Bei Bürgergeld- oder Sozialhilfe Bezug von Zuzahlungen befreien

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Viele Menschen, die auf Bürgergeld-Leistungen angewiesen sind, leiden an langwierigen oder chronischen Krankheiten. Wer dauerhaft krank ist, hat auch mehr Kosten zu tragen als andere. Ab einer bestimmten Belastungsgrenze können sich Betroffene deshalb von Zuzahlungen befreien lassen.

Welche Belastungsgrenzen gibt es?

Die allgemeine Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens der im Haushalt lebenden Personen. Für chronisch kranke Menschen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Die Belastungsgrenze errechnet sich also aus dem jährlichen Bruttoeinkommen der Familie bzw. der Bedarfsgemeinschaft.

Wie wird die Belastungsgrenze für die Zuzahlungsbefreiung berechnet?

Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 Prozent. Bei Beziehern von Hartz IV/Sozialhilfe wird die Belastungsgrenze auf der Grundlage des am 01.01. des jeweiligen Jahres geltenden Eckregelsatzes berechnet, für Bezieher im Leistungsbezug gibt es eine Sonderregelung. Als gesamtes Haushaltsbruttoeinkommen wird die Regelbedarfsstufe 1 mit 449 Euro monatlich angesetzt.

Für Leistungsberechtigte bedeutet dies immer noch eine erhebliche finanzielle Belastung. Lebt z.B. ein Ehepartner in einem Pflegeheim, wird die Belastungsgrenze dennoch vom Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder berechnet.

Beispielrechnung

Familie Mustermann hat 3 Kinder, die Mutter ist chronisch krank und muss monatlich ca. 15 Euro an Zuzahlungen leisten. Im April hat sie mit 60 Euro Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten. Deshalb beantragt sie bei ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung.

Wie beantrage ich eine Zuzahlungsbefreiung?

Um eine Zuzahlungsbefreiung nach (§ 62 SGB V, Absatz 1 und 2) für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel und Krankenhauskosten zu erhalten, muss sie eine ärztliche Bescheinigung über die chronische Erkrankung und die Kaufbelege der Medikamente beilegen und an die Krankenkasse schicken.

Die Krankenkasse schickt dann einen Zuzahlungsbefreiungsausweis und eine Rückerstattung von 6 Euro. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Befreiung für die ganze Familie. Was man bereits darüber hinaus bezahlt hat, bekommt man von seiner Krankenkasse zurück.

Sollten dennoch Zuzahlungen verlangt werden, sollten die Berechtigten diese verweigern und auf die bestehende Befreiung hinweisen.

Welche Zuzahlungsbefreiungen gelten?

  • Rezeptgebühren für Medikamente
  • Zuzahlungen Krankenhausaufenthalt
  • Zuzahlungen Krankenwagen / Krankentransport
  • Zuzahlungen Krankengymnastik
  • Heil- und Hilfsmittel
  • Heilmittel und häusliche Krankenpflege
  • Eigenanteil bei Haushaltshilfe
  • Fahrtkosten zur Therapie / Untersuchungen

Wenn das Krankenhaus eine hohe Rechnung schickt

Wer nach einem Klinikaufenthalt eine Zuzahlungsforderung von der Einrichtung erhält, die weit über der Belastungsgrenze liegt, sollten Betroffene diese nicht bezahlen, sondern sich an die Krankenkasse wenden. Die Kasse wird dann nur noch den Restbetrag bis zur Belastungsgrenze von dem Betroffenen fordern.

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Was gehört nicht zu den Zuzahlungen?

Nicht zu den Zuzahlungen gehört der sog. wirtschaftliche Aufschlag, der z.B. von Orthopädieschuhmachern für Einlagen etc. verlangt wird. Dabei handelt es sich um Kosten, die z.B. der Orthopädieschuhmacher eigenverantwortlich erhebt, weil das von der Krankenkasse für seine Arbeit gezahlte Geld nicht ausreicht, um seine Kosten zu decken.

Auch rückwirkende Befreiung ist möglich

Was man auf jeden Fall wissen sollte: Eine rückwirkende Befreiung ist mit Nachweis für die letzten vier Jahre möglich. Wer die Belege nicht aufgehoben hat, kann aber in der Apotheke nachfragen. Diese kann die Belege auch gesammelt ausdrucken.

Bei einigen Krankenkassen ist es auch möglich, den Betrag vorab zu überweisen und den Befreiungsausweis sofort zu erhalten.

Antrag auf Mehrbedarf beim Jobcenter stellen

Betroffene, die aufgrund ihrer Erkrankung auf kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind, können ebenfalls einen Antrag auf Mehrbedarf beim zuständigen Leistungsträger stellen. Wer einen Anspruch hat und welcher Antrag gestellt werden muss, ist auch hier nachzulesen.

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