Klage scheiterte, wie abzusehen, sowohl vor dem Sozialgericht Nรผrnberg als auch vor dem Landessozialgericht Mรผnchen. Die Rechtslage ist in diesem Fall nรคmlich eindeutig.
Die Klage selbst sei bereits unzulรคssig. Der Betroffene hรคtte erst klagen kรถnnen, wenn die Rentenversicherung einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hรคtte. Einen solchen stelle die Renteninformation aber nicht dar.
Es besteht kein Anspruch auf eine Rente in der geforderten Hรถhe
Die Richter fรผhrten darรผber hinaus und lediglich zur Erklรคrung aus, dass die gesetzliche Rentenversicherung keinen allgemeinen sozialen Ausgleich darstelle, sondern eine Absicherung der Versicherten sei. Diese erkauften sich die Versicherten durch entsprechende Beitragszahlungen an die Solidargemeinschaft.
Kein Auffรผllen nicht vorhandener Rentenpunkte
Die Argumentation des Klรคgers, er hรคtte wegen seiner Einschrรคnkungen die erforderlichen Rentenpunkte nicht erbringen kรถnnen und hรคtte einen Anspruch darauf, diese โaufzufรผllenโ, entbehrt der gesetzlichen Grundlage.
Kein Rentenanspruch wegen Gleichstellung
Die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten vermittele lediglich arbeitsrechtlichen Schutz im Hinblick auf die Vermittlung eines Arbeitsplatzes oder auf dessen Erhaltung. Fiktive Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung lieรen sich damit gerade nicht begrรผnden.




