Bürgergeld und Minijob: Wichtige Änderungen ab 2026

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Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 13,90 Euro pro Stunde. Weil die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, erhöht sich zugleich der zulässige Monatsverdienst im Minijob von 556 Euro (2025) auf 603 Euro.

Die Mindestlohnerhöhung ist politisch beschlossen; die Minijob-Grenze ergibt sich aus der gesetzlichen Kopplungsformel und wird von Kassen und Fachstellen bereits entsprechend kommuniziert. Für Beschäftigungen im Übergangsbereich („Midijob“) verschiebt sich die Untergrenze 2026 auf 603,01 Euro, die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro.

Was bedeutet das für Bürgergeld-Beziehende mit Minijob?

Grundsätzlich gilt auch 2026 das bekannte Anrechnungsprinzip: Die ersten 100 Euro aus Erwerbstätigkeit bleiben vollständig anrechnungsfrei. Vom Brutto zwischen 100 und 520 Euro sind weitere 20 Prozent, vom Brutto zwischen 520 und 1.000 Euro weitere 30 Prozent geschützt; zwischen 1.000 und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit minderjährigem Kind) sind es 10 Prozent.

Diese Freibeträge mindern den Abzug vom Bürgergeld und erhöhen damit das verfügbare Haushaltseinkommen. An den Prozentstufen selbst ändert die Mindestlohnerhöhung nichts.

Rechenblick: Wie viel bleibt 2026 bei einem vollen Minijob?

Wer 603 Euro im Monat verdient, behält rechnerisch 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 Prozent aus dem Bereich 100 bis 520 Euro (das sind 84 Euro) und zusätzlich 30 Prozent aus dem Bereich 520 bis 603 Euro (das sind 24,90 Euro).

Anrechnungsfrei bleiben so insgesamt rund 208,90 Euro. 2025 waren es bei 556 Euro Monatsverdienst rund 194,80 Euro. Der Spielraum steigt damit um etwa 14 Euro im Monat. In der Praxis kann das Netto je nach Rentenversicherungsstatus leicht variieren; die Logik der Freibeträge bleibt jedoch gleich.

Sonderfall junge Menschen in Schule, Studium, Ausbildung

Für unter 25-Jährige in Schule, Studium, betrieblicher Ausbildung sowie im FSJ/BFD gilt ein erhöhter Grundabsetzbetrag in Höhe der jeweils aktuellen Minijob-Grenze. Nach 556 Euro im Jahr 2025 sind damit 2026 voraussichtlich bis zu 603 Euro monatlich aus solchen Tätigkeiten vollständig anrechnungsfrei. Für Ferienjobs von Schüler:innen gilt ohnehin eine vollständige Freistellung.

Midijob statt Minijob: Lohnt der Schritt in den Übergangsbereich?

Wer 2026 mehr als 603 Euro verdient, rutscht in den Übergangsbereich. Dort zahlen Beschäftigte reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung; die Arbeitgeberbeiträge steigen schrittweise. Für Bürgergeld-Beziehende kommt zusätzlich der höhere 30-Prozent-Freibetrag zwischen 520 und 1.000 Euro zum Tragen.

Ob sich der Wechsel lohnt, hängt vom Stundensatz, der Wochenarbeitszeit und etwaigen Mehrbedarfen ab; finanziell kann er attraktiv sein, wenn sich der Bruttoverdienst deutlich über die Minijob-Grenze hinaus bewegt.

Steuern und Abgaben im Minijob: Was 2026 gilt

Minijobs sind für Beschäftigte grundsätzlich kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei; in der Rentenversicherung besteht seit Jahren Versicherungspflicht mit einem Eigenanteil von regelmäßig 3,6 Prozent, von dem man sich auf Antrag befreien lassen kann.

Arbeitgeber zahlen pauschal 15 Prozent in die Renten- und 13 Prozent in die Krankenversicherung. Steuerlich ist die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent (inklusive Soli und Kirchensteuer) weiterhin der Standard, den meist der Arbeitgeber übernimmt; alternativ ist die individuelle Besteuerung möglich. Diese Punkte ändern sich durch die Anhebung der Minijob-Grenze nicht.

Anrechnung im Monat des Zuflusses: Melden, Belege einreichen, Überraschungen vermeiden

Für die Jobcenter-Berechnung gilt das Zuflussprinzip: Einkommen wird in dem Monat berücksichtigt, in dem es auf dem Konto landet. Wer also den Lohn für Januar erst am 1. Februar erhält, hat das Einkommen erst im Februar angerechnet.

Änderungen bei Arbeitszeit oder Lohn sollten dem Jobcenter rechtzeitig angezeigt und Lohnabrechnungen nachgereicht werden, damit es nicht zu Rückforderungen kommt.

Regelsätze 2026: Keine Erhöhung, aber mehr Zuverdienst möglich

Unabhängig vom Minijob hat die Bundesregierung für 2026 eine Nullrunde bei den Regelbedarfen beschlossen; Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat, die endgültige Zustimmung des Bundesrats vorausgesetzt. Die höhere Minijob-Grenze kann diese Nullrunde für Erwerbstätige im Bürgergeld teilweise kompensieren, weil etwas mehr anrechnungsfrei bleibt.

Reformpläne: „Neue Grundsicherung“ in Arbeit – was jetzt absehbar ist

Parallel zur Mindestlohnerhöhung läuft ein Gesetzgebungsverfahren zur Reform des SGB II. Der Bundesrat hat im September 2025 einen Entwurf zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in das Verfahren eingebracht; diskutiert werden unter anderem eine Umbenennung des Bürgergelds in „Neue Grundsicherung“, strengere Sanktionen und veränderte Vermögensgrenzen.

