Erwerbsminderungsrente: Ab 63 ohne Rentenabschlag möglich

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Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen muss, tut das in der Regel nicht aus freien Stücken. Aus unterschiedlichen Gründen ist eine Rückkehr in den Beruf auf absehbare Zeit nich möglich. Umso größer ist die Sorge, wenn Betroffene beim Rentenbescheid feststellen, dass die Leistung nicht nur anhand der bisherigen Versicherungszeiten berechnet wird, sondern zusätzlich Kürzungen enthalten kann. Diese Kürzungen heißen Abschläge – und sie wirken dauerhaft.

Die Logik dahinter ist für viele schwer nachvollziehbar. Bei der Altersrente lassen sich Abschläge noch als Gegenstück zu einem vorgezogenen Rentenbeginn erklären: Wer früher geht, erhält länger Geld, deshalb fällt der Monatsbetrag niedriger aus. Bei der Erwerbsminderungsrente passt dieses Bild nur begrenzt, weil niemand sich eine Erwerbsminderung “aussucht”.

Dennoch sieht das Rentenrecht auch hier Abschläge vor, wenn die Rente in einem vergleichsweise jungen Alter beginnt. Genau diese Konstellation betrifft viele Erkrankte, die aus dem Krankengeld heraus oder nach langen Reha- und Behandlungsphasen in die Erwerbsminderungsrente wechseln.

Die Abschläge in Zahlen: 0,3 Prozent pro Monat – aber nicht unbegrenzt

Die Kürzung folgt einer festen Rechenregel. Für jeden Monat, den die Erwerbsminderungsrente vor einem gesetzlich festgelegten Alter beginnt, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das klingt zunächst überschaubar, summiert sich aber rasch, weil es um Monate geht, nicht um Jahre. Gleichzeitig gibt es eine Obergrenze: Insgesamt ist die Kürzung auf maximal 10,8 Prozent gedeckelt.

Praktisch bedeutet das, dass spätestens nach 36 Monaten vor dem maßgeblichen Alter der Höchstabschlag erreicht ist, denn 36 Monate mal 0,3 Prozent ergeben 10,8 Prozent.

Wer also deutlich vor dem maßgeblichen Alter erwerbsgemindert wird – etwa Anfang 60 oder noch früher – landet häufig sehr schnell bei dieser maximalen Kürzung. Entscheidend ist nicht, ob jemand “nur ein bisschen” früher betroffen ist, sondern ob der Rentenbeginn mehr als drei Jahre vor dem maßgeblichen Alter liegt. In diesen Fällen bleibt es bei 10,8 Prozent, auch wenn der Beginn noch viel weiter zurückliegt.

Ab 63 ist eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag möglich

Hier wird es komplizierter, weil das maßgebliche Alter nicht für alle gleich ist und sich über die Jahre verschoben hat. In den Rentenregeln gibt es Übergangsmechanismen, die festlegen, ab welchem Alter eine Erwerbsminderungsrente als abschlagsfrei gilt.

Für viele Betroffene ist aber diese Frage wichtig: Gibt es eine Konstellation, in der eine Erwerbsminderungsrente schon ab 63 ohne Abschläge beginnen kann?

Ja, die gibt es – allerdings unter strengen Voraussetzungen. Wenn eine Erwerbsminderungsrente nach dem 63. Geburtstag beginnt und gleichzeitig 40 Jahre an bestimmten rentenrechtlichen Zeiten vorliegen, bleibt es bei einem Lebensalter von 63 Jahren als Regel für eine abschlagsfreie Rente.

Diese 40 Jahre setzen sich nicht nur aus Beschäftigungszeiten zusammen. Je nach Lebenslauf können auch Berücksichtigungszeiten sowie bestimmte Anrechnungszeiten oder Ersatzzeiten eine Rolle spielen. In der Praxis bedeutet das: Wer sehr lange in der Versicherung war und die geforderte Zeit zusammenbekommt, kann bei einem späteren Eintritt der Erwerbsminderung von Abschlägen verschont bleiben.

Für alle, die vor 63 erwerbsgemindert werden, greift diese Sonderregel nicht. Dann wirken die Abschläge nach der allgemeinen Berechnung, häufig bis zur Grenze von 10,8 Prozent.

Warum die Erwerbsminderungsrente oft höher ausfällt als die Altersrente

Ein weiterer Punkt sorgt bei EM-Rentnern regelmäßig für Verwirrung: Wie kann es sein, dass eine Erwerbsminderungsrente nicht selten höher ist als die spätere Altersrente? Das klingt zunächst widersprüchlich, weil die Altersrente doch als “Vollendung” des Erwerbslebens gilt.

