Alle Einmalzahlungen, Zuschüsse und Hartz IV Sanktionsmoratorium

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Die Bundesregierung hat einige unterstützende Zuschüsse und Einmalzahlungen auf den Weg gebracht, um einen Ausgleich für steigende Energie-, Benzin-, und Lebensmittelkosten zu schaffen. Hier eine Übersicht mit entsprechenden Ansprüchen und Staffelungen.

Heizkostenzuschuss

Wem im Zeitaum 01. Oktober 2021 bis 31. März 2022 Wohngeld bewilligt wurde, der erhält einen Heizkostenzuschuss. Dieser beträgt:

  • bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied 270 Euro,
  • bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern 350 Euro,
  • für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied zusätzlich 70 Euro.

Wer im o.g. Zeitraum für mindestens einen Monat Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Unterhalt nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erhalten hat, bekommt einen Heizkostenzuschuss i.H.v. 230 Euro.

Der Heizkostenzuschuss darf nicht gepfändet und bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Kinderbonus 2022

Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 i.H.v. 100 Euro besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Der Kinderbonus wird mit dem Kindergeld für Juli 2022 ausgezahlt und darf bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Hartz IV Sofortzuschlag und Einmalzahlung

Im SGB II erhalten Leistungsbezieher der Regelbedarfsstufen 1 (Alleinstehend, Alleinerziehend) und 2 (Partner) eine Einmalzahlung i.H.v. 200€.

Leistungsbezieher der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 (Kinder und Jugendliche bis einschl. 24 Jahre) erhalten den Sofortzuschlag i.H.v. 20€ pro Monat.

Im SGB XII erhalten Leistungsbezieher der Regelbedarfsstufen 1, 2 und 3 die Einmalzahlung i.H.v. 200€, Minderjährige erhalten den Sofortzuschlag i.H.v. 20€ pro Monat. (Leistungsbezieher der Regelbedarfsstufe 3 erhalten hier den Sofortzuschlag i.H.v. 20€ pro Monat nicht, da diese Personengruppe anderweitig abgesichert ist.)

Energiepreispauschale

Wer im Jahr 2022 unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Absatz 1 EStG ist und Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG), Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) hat, erhält eine Energiepreispauschale i.H.v. 300 Euro.

Diese ist steuerflichtig, aber SV-abgabenfrei und darf bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Die Energiepreispauschale wird im September oder Oktober 2022 vom Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn ausgezahlt, oder in Form einer negativen Steuer vom Finanzamt infolge der für 2022 abzugebenden Einkommenssteuererklärung.

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Selbständigen wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung an das Finanzamt im September 2022 um max. 300 Euro gemindert.

Wichtige Hinweise zur Energiepreispauschale

Anspruch auf die Energiepreispauschale hat jeder, der im Jahr 2022 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hat – egal wie hoch dieses Einkommen war oder wie lang die Tätigkeit andauerte.

Die Art der Besteuerung, oder ob sich letztlich überhaupt eine Steuerschuld ergibt (z.B. weil das Gesamteinkommen einschl. der Energiepreispauschale unterhalb des Freibetrages bleibt), ist dabei vollkommen unrelevant.

Wenn man also irgendwann im Jahr 2022 auch nur einen Tag z.B. als Umzugshelfer, Zeitungs- oder Prospektausteiler, Inventur- oder Erntehelfer, tätig war und dafür eine nachweisbare Bezahlung erhalten hat, die man in der Einkommenssteuererklärung für 2022 angibt, erfolgt lt. § 115 EStG die Festsetzung und Auszahlung der Energiepreispauschale mit dem Einkommenssteuerbescheid für 2022 irgendwann in 2023.
Dazu gehören auch haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG.

Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die von Finanzämtern üblicherweise als Liebhaberei oder Nachbarschaftshilfe eingestuft werden, also nicht dem Erwerb dienen, oder lt. § 3 EStG steuerfrei sind.

Aussetzen der Sanktionen bei Hartz IV

Mit dem “Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch” wurde Folgendes beschlossen:

– § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) ist für die Dauer von 12 Monaten nicht anzuwenden.
– § 32 SGB II (Meldeversäumnisse) ist für die Dauer von 12 Monaten dergestalt anzuwenden, das erst das zweite innerhalb von 12 Monaten eingetretene Meldeversäumnis sanktioniert wird und bei mehreren Meldeversäumnissen die Sanktion insgesamt auf 10% des Regelbedarfs begrenzt wird.

Wann dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wird und damit in Kraft tritt, ist unbekannt. Im Gesetz ist jedoch geregelt, dass es ab dem 1. des Folgemonats nach der Verkündung in Kraft treten soll. Mögliche Daten dafür sind somit der 01. Juni oder 01. Juli 2022.

– Hinweise –
Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes müssen auch alle wegen Pflichtverstößen nach § 31 SGB II bereits laufenden Sanktionen beendet werden.

Bereits laufenden Sanktionen wegen Meldepflichtverletzungen dürfen nur unter den Bedingungen dieses Gesetzes weiter vollzogen werden.

Dass das Gesetz zum Sanktionsmoratorium sich nur auf das aktuelle SGB II beziehen kann und nicht auch auf die ab 01.01.2023 geplante Neuregelung (Bürgergeld), dürfte klar sein. Schließlich kann man nur bereits bestehende Gesetze ändern.

Das heißt nichts Anderes, als dass ab 01.01.2023 nach dem neuen SGB II wieder sanktioniert werden kann und wird. Und sofern darin nicht ausgeschlossen auch Pflichtverletzungen aus 2022.

Außer das Gesetz zum Sanktionsmoratorium wird aktiv in das neue SGB II übertragen, d.h. entsprechend angepasst ins neue SGB II geschrieben. Sollte das neue SGB II nicht wie geplant zum 01.01.2023 in Kraft treten, gilt das aktuelle SGB II weiter und damit auch das dort integrierte Sanktionsmoratorium. (fm)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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