Viele Rentnerinnen und Rentner zahlen Monat fรผr Monat hohe Beitrรคge an ihre Krankenversicherung โ und verzichten dabei unbewusst auf Geld, das ihnen rechtlich zusteht. Gemeint ist der Zuschuss zur Krankenversicherung.. Diesen gibt es jedoch nicht automatisch. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt den Zuschuss nur, wenn er aktiv beantragt wird.
Gerade freiwillig gesetzlich Versicherte und privat krankenversicherte Rentner verschenken dadurch jedes Jahr teils mehrere Hundert bis รผber tausend Euro. Der folgende Beitrag erlรคutert die gesetzlichen Grundlagen, die Berechnung fรผr das Jahr 2025 und zeigt anhand von Beispielen, wie hoch dieser Zuschuss ausfallen kann und worauf Betroffene achten sollten.
Was der Zuschuss zur Krankenversicherung leisten soll
Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist eine finanzielle Entlastung fรผr Rentner, die ihre Krankenversicherungsbeitrรคge nicht รผber die klassische Krankenversicherung der Rentner (KVdR) abgedeckt bekommen.
Pflichtversicherte in der KVdR zahlen ihren Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung direkt aus der Rente; hier fรผhrt die Deutsche Rentenversicherung den Arbeitgeberanteil automatisch ab. Wer jedoch freiwillig gesetzlich versichert ist oder eine private Krankenversicherung (PKV) hat, trรคgt die Beitrรคge im Grundsatz selbst โ und kann fรผr diese Beitrรคge einen Zuschuss aus der gesetzlichen Rente erhalten.
Der Zweck: Die gesetzliche Rente soll nicht allein die volle Beitragslast zur Krankenversicherung schultern mรผssen, sondern die Rentenversicherung beteiligt sich bis zu einem bestimmten Umfang an den Kosten.
Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?
Die rechtliche Vorschrift ist ยง 106 SGB VI โZuschuss zur Krankenversicherungโ. Vereinfacht gesagt, regelt diese Norm drei Punkte:
Wer Anspruch auf den Zuschuss hat, wie der Zuschuss berechnet wird
und wie hoch der Zuschuss maximal sein darf.
Anspruchsberechtigt sind Rentnerinnen und Rentner mit einer gesetzlichen Rente, die entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in einer privaten Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht unterliegt.
Keine Berechtigung besteht in der Regel fรผr Personen, die bereits pflichtversichert in der KVdR sind, weil dort die Beteiligung der Rentenversicherung an den Beitrรคgen direkt รผber den Beitragseinzug erfolgt. Hier wird der Zuschuss nicht zusรคtzlich gezahlt, sondern steckt bereits in der Konstruktion der KVdR.
Wer konkret Anspruch hat โ und wer nicht
Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung haben insbesondere folgende Gruppen: Rentner mit freiwilliger Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Das betrifft hรคufig Personen, die bestimmte Vorversicherungszeiten fรผr die KVdR nicht erfรผllen oder neben der Rente weitere Einkรผnfte haben, die in die Beitragsberechnung einflieรen.
Rentner mit einer privaten Krankenversicherung, sofern diese PKV von einer Versicherungsgesellschaft betrieben wird, die der deutschen Versicherungsaufsicht (BaFin) unterliegt.
Keinen Anspruch haben typischerweise Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), da hier bereits ein hรคlftiger Beitragsanteil durch die Rentenversicherung getragen wird.
Betroffene ohne eigenen Rentenanspruch, etwa Hinterbliebene ohne Rente oder rein รผber andere Systeme abgesicherte Personen.
Wichtig ist: Die Anspruchsvoraussetzung knรผpft an die Rentenzahlung an. Ohne laufende Versichertenrente der Deutschen Rentenversicherung gibt es keinen Zuschuss nach ยง 106 SGB VI.
Beitragssรคtze 2025: Grundlage fรผr die Berechnung
Fรผr das Jahr 2025 sind folgende Grรถรen maรgeblich, wie sie im Rahmen des hier verwendeten Berechnungsmodells zugrunde gelegt werden:
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein bundesdurchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent. Daraus ergibt sich ein Gesamtwert von 17,1 Prozent.
Fรผr den Rentenzuschuss wird davon die Hรคlfte angesetzt. Dies entspricht 8,55 Prozent der gesetzlichen Rente.
Dieser Prozentsatz von 8,55 Prozent ist sowohl fรผr freiwillig gesetzlich versicherte Rentner als auch fรผr privat Krankenversicherte der rechnerische Hรถchstwert โ allerdings mit einer wichtigen Einschrรคnkung fรผr PKV-Versicherte: Dort ist der Zuschuss zusรคtzlich auf die Hรคlfte der tatsรคchlichen PKV-Prรคmie begrenzt.
