Hartz IV: ALG I nach befristeter Beschäftigung

Lesedauer < 1 Minute

Arbeitslosengeld I (ALG-I) nach kurzzeitiger und befristetem Beschäftigungsverhältnis. Neuregelung kann das Abrutschen in den Hartz IV- Bezug verhindern

Seit dem 1. August gilt, wer nur kurzweilig bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, verwirkt damit nicht seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.
Der erleichterte Zugang zum ALG I für ArbeitnehmerInnen, die immer wieder nur für kurze Zeit befristet beschäftigt sind, ist zum 1. August in Kraft getreten: Danach besteht unter bestimmten Bedingungen bereits ein Anspruch auf ALG I nach sechs (statt 12 Monaten) Vorversicherungszeit
aus den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist). Voraussetzung ist u.a., dass mindestens die Hälfte der Beschäftigungstage in der Rahmenfrist auf Beschäftigungen entfällt, die auf bis zu sechs Wochen befristet waren. Damit verhindern Betroffene nach einer kurzen Anstellung bei einem Arbeitgeber das Abrutschen in die Hartz IV Falle (ALG-II Bezug).

Die Regelung steht im „Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer
Gesetze“ (dort: Artikel 2b Nr. 2 u. 3, Bundesgesetzblatt Nr. 42, S. 1942f): Wir sollten die Neuregelung bekannt machen, denn sie kann helfen,
Abstürze ins Hartz-IV-System zu vermeiden. (20.08.2009)