Sozialhilfe: Übermittlung von Vermietern von Daten wie Miete an das Sozialamt rechtswidrig

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Die Datenschutzbehörde rügt das Sozialamt wegen rechtswidriger Auskunftspflicht der Vermieter bei Mietzins und Mietminderung, denn dafür bestehe keine Rechtsgrundlage.

Vermieter müssen Sozialamt keine Auskunft geben

Vermieter sind gegenüber dem Sozialamt nicht zur Auskunft verpflichtet bei Mietminderungen oder dem Mietzins, denn dazu besteht keinerlei Rechtsgrundlage.

Es liegt in der Regel gerade nicht im berechtigten Interesse des Sozialhilfeträgers, ohne weitere Ermittlungen Sozialdaten im Wege der Erhebung über Dritte zu erhalten.

Bei der Datenschutzbehörde gingen in letzter Zeit mehrere Beschwerden von Mieter ein , in denen deren Vermieter:innen Details zu dem Mietverhältnis zur Höhe des Mietzinses oder zur Höhe von vorgenommenen Mietminderungen an den Träger der Sozialhilfe übermittelten.

„Die Übermittlung von Daten zur Höhe des Mietzinses bzw. zu erfolgten Mietminderungen erfolgten in einem Fall auf konkrete Anfrage des Sozialhilfeträgers und in einem anderen Fall aus eigener Initiative der Vermieterin heraus. Die betroffenen Mieter hatten hierin weder eingewilligt noch wurden diese zuvor informiert.“

Doch unabhängig davon, ob die Übermittlung auf Anfrage eines Sozialamtes oder auf eigene Initiative durch Vermieter:innen erfolgte, war diese in den vorliegenden Fällen rechtswidrig, da für die Übermittlung keine Rechtsgrundlage vorlag

Denn die Übermittlung war insbesondere nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der der Vermieter unterliegt, erforderlich.

Diese rechtliche Verpflichtung, die Vermieter:innen unaufgefordert dazu verpflichtet, Minderungen von Mieter:innen an den Sozialhilfeträger zu melden, besteht zumindest regelmäßig dann nicht, wenn die Auszahlung des Mietzinses nicht an den/die Vermieter:in erfolgt, sondern zunächst an den/die Mieter:in und diese/r dann den Mietzins an den Vermieter zahlt.

Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB XII besteht nicht

Dazu die Datenschutzbehörde: „Denn § 117 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB XII regelt u. a.: „Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, […] oder für ihn Guthaben führt […], hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des SGB X gilt entsprechend.“

Wann kann eine solche Auskunftspflicht bestehen?

Im Rahmen eines Mietverhältnisses kann höhstens dann eine solche Auskunftspflicht in Betracht kommen, wenn der Vermieter um Auskunft bezüglich eines für den Leistungsempfänger geführten Guthabens ersucht wird.

Bei Kautionsguthaben oder Betriebskostenguthaben besteht Auskunftspflicht des Vermieters

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Gegenstand der Anfrage Kautions- oder Betriebskostenguthaben sind. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Angaben zu Mietminderungen oder der Höhe des Mietzinses sind daher von oben genannten Auskunftspflicht nach Auffassung des LfDI nicht erfasst.

Die Übermittlung war ebenso auch – nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig

Denn es bestand kein erechtigtes Interesse des Vermieters an der Übermittlung. Das Vertragsverhältnis sowie der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses bestand ausschließlich zwischen dem Vermieter und dem Beschwerdeführer.

Insbesondere hatte die Übermittlung an das Sozialamt auch keinerlei Sachzusammenhang bezüglich einer ggf. strittigen Mietminderung, da diese ausschließlich zivilrechtlich zwischen den Vertragsparteien geklärt werden kann.

Zum Zeitpunkt der Übermittlung war auch kein berechtigtes Interesse des Sozialhilfeträgers erkennbar

Im vorliegenden Fall war dem Vermieter zum Zeitpunkt der Übermittlung nicht bekannt, ob der Sozialhilfeträger bereits Kenntnis von der Minderung hatte bzw. der Beschwerdeführer diese selbst melden würde und daher überhaupt ein Interesse dessen an der Übermittlung bestand. Ein mögliches Interesse des Sozialhilfeträgers war daher allenfalls rein spekulativ.

Sozialdaten dürfen nur beim Betroffenen erhoben werden

Es war aber auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben sind. Aus diesem Grund ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die für die Prüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II benötigten Daten zunächst beim Betroffenen selbst zu erheben.

Es liegt daher in der Regel gerade nicht im berechtigten Interesse des Sozialhilfeträgers, ohne weitere Ermittlungen Sozialdaten im Wege der Erhebung über Dritte zu erhalten. (Quelle)

Anmerkung Detlef Brock Sozialrechtsexperte von Tacheles e. V.

Die Datenübermittlung von Vermietern an Sozialhilfeträger ist rechtswidrig, denn sie unterliegt nicht der Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB XII.

Im Rahmen eines Mietverhältnisses kann allenfalls dann eine solche Auskunftspflicht in Betracht kommen, wenn der Vermieter um Auskunft bezüglich eines für den Leistungsempfänger geführten Guthabens ersucht wird.

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Gegenstand der Anfrage Kautions- oder Betriebskostenguthaben sind.

Praxistipp zum Bürgergeld

Gericht begrenzt Auskunftspflicht der Vermieter gegenüber Jobcentern.