Wie der Zuschuss 2025 berechnet wird
Fรผr das Jahr 2025 lรคsst sich das Berechnungsprinzip wie folgt zusammenfassen: Bei freiwillig gesetzlich Versicherten wird der Zuschuss aus der gesetzlichen Rente anhand des allgemeinen Beitragssatzes plus des zugrunde gelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrags ermittelt. Der Gesamtbeitragssatz von 17,1 Prozent wird auf die Bruttorente angewendet. Die Hรคlfte dieses Betrags ist der monatliche Zuschuss.
Bei privat Versicherten wird in einem ersten Schritt ebenfalls mit 8,55 Prozent der gesetzlichen Rente gerechnet. Dieser errechnete Betrag ist jedoch nur der theoretische Hรถchstzuschuss.
In einem zweiten Schritt wird geprรผft, wie hoch die tatsรคchliche PKV-Prรคmie ist. Der Zuschuss darf die Hรคlfte der monatlichen PKV-Kosten (ohne Pflegeanteil) nicht รผberschreiten. Ist die Hรคlfte der Prรคmie niedriger als der theoretische Hรถchstbetrag aus der Rente, wird der Zuschuss entsprechend begrenzt.
Rechenbeispiel 2025: Rente von 1.450 Euro
Um die Auswirkungen fรผr Rentner greifbar zu machen, lohnt ein Rechenbeispiel mit einer monatlichen Bruttorente von 1.450 Euro.
Beispiel 1: Freiwillig gesetzlich versichert
Fรผr das Jahr 2025 wird zunรคchst der relevante Beitragssatz ermittelt:
Allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent ergeben zusammen 17,1 Prozent.
Dieser Satz wird auf die Rente von 1.450 Euro angewendet:
1.450 Euro ร 17,1 Prozent = 247,95 Euro.
Die Hรคlfte dieses Betrags ist der Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung: 247,95 Euro รท 2 = 123,975 Euro. Gerundet ergibt sich ein monatlicher Zuschuss von 123,98 Euro.
Damit beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung im Beispiel bei einer Rente von 1.450 Euro mit knapp 124 Euro monatlich an den Krankenversicherungsbeitrรคgen. รber ein Jahr summiert sich dieser Betrag auf fast 1.500 Euro. Wer den Zuschuss nicht beantragt, verzichtet genau auf diese Entlastung.
Beispiel 2: Privat krankenversichert
Fรผr privat Krankenversicherte wird zunรคchst der mรถgliche Hรถchstzuschuss ebenso aus der Rente berechnet: 1.450 Euro ร 8,55 Prozent = 123,975 Euro, gerundet 123,98 Euro.
Dies ist der maximale Zuschuss, den die Rentenversicherung fรผr die Krankenversicherung รผberhaupt zahlen darf. Ob dieser Betrag tatsรคchlich ausgezahlt wird, hรคngt jedoch von der Hรถhe des PKV-Beitrags ab.
Fall A: PKV-Beitrag 200 Euro monatlich
Die Hรคlfte der PKV-Prรคmie betrรคgt 100 Euro. Obwohl der rechnerische Hรถchstzuschuss 123,98 Euro betragen wรผrde, greift hier die gesetzliche Begrenzung:
Der Zuschuss fรผr Rentner darf die Hรคlfte der tatsรคchlichen PKV-Prรคmie nicht รผberschreiten. Der Rentner erhรคlt daher 100,00 Euro Zuschuss pro Monat. Die restlichen 100 Euro der PKV-Prรคmie muss er selbst tragen.
Fall B: PKV-Beitrag 600 Euro monatlich
Die Hรคlfte der PKV-Prรคmie betrรคgt in diesem Fall 300 Euro.
Der Hรถchstzuschuss aus der Rente liegt allerdings weiterhin bei 123,98 Euro.
Da 300 Euro hรถher sind als 123,98 Euro, kommt die Begrenzung nicht zum Tragen. Der Rentner erhรคlt die vollen 123,98 Euro Zuschuss pro Monat.
In diesem Fall wird der Hรถchstzuschuss ausgeschรถpft, die darรผber hinausgehenden PKV-Kosten bleiben vollstรคndig beim Versicherten.
Warum der Zuschuss unterschiedlich ausfallen kann
Die Unterschiede zwischen freiwillig gesetzlich Versicherten und privat Krankenversicherten entstehen daraus, dass zwei unterschiedliche Bezugsgrรถรen herangezogen werden.
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten orientiert sich der Zuschuss ausschlieรlich an der gesetzlichen Rente und dem verwendeten Beitragssatz. Die tatsรคchlich gezahlten Beitrรคge zur Krankenkasse kรถnnen hรถher oder niedriger sein, entscheidend fรผr den Zuschuss ist die Rente selbst.
Bei privat Versicherten hingegen spielt neben der Rente die tatsรคchliche Beitragshรถhe eine groรe Rolle. Der rechnerische Betrag von 8,55 Prozent der Rente ist nur ein theoretischer Wert, der anschlieรend mit der halben PKV-Prรคmie abgeglichen wird. Fรคllt die halbe Prรคmie geringer aus, wird der Zuschuss entsprechend gekรผrzt.