Der Grund liegt in der sogenannten Zurechnungszeit. Sie sorgt dafür, dass Menschen, die früh aus dem Berufsleben ausscheiden, nicht so behandelt werden, als hätten sie nur die wenigen bis dahin erarbeiteten Entgeltpunkte.

Stattdessen wird rechnerisch so getan, als wären bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter Beiträge gezahlt worden. Diese Hochrechnung kann die Erwerbsminderungsrente deutlich anheben, gerade wenn die Erwerbsminderung schon in relativ jungen Jahren eintritt. Die Zurechnungszeit wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verlängert und wächst schrittweise weiter.

Für Rentenbeginn im Jahr 2026 endet sie bei einem Alter von 66 Jahren und 3 Monaten; langfristig ist eine Anhebung bis 67 vorgesehen, begrenzt durch die individuelle Regelaltersgrenze.

Damit erklärt sich auch, warum die spätere Altersrente ohne Schutzmechanismen in manchen Fällen niedriger ausfallen würde: Die Altersrente kennt eine solche Hochrechnung grundsätzlich nicht in gleicher Form. Sie basiert stärker auf den tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten.

Der Übergang in die Altersrente: Was beim Bestandsschutz geschützt wird

Spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet der Bezug der Erwerbsminderungsrente, weil dann die Altersrente an die Stelle tritt.

Viele Betroffene haben an dieser Schwelle eine Sorge: Wird die Rente erneut gekürzt – oder fällt sie plötzlich niedriger aus?
Hier greift eine Schutzregel, die häufig als “Bestandsschutz” bezeichnet wird.

Sozialrechtlich geht es dabei um den Besitzschutz bei Folgerenten: Beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erneut eine Rente, müssen mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.

Das wirkt wie eine Sicherungslinie, die verhindern soll, dass der Wechsel in eine andere Rentenart zu einem spürbaren Absturz führt, obwohl sich am Versicherungsverlauf nichts “verschlechtert” hat.

Wichtig ist dabei die zeitliche Bedingung. Der Übergang muss innerhalb von zwei Jahren stattfinden. Liegt dazwischen eine längere Lücke, kann dieser Schutz entfallen.

In der Praxis ist der Wechsel in die Altersrente oft nahtlos oder nahezu nahtlos, weil die Regelaltersgrenze ein klarer Stichtag ist. Trotzdem kann die Zwei-Jahres-Regel in Einzelfällen bedeutsam werden, etwa wenn Renten auslaufen, Verfahren sich ziehen oder Zeiten ohne Rentenbezug entstehen.

Bleiben Abschläge beim Wechsel bestehen?

Der Bestandsschutz verhindert, dass die Folgerente niedriger ausfällt als das zuvor Bezogene, doch er “löscht” nicht automatisch alle rechnerischen Kürzungen. Abschläge, die in der Erwerbsminderungsrente enthalten sind, bleiben im Rentenrecht häufig relevant, auch wenn später eine andere Rente folgt.

Das ist ein Punkt, den Betroffene unbedingt im Blick behalten sollten: Wer eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen erhält, muss nicht davon ausgehen, dass diese Kürzung beim Erreichen der Regelaltersgrenze einfach verschwindet. Umgekehrt ist für Menschen, die ab 63 unter den Voraussetzungen der 40 Jahre abschlagsfrei in die Erwerbsminderungsrente kommen, die Ausgangslage deutlich günstiger, weil dann weniger “Kürzungsgeschichte” in die Folgephase mitgenommen wird.

Die besondere Konstellation ab 63: Abschlagsfreie Erwerbsminderung und ein früherer Wechsel in Altersrenten

Gerade die Kombination aus späterem Eintritt der Erwerbsminderung und sehr langen Versicherungszeiten hat eine weitere praktische Folge. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann – je nach persönlicher Wartezeit – grundsätzlich auch früher in bestimmte Altersrenten wechseln, etwa in die Altersrente für langjährig Versicherte. Diese ist ab 63 möglich, typischerweise mit Abschlägen, wenn sie vor der individuellen Regelaltersgrenze beginnt.

In der Praxis kann der Bestandsschutz dazu führen, dass ein Wechsel in eine vorgezogene Altersrente finanziell nicht so schmerzhaft ist, wie es die Abschlagstabellen zunächst vermuten lassen.

