Mit dem Geburtsjahr 1963 enden die Übergangsbestimmungen, die eine abschlagsfreie Rente ermöglichen. Wer spätestens am 31. Dezember 1963 geboren wurde, darf seine Altersrente für langjährig Versicherte noch zwei Monate vor der künftigen Regelaltersgrenze antreten – vorausgesetzt, es liegen mindestens 35 Jahre mit Beitragszeiten und sonstigen anrechenbaren Zeiten vor.
Für alle, die ab dem 1. Januar 1964 geboren sind, entfällt diese Option endgültig. Dann gilt ausschließlich § 36 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – und damit die volle Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
„Rente mit 67“
Bereits 2007 hat der Gesetzgeber die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze beschlossen. Die Idee dahinter war, die Umlagestruktur der gesetzlichen Rentenversicherung an die zunehmende Lebenserwartung anzupassen.
Um Härten abzufedern, sah das Gesetz eine Reihe gleitender Übergangsregeln vor. Für langjährig Versicherte bedeutete das: Wer vor 1953 geboren ist, konnte die abschlagsfreie Rente noch mit 65 erhalten.
Mit jedem Geburtsjahrgang stieg das Zugangsalter in Monatsschritten an – bis es beim Jahrgang 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten ankommt. Danach ist die Schonfrist vorbei.
Was § 236 SGB VI konkret erlaubt
Die Vorschrift ermöglicht jenen Versicherten, die auf mindestens 35 Wartejahre kommen, eine abschlagsfreie Altersrente vor der Regelaltersgrenze. Für den Jahrgang 1963 markiert der 1. November 2030 den letzten zulässigen Rentenbeginn nach dieser Norm.
Dann hat eine versicherte Person dieses Jahrgangs ihr 66. Lebensjahr und zehn Monate vollendet. Aufgrund des Geburtsdatums 31. Dezember 1963 bleiben folglich genau zwei Monate Vorsprung gegenüber der allgemeinen Altersgrenze.
Was sich mit dem Jahrgang 1964 ändert
Sobald das Geburtsdatum in das Jahr 1964 fällt, greift allein § 36 SGB VI. Diese Vorschrift enthält keine Vorzugsregel mehr: Die abschlagsfreie Rente beginnt erst mit dem 67. Geburtstag.
Damit entfällt die Chance, früher ohne Kürzung in den Ruhestand zu gehen, gleich welcher Versicherungsverlauf vorliegt. Zwar bleiben weiterhin alternative Altersrenten – etwa für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren oder für Schwerbehinderte – doch sind diese meist an strengere Bedingungen oder Abschläge geknüpft.
Zwei Monate, die ein Leben lang gelten
Auf den ersten Blick mag eine Differenz von zwei Monaten gering erscheinen. In der Praxis bedeutet sie jedoch einen dauerhaften Vorteil.
Wer den Rentenbeginn nach § 236 noch nutzen kann, erhält seine Zahlungen nicht nur früher, sondern potenziell über die gesamte Rentenphase hinweg länger. Gleichzeitig vermeidet er die Verluste, die bei einem vorzeitigen Rentenbezug mit Abschlägen entstehen würden.
Auch für Arbeitgeber spielen diese zwei Monate eine Rolle, wenn sie Altersteilzeitmodelle oder Nachfolgeplanungen auf den Stichtag ausrichten.
Beispielfall
Das fiktive Beispiel von Max Mustermann und seinem Kollegen Tom zeigt die Konsequenzen: Max, geboren am 31. Dezember 1963, kann seine abschlagsfreie Rente am 1. November 2030 beantragen. Tom, geboren einen Tag später, muss bis zum 1. Januar 2031 warten.
Beide weisen identische Entgeltpunkte auf, doch Max erhält zwei Monate länger Rente – ohne Einbußen. Über einen Rentenbezug von beispielsweise 20 Jahren summiert sich dieser Vorsprung auf 24 Rentenzahlungen.
Strategien für den letzten Übergangsjahrgang
Wer zur Generation 1963 gehört, sollte sein Geburtsdatum und seinen Versicherungsverlauf exakt prüfen lassen. Nur wenn die 35 Wartejahre vollständig nachgewiesen sind, kann der vorgezogene Ruhestand ohne Abschläge realisiert werden.
Sinnvoll ist, die Kontenklärung frühzeitig anzustoßen, um fehlende Zeiten – etwa Pflege- oder Kindererziehungszeiten – rechtzeitig nachtragen zu können.
Nicht minder wichtig ist eine vorausschauende Liquiditätsplanung für die Jahre bis zum Rentenbeginn, falls Teilzeitarbeit oder berufliche Auszeiten ins Auge gefasst werden.
Rechtliche Beratung als Sicherheitsnetz
Während die gesetzlichen Vorgaben eindeutig sind, erfordern Detailfragen zu Hinzuverdienstgrenzen, Flexirente oder der Kombination mit einer Betriebsrente eine individuelle Analyse. Rentenberaterinnen, Fachanwälte für Sozialrecht und die Auskunftsstellen der Deutschen Rentenversicherung helfen dabei, Fristen zu wahren und Anträge korrekt zu stellen.
Wer zudem privat vorgesorgt hat – etwa über eine Riester- oder Rürup-Rente – sollte die steuerlichen Effekte eines vorgezogenen Rentenbeginns in seine Kalkulation einbeziehen.
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Kommt bald die „Rente mit 68“?
Ökonomische Gutachten mahnen schon heute, dass die „Rente mit 67“ angesichts des demografischen Wandels womöglich nicht das letzte Wort bleibt. Zwar hat die Bundesregierung bislang keine weitere Anhebung beschlossen, doch sind Debatten über eine Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung bereits in vollem Gange.
Sollte es in Zukunft zu neuen Reformschritten kommen, dürften sich die Übergangsfristen erneut verlängern, diesmal zulasten der Jahrgänge ab Mitte der 1970er Jahre. Umso wichtiger ist es für alle Beschäftigten, ihren Versicherungsverlauf aktuell zu halten und alternative Einkommensquellen aufzubauen.
Fazit
Der Stichtag 31. Dezember 1963 zeigt die letzte Chance, zwei Monate früher und ohne Abschläge in die gesetzliche Altersrente zu wechseln. Wer zu diesem Jahrgang zählt, profitiert lebenslang von einem zeitlichen und finanziellen Vorsprung.
Alle später Geborenen müssen, sofern sie keine Sonderregelungen erfüllen, das reguläre Rentenalter von 67 Jahren abwarten. Gerade in Zeiten wachsender Unsicherheit über die künftige Finanzierung der gesetzlichen Rente erweist sich eine sorgfältige Planung rund um den Renteneinstieg als unverzichtbar.
Denn am Ende zählen oft wenige Monate, um über viele Jahre hinweg spürbare Unterschiede zu erzielen.