Dadurch kann ein privat versicherter Rentner bei niedrigen PKV-Beitrรคgen weniger Zuschuss erhalten als ein freiwillig gesetzlich Versicherter mit vergleichbarer Rente. Umgekehrt wird der Hรถchstzuschuss aus der Rente bei hohen PKV-Beitrรคgen zwar hรคufig ausgeschรถpft, kann die tatsรคchliche Beitragslast aber nur teilweise abfedern.
Antragspflicht: Ohne Antrag kein Zuschuss zur Krankenversicherung
Ein besonders wichtiger Punkt geht im Alltag hรคufig unter: Der Zuschuss zur Krankenversicherung wird nicht automatisch gezahlt.
Wer Anspruch auf den Zuschuss hat, muss ihn ausdrรผcklich beantragen. Ohne Antrag erfolgt keine Prรผfung und keine Bewilligung. Das gilt sowohl fรผr freiwillig gesetzlich Versicherte als auch fรผr privat Krankenversicherte.
Der Antrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. In der Praxis geschieht dies hรคufig im Rahmen des Rentenantrags oder bei einer nachtrรคglichen รnderungsmitteilung, wenn sich der Krankenversicherungsstatus รคndert, etwa beim Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung oder bei einem Statuswechsel von KVdR zur freiwilligen Versicherung.
Die Rentenversicherung verlangt Nachweise รผber die entrichteten Krankenversicherungsbeitrรคge. Dazu zรคhlen etwa Beitragsbescheinigungen der Krankenkasse oder die Beitragsmitteilung der privaten Krankenversicherung. Erst auf dieser Grundlage kann der Zuschuss korrekt berechnet und bewilligt werden.
Rรผckwirkende Bewilligung: Zeitlich begrenzter Anspruch
Ein weiterer kritischer Punkt ist die rรผckwirkende Zahlung. Viele Betroffene gehen davon aus, dass der Zuschuss beliebig weit in die Vergangenheit nachgezahlt werden kรถnne, sobald er einmal beantragt wird.
Tatsรคchlich ist die Rรผckwirkung begrenzt. Nach den Regelungen der ยงยง 99 ff. SGB VI ist eine rรผckwirkende Bewilligung in der Regel nur fรผr bis zu drei Monate mรถglich, gerechnet ab dem Beginn der Rente oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorlagen.
Das bedeutet: Wird der Zuschuss erst spรคter beantragt, obwohl schon lรคnger ein Anspruch bestand, kann bares Geld verloren gehen. Beitrรคge, die vor dieser Drei-Monats-Frist liegen, werden in der Regel nicht mehr berรผcksichtigt.
Praktisch heiรt das:
Wer einen Rentenbescheid erhรคlt und freiwillig oder privat krankenversichert ist, sollte mรถglichst frรผhzeitig prรผfen, ob ein Anspruch auf den Zuschuss besteht โ und den Antrag zeitnah stellen. Verzรถgerungen kรถnnen dazu fรผhren, dass Ansprรผche unwiederbringlich verfallen.
Typische Fehler und Missverstรคndnisse
In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder รคhnliche Irrtรผmer:
Viele Rentner glauben, der Zuschuss werde automatisch geprรผft und gezahlt, sobald die Rentenzahlung beginnt. Das ist ein hรคufiger Trugschluss. Die Rentenversicherung berรผcksichtigt den Zuschuss nur, wenn ein Antrag vorliegt und die erforderlichen Nachweise eingereicht wurden.
Missverstรคndnisse gibt es auch beim Zusammenspiel von Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss bezieht sich ausschlieรlich auf die Beitrรคge zur Krankenversicherung. Der Pflegeversicherungsanteil bleibt auรen vor und ist selbst zu tragen.
Zudem wird oft รผbersehen, dass sich durch Verรคnderungen im Versicherungsstatus der Anspruch รคndern kann. Wer beispielsweise nach Rentenbeginn in eine andere Krankenkasse wechselt, von der gesetzlichen in die private Versicherung wechselt oder umgekehrt, sollte รผberprรผfen, ob der Zuschuss neu berechnet werden muss.
Fazit: 2025 und 2026 keinen Zuschuss verschenken
Fรผr das Jahr 2025 ergibt sich im Beispiel einer Rente von 1.450 Euro ein Zuschuss von 123,98 Euro monatlich. Dieser Betrag steht sowohl freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern als auch privat Krankenversicherten zu, wobei bei der PKV zusรคtzlich die Begrenzung auf die Hรคlfte der tatsรคchlichen PKV-Prรคmie zu beachten ist.
Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist damit ein hรคufig รผbersehener Anspruch mit erheblichem Sparpotenzial. Entscheidend ist, dass er nicht automatisch gezahlt wird. Ohne Antrag kein Zuschuss โ und ohne rechtzeitige Antragstellung ist die rรผckwirkende Nachzahlung auf wenige Monate begrenzt.