Ob und in welcher Form diese Punkte 2026 tatsächlich gelten, entscheidet der weitere parlamentarische Prozess. Für Minijobs und die Anrechnungslogik von Zuverdienst gibt es derzeit keinen beschlossenen Systemwechsel.

Praxisbeispiel: Bürgergeld und Minijob 2026 – so rechnet das Jobcenter

Eine alleinstehende Person lebt in Hannover in einer 1-Zimmer-Wohnung. Die Warmmiete ist angemessen und beträgt 550 Euro. Der Regelbedarf wird für 2026 als unverändert angenommen. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft liegt damit bei 1.113 Euro im Monat (550 Euro Unterkunft/Heizung plus Regelbedarf 563 Euro).

Der Betroffene nimmt ab Januar 2026 einen Minijob an und verdient 603 Euro brutto im Monat. Das entspricht – bei einem unterstellten Mindestlohn von 13,90 Euro – rund 43 Arbeitsstunden im Monat.

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Die Freibeträge im Detail

Beim Bürgergeld bleiben 100 Euro aus Erwerbstätigkeit grundsätzlich anrechnungsfrei. Vom Bruttoanteil zwischen 100 und 520 Euro sind 20 Prozent frei. Das sind bei 420 Euro genau 84 Euro.

Vom Bruttoanteil zwischen 520 und 603 Euro sind 30 Prozent frei. Das sind bei 83 Euro 24,90 Euro. Zusammen ergibt das 208,90 Euro anrechnungsfreiem Erwerbseinkommen.

Anrechnung auf die Leistung

Variante 1: Die Person ist in der Rentenversicherung vom Eigenanteil befreit; der Nettolohn entspricht dem Brutto von 603 Euro.

Das anzurechnende Einkommen ergibt sich dann aus Netto minus Freibetrag: 603,00 Euro minus 208,90 Euro = 394,10 Euro.

Die Bürgergeld-Zahlung des Jobcenters sinkt um diesen Betrag: 1.113,00 Euro minus 394,10 Euro = 718,90 Euro.

Variante 2: Die Person zahlt den rentenkassenpflichtigen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Der Nettolohn liegt dann bei 603,00 Euro minus 21,71 Euro = 581,29 Euro.

Das anzurechnende Einkommen beträgt 581,29 Euro minus 208,90 Euro = 372,39 Euro.

Die Bürgergeld-Zahlung liegt folglich bei 1.113,00 Euro minus 372,39 Euro = 740,61 Euro.

Was am Monatsende zur Verfügung steht

Unterm Strich ist der verfügbare Gesamtbetrag in beiden Varianten gleich hoch; lediglich die Aufteilung zwischen Lohn und Leistung verschiebt sich.

In Zahlen heißt das: 1.321,90 Euro stehen der Person monatlich zur Verfügung. Das ist exakt der Gesamtbedarf (1.113,00 Euro) plus der anrechnungsfreie Teil des Lohns (208,90 Euro).

Kurzvergleich mit 2025

Wäre die Person schon 2025 im Minijob mit 556 Euro gewesen, wären die Freibeträge kleiner gewesen: 100,00 Euro Grundfreibetrag, 84,00 Euro aus dem Bereich 100–520 Euro und 10,80 Euro aus dem Bereich 520–556 Euro. Zusammen 194,80 Euro.

Der verfügbare Gesamtbetrag läge dann – bei gleicher Miete und gleichem Regelbedarf – bei 1.307,80 Euro. Der Sprung auf die 2026er-Minijobgrenze bringt also etwa 14,10 Euro mehr pro Monat.

Wichtig: Für die Berechnung gilt das Zuflussprinzip: Der Lohn wird in dem Monat angerechnet, in dem er tatsächlich ausgezahlt wird. Kommt der Januar-Lohn erst am 1. Februar, mindert er die Februar-Zahlung.

Außerdem bleibt die Höhe der Freibeträge gleich, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber pauschal versteuert und ob die Rentenversicherungspflicht besteht; diese beeinflusst nur die Verteilung zwischen Lohn und Leistung, nicht das Gesamtergebnis.

Fazit der Berechnung

Mit der erhöhten Minijob-Grenze 2026 steigt der anrechnungsfreie Anteil im Beispiel auf 208,90 Euro. Das Jobcenter zahlt entsprechend weniger, doch das verfügbare Gesamteinkommen der leistungsberechtigten Person wächst gegenüber 2025 real um rund 14 Euro pro Monat. Für viele Betroffene macht das – zusammen mit der Planungssicherheit eines regelmäßigen Minijobs – einen spürbaren Unterschied.

Fazit: Mehr Luft beim Zuverdienst – Regeln bleiben entscheidend

Ab 2026 steigt die Minijob-Grenze auf 603 Euro. Für Bürgergeld-Beziehende heißt das: Bei einem vollen Minijob bleibt rechnerisch etwas mehr Geld anrechnungsfrei, die bekannten Freibeträge und das Zuflussprinzip gelten fort. Junge Menschen in Schule, Studium oder Ausbildung profitieren besonders, weil bis zur Minijob-Grenze nichts auf die Leistung angerechnet wird.

Wer mehr als die Minijob-Grenze verdient, kann vom Übergangsbereich und den höheren Freibeträgen profitieren, sollte aber die sozial- und steuerrechtlichen Effekte genau durchrechnen.

Die Reformpläne zur „Neuen Grundsicherung“ sind zu beobachten; bis zu einem konkreten Beschluss bleibt für Minijobs und Zuverdienst die derzeitige Rechtslage maßgeblich.