Hartz IV: BMAS und die Integrationsquote K2

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K2, der Gipfel: BMAS will offenbar keine existenzsichernde geförderte Beschäftigung!?

02.09.2011

Die Operationalisierung (Messbarmachung) der Integrationsquote unter Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) lässt kaum einen Zweifel: Existenzsichernde geförderte Beschäftigung ist nicht erwünscht. Die Fälle, die es noch gibt, sollen im Konkurrenzkampf der Jobcenter (§ 48a SGB II) um die beste „Integrationsquote“ (K2) eliminiert werden (1).

In der „öffentlich geförderten Beschäftigung“ sollen neben den „Ein-Euro-Jobs“ lediglich (teil)sozialversicherungspflichtige „Billigmaßnahmen“ (mit ergänzendem Arbeitslosengeld II) einen Platz haben, wie z.B. die sogenannte Bürgerarbeit mit einem maximalen Bruttolohn von 900 Euro und die von der Bundesregierung geplante limitierte „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ mit einer nach unten bis zur Lohnwuchergrenze offenen Entlohnung (§ 16e geplant). (2)

Die gegenwärtige Berechnungsmethode der „Integrationsquote“ (K2) schließt (nahezu vollständig) aus, dass der Übergang von einer öffentlich geförderten Beschäftigung mit einem existenzsichernden Arbeitsentgelt (ohne ergänzendes Arbeitslosengeld II) „in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit“ als Integration im Sinne der Kennzahl K2 gezählt wird. (3)

Nur wenn dieser Übergang im ersten Monat der geförderten Beschäftigung oder nach einer Unterbrechung mit erneutem Bezug von Arbeitslosengeld II erfolgt, wird ein solcher, doch eigentlich wünschenswerter Übergang als Integration erfasst. Denn als Integration werden nur Übergange von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gezählt: „Eine Integration liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufnimmt.“ Und da geförderte Beschäftigte mit einem existenzsichernden Arbeitsentgelt keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind (da kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht) „übersieht“ das gegenwärtige
Messkonzept solche (eher seltene aber doch wünschenswerte) Integrationen. Die Berechnung von K2 in der jetzigen Fassung zwingt die K2-gesteuerten Jobcenter zusammen mit Mittelkürzungen und geplanter „Fünf-Prozent-Regel“ (4) geradezu, auf solche Förderungen gänzlich zu verzichten (5). (Autor: Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ)

1. vgl. dazu die „Informationsplattform SGB II“ des BMAS: http://www.sgb2.info/. Der § 48a („Vergleich der Leistungsfähigkeit“) wurde mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ vom 3. August 2010 zum 11. August 2010 in das SGB II eingefügt. Die Verordnung über die Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_48afkv/

2. siehe Deutscher Bundestag, Drucksache 17/6277 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/062/1706277.pdf),
S. 138 und 239. Dort heißt es: „Beide Instrumente (die „Ein-Euro-Jobs“ und die „Förderung von Arbeitsverhältnissen“; der Verfasser) werden konsequent integrations- und effizienzorientiert ausgestaltet.“ Da muss man natürlich die Regelung im noch geltenden § 16e abschaffen, die besagt, dass die geförderten Beschäftigten nach tariflichen bzw. ortsüblichen Regelungen bezahlt werden müssen (Abs. 1 Nr. 4).

3. Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.), Kennzahlen nach § 48a SGB II, Detailbeschreibung, Version 1.2
(Mai 2011), S. 68-84 (von 234), insbesondere S. 73ff (von 234)

4. § 16e Abs. 1 SGB II (Gesetzentwurf)

5. Das BIAJ hat die zuständigen Stellen am 23. Mai 2011 um Überprüfung und Korrektur von K2 gebeten

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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