Ein Leser fragte uns, ob seine Erwerbsminderungsrente durch einen höheren Grad der Behinderung steigt. Offensichtlich verwechselte er entweder die Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung mit der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung, oder er hatte von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehört.
Wir erklären, was die Kriterien für eine Erwerbsminderungsrente sind, warum diese rechtlich erst einmal nichts mit einer Behinderung zu tun haben, und wie eine Behinderung trotzdem die Anerkennung einer Erwerbsminderung beeinflussen kann.
Nachteilsausgleiche und Erwerbsminderung
Die Nachteilsausgleiche, die Menschen mit Behinderung die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen sollen, steigen tatsächlich mit dem Grad der Behinderung.
Da mit dem Grad der Behinderung auch das Ausmaß steigt, in dem Betroffene in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt werden, bekommen Menschen mit einem Grad der Behinderung von 40 mehr Ausgleiche als mit einem Grad der Behinderung von 20, und am meisten mit einem Grad der Behinderung von 100.
Auch wenn viele Menschen mit Behinderung zugleich erwerbsgemindert sind, hat jedoch eine Behinderung mit dem Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erst einmal nichts zu tun.
Was sind die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente?
Eine Erwerbsminderungsrente wird ausgezahlt, wenn Sie erstens mindestens fünf Jahre als Versicherter bei der gesetzlichen Rentenversicherung gezählt werden und davon zweitens mindestens drei Jahre in den letzten Jahren pflichtversichert waren.
Ausnahmen sind Erwerbsminderungen infolge von Berufserkrankungen und Arbeitsunfällen sowie im Anschluss an eine Ausbildung.
Drittens muss Ihre Leistungsfähigkeit so eingeschränkt sein, dass Sie weniger als drei Stunden pro Tag (volle Erwerbsminderung) oder weniger als sechs Stunden pro Tag (teilweise Erwerbsminderung) arbeiten können. Viertens muss diese Leistungsminderung seit mindestens sechs Monaten bestehen und fünftens müssen Sie Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation ohne Erfolg durchgeführt haben.
Erwerbsminderung bei Schwerbehinderung
Der nach dem Schwerbehindertenrecht festgestellte Grad der Behinderung sagt also erst einmal nichts über eine Erwerbsminderung aus.
Sie können durchaus einen Grad der Behinderung festgestellt haben, und sogar mit einem Grad von 50 oder höher als Mensch mit Schwerbehinderung anerkannt sein.
Wenn Sie mehr als die definierte Stundenzahl pro Tag arbeiten können, gelten Sie nicht als erwerbsgemindert. Umgekehrt sind viele Menschen, die eine Rente wegen Erwerbsminderungsminderungsrente beziehen keine Menschen mit Behinderung.
Achtung: Die Wartezeit, die Ihnen die Rentenkasse anrechnet, zählt immer, egal ob mit oder ohne Behinderung und egal ob mit oder ohne Erwerbsminderung. Wenn Sie nicht lange genug versichert waren, dann haben Sie keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente – vollkomnmen unabhängig davon, ob die körperlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Wie läuft das Verfahren?
Auch als Mensch mit Schwerbehinderung müssen Sie also das reguläre Verfahren durchlaufen, damit die Rentenversicherung bei Ihnen eine Erwerbsminderung anerkennt. Sie müssen also einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, und für die Prüfung unterziehen Sie sich in der Regel einer körperlichen Untersuchung durch die Sozialmedizin der Deutschen Rentenversicherung.
Auch mit Schwerbehinderung wird also erst nach einer Prüfung des beruflichen Restleistungsvermögens entschieden. Es gelten die gesetzten Maßstäbe der Deutschen Rentenversicherung.
Auch Behinderung kann ein Grund für eine Erwerbsminderung sein
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Behinderung bei einer Erwerbsminderung überhaupt keine Rolle spielt. Denn häufig sind Behinderungen gerade der Grund für eine verminderte Erwerbsfähigkeit.
Denn die Einschränkungen, die zur Anerkennung eines Grades der Behinderung führen, mindern oft auch die berufliche Leistungsfähigkeit und führen dazu, dass Sie nur noch so wenig Stunden pro Tag arbeiten können, dass Sie die Kriterien einer Erwerbsminderung erfüllen.
Worauf sollten Sie achten?
Als Mensch mit anerkannter Behinderung liegen Ihnen medizinische Befunde und ärztliche Unterlagen über Ihre Einschränkungen vor. Das reicht von Untersuchungsergebnissen bis zu Klinikberichten und den Einschätzungen der Versorgungsmedizin. Diese sollten Sie bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente einreichen.
Außerdem sollten Sie gegenüber den behandelnden Ärzten, die mit Ihren Einschränkungen vertraut sind, darauf drängen, dass diese in ihren Befunden konkrete Angaben darüber machen, wie sich Ihre Behinderungen auf die tägliche Arbeitsfähigkeit auswirken.
Sonderstatus bei Altersrente
Eine tatsächliche Sonderstellung haben Sie allerdings als Mensch mit Schwerbehinderung bei der Altersrente. Hier haben Sie bei 35 Jahre Wartezeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Sie können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eintreten, ohne Abschläge auf Ihre Rente zu leisten. Wenn Sie Abschläge von 0,3 Prozent in Kauf nehmen, dann können Sie zusätzlich noch einmal drei Jahre früher aus dem Erwerbsleben aussteigen.




