Schwerbehinderte darf Assistenzhund nicht ins Theater mitnehmen

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Assistenzhunde dürfen normalerweise auch an Orte mitgenommen werden, an denen ansonsten Hundeverbot herrscht. Das Amtsgericht München entschied jedoch, dass in einem speziellen Fall das Verbot, Tiere ins Theater mitzunehmen, auch für Assistenzhunde gilt. (191 C 24919/16)

Der Behindertenbegleithund ist notwendig

Die Betroffene ist auf einen Rollstuhl angewiesen und zu 70 Prozent schwerbehindert. Sie hat einen Golden Retriever, der als Assistenzhund ausgebildet ist und ihr hilft, die alltäglichen Angelegenheiten zu bewältigen.

Der Retriever ist als Behindertenbegleithund geprüft und hilft ihr unter anderem dabei, Schubladen zu öffnen, sich an- und auszuziehen.

Der Hund darf nicht zum “Tanz der Vampire”

Sie erwarb Eintrittskarten für sich und eine Begleiterin für das Musical “Tanz der Vampire”, für sich reservierte sie einen Rollstuhlplatz.

Sie erschien zur Veranstaltung mit der Begleiterin und ihrem Golden Retriever. Doch die Mitarbeiter verwiesen sie darauf, dass Hunde im Zuschauerraum nicht erlaubt seien.

Der Hund muss in unmittelbarer Nähe sein

Die Betroffene zeigte ihren Behindertenbegleithund-Ausweis, ein Anwaltsschreiben und ein Gesundheitszeugnis des Hundes. Damit belegte sie, dass sie darauf angewiesen ist, dass der Retriever sich in ihrer unmittelbaren Nähe aufhält.

Doch die Mitarbeiter boten ihr lediglich an, den Hund während des Musicals in einem Nebenreaum unterzubringen. Sie lehnte ab und ging nicht in die Aufführung.

Der Retriever riecht Krampfanfälle

Sie klagte vor dem Sozialgericht München. Dort argumentierte sie, dass ihr Hund mögliche Krampfanfälle, die durch Flackerlicht ausgelöst werden könnten, oder durch laute Musik, am Geruch mehrere Minuten vorher erkenne.

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Er würde sie dann durch Berühren und Kratzen mit der Pfote warnen. Bei vorherigen Theater- und Zirkusbesuchen habe sie den Hund deshalb stets mit sich geführt, und dieser habe nicht auf die damaligen Lichteffekte und die Lautstärke reagiert.

“Der Hund blockiert den Fluchtweg”

Die Verantwortlichen des Theaters hielten dementgegen, dass es bei ihnen nur im Balkonbereich Plätze für Rollstühle gebe. Dort sei es aber nicht möglich, einen Hund zu platzieren. Vorne und seitlich sei kein Platz, und hinten würde ein Hund den Fluchtweg blockieren.

Wenn das Theater evakuiert werden müsse, stelle ein an dieser Stelle liegender Hund eine Sturzgefahr für Zuschauer dar.

“Benachteiligung ist sachlich gerechtfertigt”

Die Betroffene forderte 1.000 Euro Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Sozialgericht München folgte dem nicht.

Das Gericht entschied, dass keine unzulässige mittelbare Benachteiligung der Klägerin vorliege. Denn es sei sachlich gerechtfertigt gewesen, dem Assistenzhund den Einlass in den Besucherraum zu verwehren.

“Gefährdung anderer Besucher”

Tatsächlich werde die Klägerin zwar in besonderer Weise gegenüber anderen Zuschauern benachteiligt, wenn sie ihren Hund nicht mitführen dürfe. Auch sei der Hund in ihrer unmittelbaren Nähe notwendig, um eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten.

Doch die Benachteiligung sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Wesentlich sei, dass der Hund am Tag der Aufführung in unmittelbarer Nähe des Rollstuhls eine Gefährdung oder Behinderung anderer Besucher dargestellt hätte.