Wie hoch ist die Witwenrente und unter welchen Voraussetzungen kann man sie erhalten? In diesem Artikel gehen wir auf die Höhe der möglichen Witwenrente ein, wie sie berechnet wird, was der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente bedeutet und wie bestehendes Einkommen angerechnet wird.
Inhaltsverzeichnis
Wie hoch ist die Witwenrente?
Die Höhe der Witwenrente richtet sich nach der Rente, die der Verstorbene bezog oder hätte beziehen können. Bei der kleinen Witwenrente sind es 25 Prozent, bei der großen Witwenrente 55 Prozent (bzw. 60 Prozent nach altem Recht).
Allerdings können Abschläge die Rente reduzieren, wenn der Verstorbene vor dem gesetzlichen Rentenalter verstarb.
Beispielrechnung zur großen Witwenrente
Nehmen wir an, der Verstorbene hatte einen Rentenanspruch von 2.200 Euro und verstarb mit 62 Jahren. Für jeden Monat, den er vor dem Alter von 65 Jahren verstarb, werden 0,3 Prozent Abschlag berechnet, maximal jedoch 10,8 Prozent.
Bei 36 Monaten vor dem 65. Lebensjahr ergibt das einen Abschlag von 10,8 Prozent.
- Ausgangsrente: 2.200 Euro
- Abschlag (10,8% von 2.200 Euro): 237,60 Euro
- Verbleibende Rente: 1.962,40 Euro
- Große Witwenrente (55% von 1.962,40 Euro): 1.079,32 Euro
Dieser Betrag unterliegt noch der Anrechnung von eigenem Einkommen und Sozialabgaben.
Anrechnung von eigenem Einkommen
Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen werden auf die Witwenrente angerechnet, sofern sie einen bestimmten Freibetrag überschreiten. Seit Juli 2024 liegt der Freibetrag bei 1.038 Euro monatlich.
Von dem Einkommen, das diesen Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Welche Einkünfte werden angerechnet?
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Betriebsrenten
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Kapitalerträge
- Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
- Renten aus privaten Versicherungen
- Elterngeld
Nicht angerechnet werden bestimmte Einkommen, wenn das alte Recht Anwendung findet, also bei Ehen vor 2002 und Geburtsdaten vor dem 2. Januar 1962.
Beispiel zur Anrechnung an die Witwenrente
Eine Witwe verdient monatlich 2.700 Euro brutto. Nach Abzug der Pauschale von 40 Prozent verbleiben 1.620 Euro. Der Freibetrag von 1.038 Euro wird abgezogen, es verbleiben 582 Euro.
Davon werden 40 Prozent (232,80 Euro) auf die Witwenrente angerechnet. Die Witwenrente reduziert sich somit um diesen Betrag.
Wer hat Anspruch auf die Witwenrente?
Anspruch auf die Witwenrente haben Personen, die bis zum Tod mit dem verstorbenen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner verheiratet waren und deren Ehe mindestens ein Jahr bestand.
Ausnahmen gelten, wenn der Tod beispielsweise durch einen Unfall eintrat. Voraussetzung ist zudem, dass der Verstorbene die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat oder bereits eine Rente bezog. Stirbt der Partner durch einen Arbeitsunfall, entfällt die Wartezeit von fünf Jahren.
Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente
Es gibt zwei Arten der Witwenrente: die kleine und die große Witwenrente. Die Art der Rente hängt vom Alter des Hinterbliebenen, seiner Erwerbsminderung und der Erziehung von Kindern ab.
Kleine Witwenrente
Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die jünger als 47 Jahre (im Jahr 2024: 46 Jahre und 2 Monate) sind, nicht erwerbsgemindert sind und keine Kinder erziehen. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezog oder hätte beziehen können.
Diese Rente wird maximal für zwei Jahre gezahlt. Bei Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt das alte Recht: Hier wird die kleine Witwenrente unbegrenzt gezahlt.
Große Witwenrente
Die große Witwenrente steht Hinterbliebenen zu, die das 47. Lebensjahr (im Jahr 2024: 46 Jahre und 2 Monate) erreicht haben, erwerbsgemindert sind oder ein Kind unter 18 Jahren erziehen. Bei behinderten Kindern gilt dies unabhängig vom Alter des Kindes.
Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Nach altem Recht, das für Ehen vor 2002 und Geburtsdaten vor dem 2. Januar 1962 gilt, beträgt sie 60 Prozent.
Wie lange wird die Witwenrente gezahlt?
Die Dauer der Zahlung hängt von der Art der Witwenrente ab:
- Kleine Witwenrente: Wird für maximal zwei Jahre gezahlt, es sei denn, das alte Recht gilt; dann erfolgt die Zahlung unbegrenzt.
- Große Witwenrente: Wird unbegrenzt gezahlt, sofern die Voraussetzungen erfüllt bleiben.
Die Witwenrente endet, wenn der Hinterbliebene erneut heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht.
Besonderheiten des alten und neuen Rechts bei er Witwenrente
Das Jahr 2002 markiert eine Reform der Hinterbliebenenrente. Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt das alte Recht. Unterschiede zwischen altem und neuem Recht betreffen unter anderem:
Höhe der Witwenrente (60% statt 55% bei großer Witwenrente)
Dauer der kleinen Witwenrente (unbegrenzt statt zwei Jahre)
Anrechnung von Einkommen (bestimmte Einkünfte werden nicht angerechnet)
Wie beantragt man die Witwenrente?
Der Antrag auf Witwenrente muss schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Notwendige Unterlagen sind unter anderem:
- Ausgefüllter Rentenantrag
- Sterbeurkunde
- Heiratsurkunde
- Nachweise über eigenes Einkommen
- Rentenunterlagen des Verstorbenen
War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, beginnt die Witwenrente frühestens im Folgemonat nach dem Sterbemonat. War er noch kein Rentner, beginnt die Zahlung ab dem Todestag.
Was passiert bei eigenem Rentenbezug?
Bezieht der Hinterbliebene selbst eine Rente, wird diese als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Auch hier gilt der Freibetrag von 1.038 Euro. Übersteigt die eigene Rente diesen Freibetrag, werden 40 Prozent des überschreitenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet.
Sterbevierteljahr
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird die Witwenrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt. Eigene Einkünfte werden in dieser Zeit nicht angerechnet.
Witwenrente für Geschiedene
Geschiedene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Witwenrente. Ausnahmen bestehen, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, wie Unterhaltszahlungen im letzten Jahr vor dem Tod des Ex-Partners.
Rentenabfindung bei Wiederheirat
Heiratet der Hinterbliebene erneut, endet der Anspruch auf Witwenrente. In diesem Fall kann eine Rentenabfindung beantragt werden, die in der Regel zwei Jahresbeträge der bisherigen Witwenrente umfasst.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.