Hartz IV-Anspruch trotz ausgegebener Steuererstattung

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Hartz-IV-Bezieher dürfen bei einer zur Dispo-Schuldentilgung verwendeten Einkommensteuererstattung nicht unter das lebensnotwendige Existenzminimum fallen. Weil die einmalige Einnahme zur Schuldentilgung „verbraucht” worden sei, stehe das Geld nicht mehr als „bereite Mittel” zur Verfügung, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Dienstag, 8. September 2020, veröffentlichten Urteil (Az.: B 4 AS 9/20 R). Nach dem seit 2017 geltenden Recht darf das Jobcenter das Arbeitslosengeld II dann zwar mindern, muss aber zur Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums ein zinsloses Darlehen gewähren.

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Mit Steuererstattung Dispo ausgeglichen

Geklagt hatte ein in Elternzeit befindlicher Hartz-IV-Bezieher aus Herne, der im März 2016 eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 2.382 Euro erhielt. Mit der Steuererstattung wurden die zwei weit überzogenen Girokonten des Klägers teilweise ausgeglichen.

Das Jobcenter Herne wertete den Geldsegen des Finanzamtes als einmalige Einnahme, die verteilt über sechs Monate mindernd auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet wurde. Zwar habe die Nachzahlung des Finanzamtes zur Schuldentilgung gedient, dennoch sei das Geld damit nicht weg, so die Behörde. Der Hartz-IV-Bezieher könne ja erneut seinen Dispo-Kredit für seinen Lebensunterhalt ausschöpfen. Der Hartz-IV-Bezieher habe mit der Steuernachzahlung einen wertmäßigen Zuwachs erlangt, der beim Arbeitslosengeld II berücksichtigt werden müsse.

Hartz-IV-Bezieher muss Dispo-Kredit nicht wieder ausschöpfen

Ebenso wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen sprach auch das BSG dem Kläger höheres Arbeitslosengeld II zu – nach altem Recht hier sogar noch als Zuschuss. Grundsätzlich würden allerdings erhaltene Einmalzahlungen das Arbeitslosengeld II mindern, und zwar beginnend im Folgemonat ab dem Zeitpunkt des Zuflusses. Allerdings müsse dem Hartz-IV-Bezieher die Einmalzahlung auch als „bereite Mittel” zur Deckung seines lebensnotwendigen Existenzminimums zur Verfügung stehen, so das BSG in seinem Urteil vom 24. Juni 2020.

Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Einkommensteuererstattung sofort zur Schuldentilgung verwendet wurde. Der Kläger müsse sich vom Jobcenter auch nicht darauf verweisen lassen, dass er zur Deckung seines lebensnotwendigen Existenzminimums erneut seinen Dispo-Kredit ausschöpft und dafür auch hohe Zinsen zahlen muss. Die Bank könne zudem verlangen, dass solch ein Dispo-Kredit immer weiter heruntergefahren wird.

Nach den bis Ende 2016 geltenden Regelungen habe das Jobcenter daher zu Unrecht das Arbeitslosengeld II gemindert, da die Einkommensteuererstattung dem Kläger nicht als „bereite Mittel” zur Verfügung stand.

Zinsloses Darlehen vom Jobcenter

Nach den seit 2017 geltenden Regelungen darf zwar das Jobcenter auch bei „verbrauchten” Einmalzahlungen das Arbeitslosengeld II nun mindern. Einen Kredit bei einer Bank oder Sparkasse mitsamt anfallenden Zinsen muss der Hartz-IV-Bezieher zur Deckung seines Existenzminimums aber nicht aufnehmen. Nach neuem Recht muss das Jobcenter in solch einem Fall ein zinsloses Darlehen gewähren, welches der Hilfebedürftige dann monatsweise abstottern kann. fle/mwo/fle