Das Problem mit den P-Konten

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Menschen die fast nichts mehr haben vertrauen mit einem P-Konto den Banken das letzte was sie noch besitzen an. Oft wird dieses Vertrauen jedoch enttäuscht. Wie etwa im Fall der Mainzer Volksbank, die Betroffenen Leistungen vorenthält, wenn diese verspätet für einen zurück liegenden Zeitraum gewährt werden. Man fordert dann, von der Sozialbehörde, dass diese den Betrag, der für einen bereits vergangenen Zeitraum verspätet gewährt wird als einmalige Sozialleistung bestätigt.
Dies ist natürlich Unsinn, da der Betrag keine einmalige Sozialleistung im Sinne des § 850 Abs. 2 der ZPO ist, sondern einfach die Regelleistung für einen früheren Zeitraum Bereits im Oktober 2012 hat der Bundesgerichtshof eindeutig festgestellt, dass nachträglich gezahlte Regelleistung bei einem P- Konto immer auf den Monat anzurechnen ist, für den diese geleistet wurde. Da diese Regelung nicht nur logisch sondern auch bei der Pfändung von Arbeitseinkommen analog gilt, ist es unverständlich wenn hier die Mainzer Volksbank ein entsprechendes Guthaben auf einem P-Konto dem Betroffenen unterschlägt. Wenn die Banken verpflichtet sind P-Konten anzubieten sind sie auch verpflichtet über die gesetzlichen Regelungen bezüglich dieser aktuell informiert zu sein.

Wenn es um andere gesetzliche Regelungen, etwa die Möglichkeit der Banken durch die Einführung der SEPA Lastschriften bei zurückgegebenen Lastschriften wieder Gebühren von den Kontoinhabern zu verlangen, scheint die Mainzer Volksbank bestens informiert. So wurde dem Betroffenen Leistungsempfänger die Leistung seit dem 02.Mai.2014 vorenthalten aber gleichzeitig, trotz Guthaben auf dem Konto Gebühren für zurückgegebene Lastschriften berechnet. Die Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz fordert die Verantwortlichen bei der Mainzer Volksbank auf hier für Abhilfe zu sorgen. (Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz)

Bild: Thorben Wengert, Pixelio.de

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