Denn wenn die neu berechnete Altersrente rechnerisch unter der bisherigen Erwerbsminderungsrente liegen würde, greift der Schutzmechanismus und verhindert das Absinken unter das bisherige Niveau – vorausgesetzt, die Voraussetzungen des Bestandsschutzes sind erfüllt. Das bedeutet nicht automatisch, dass ein früher Wechsel immer sinnvoll ist.

Es bedeutet aber, dass Betroffene nicht allein wegen der Abschlagsprozente sofort zurückschrecken müssen, sondern genauer hinschauen sollten.

Denn beim Wechsel können sich Details der Rentenberechnung verändern, etwa weil andere Berechnungselemente eine Rolle spielen oder weil sich durch den Rentenartwechsel rechtliche Rahmenbedingungen verschieben. Wer hier eine Entscheidung treffen muss, sollte deshalb nicht nach Gefühl handeln, sondern sich eine Probeberechnung erstellen lassen, um die konkrete Auswirkung auf den Zahlbetrag zu kennen.

Praxisbeispiel aus dem Alltag

Sabine ist 63 Jahre alt, als sich ihr Gesundheitszustand nach mehreren Klinikaufenthalten so verschlechtert, dass sie dauerhaft nicht mehr arbeiten kann. Sie hat früh angefangen zu arbeiten, hat zwei Kinder großgezogen und war später wieder lange sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In ihrer Rentenbiografie kommen dadurch über 40 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zusammen.

Als sie die Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, befürchtet sie vor allem eines: dass ihre Rente durch Abschläge spürbar kleiner wird. Im Rentenbescheid stellt sich jedoch heraus, dass in ihrem Fall kein Abschlag abgezogen wird. Der Grund liegt in der Kombination aus ihrem Alter beim Rentenbeginn und der sehr langen Versicherungszeit. Weil sie beim Start bereits 63 ist und die 40 Jahre erfüllt, wird die Erwerbsminderungsrente nicht gekürzt.

Nach einiger Zeit taucht die nächste Frage auf, die in der Praxis häufig kommt: Was passiert später, wenn die Erwerbsminderungsrente endet und die Altersrente beginnt?

Sabine lässt sich eine Berechnung geben und sieht dabei etwas, das viele irritiert: Die Altersrente wäre rechnerisch zunächst niedriger als ihre bisherige Erwerbsminderungsrente. Das kann vorkommen, weil die Erwerbsminderungsrente durch besondere Berechnungselemente höher ausfallen kann als eine Altersrente.

Entscheidend ist dann, dass der Übergang bei ihr ohne große Lücke erfolgt. Genau dafür gibt es den Bestandsschutz: Wenn die Altersrente zeitnah an die Erwerbsminderungsrente anschließt, darf sie nicht unter das Niveau der vorherigen Erwerbsminderungsrente sinken.

Im Ergebnis bedeutet das für Sabine ganz konkret: Beim Wechsel in die Altersrente droht ihr kein Absturz allein wegen des Rentenartwechsels. Sie bleibt mindestens auf dem Betrag, den sie aus der Erwerbsminderungsrente kannte.

Was Betroffene mitnehmen sollten

Die Regeln rund um Abschläge, Zurechnungszeit und Bestandsschutz zeigen vor allem eines: Bei der Erwerbsminderungsrente entscheidet nicht ein einzelnes Merkmal über die Höhe der Rente, sondern das Zusammenspiel aus Alter beim Rentenbeginn, Versicherungszeiten und dem späteren Übergang in die Altersrente.

Wer früh erwerbsgemindert wird, trifft häufiger auf den Höchstabschlag, kann aber durch die Zurechnungszeit dennoch eine spürbare Stabilisierung erleben.

Wer erst ab 63 betroffen ist und sehr lange Versicherungszeiten nachweist, kann Abschläge unter Umständen komplett vermeiden und profitiert beim späteren Wechsel zusätzlich vom Schutz, die ein Abrutschen verhindern.

In jedem Fall lohnt sich der Blick auf den eigenen Versicherungsverlauf und die Frage, welche Rentenart wann überhaupt möglich ist.

Gerade weil die Regeln über Jahre angepasst wurden und Übergangsmechanismen enthalten, ist eine individuelle Berechnung oft der einzige Weg, um die konkrete Auswirkung zu verstehen und rechtzeitig Entscheidungen zu treffen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrente – Das Netz für alle Fälle“ (Broschüre, u. a. zu Zurechnungszeit, Abschlägen, Sonderregel bei 40 Jahren), Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 88 SGB VI „Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten“ (24-Kalendermonate-Regel), SoVD