Wenn jemand während der Reha Übergangsgeld erhalten hat und danach Krankengeld bekommt, dann muss die Krankenkasse das Krankengeld nicht nach dem vorherigen Gehalt berechnen. Der Maßstab ist nicht das ausgezahlte Übergangsgeld, sondern 80 % der Bemessungsgrundlage, die der Rentenversicherung für das Übergangsgeld zugrunde lag. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg – mit weitreichenden Folgen für die Betroffenen. (L11 KR 2924/23)
Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung und zählt zu den Elementen der Sozialversicherung. Es soll dazu dienen, dass gesetzlich Krankenversicherte auch bei längerfristiger Arbeitsunfähigkeit nicht im finanziellen Nichts stehen.
Wie berechnet sich das Krankengeld?
Normalerweise orientiert sich das Krankengeld an den jeweiligen Einkünften des Vorjahres und wird als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen ausgezahlt. Auch der Versicherungsstatus und Vorerkrankungen spielen in die Berechnung hinein. Der vorliegende Fall zeigt, dass sich auch bereits zuvor bezogenes Übergangsgeld auf die Höhe des Krankengeldes auswirkt – und zwar negativ.
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Der Betroffene nahm an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg teil und bekam währenddessen Übergangsgeld in der Höhe von 47,81 Euro pro Tag.
Im Anschluss wurde er arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Berechnet wurde auf Basis 80 % der Bemessungsgrundlage – die Krankenkasse hat also nicht den Zahlbetrag 47,81 € als Ausgang genommen.
Entscheidung am Landessozialgericht
Der Erkrankte lehnte die Berechnung ab und legte Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er vertrat den Standpunkt, dass ihm Krankengeld nach seinem vor der Rehabilitation bezogenen Gehalt zustände, und es dementsprechend höher ausfallen müsse.
Die Krankenkasse wies den Widerspruch zurück, und der Mann klagte, um seinen Anspruch durchzusetzen. Es ging bis zur zweiten Instanz, bis zum Landessozialgericht.
Die Krankenkasse verwies hingegen auf den Paragrafen 47, Absatz 4, Satz 2 im Sozialgesetzbuch V. Nach diesem gilt für nicht als Arbeitnehmer Versicherte der zuletzt für die Beitragsbemessung maßgebende Betrag.
Gericht sieht Krankenkasse im Recht
Die Klage scheiterte auch in der Berufung vor dem Landessozialgericht. Dieses stellte klar, dass die Krankenkasse die Leistung richtig berechnet hatte. Denn als Teilnehmer an einer Rehabilitationsmaßnahme sei er im Sinne des Gesetzes ein Nicht-Arbeitnehmer gewesen.
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Damit würde sich der berechnete Prozentsatz des Krankengeldes nicht auf sein früheres Arbeitsentgelt beziehen, sondern liege bei 80 Prozent des zuvor bezogenen Übergangsgeldes.
Die letzte beitragspflichtige Einnahme, nach der das Krankengeld sich ausrichtet, sei in diesem Fall das Übergangsgeld. Dies ginge aus dem Paragrafen 235, Absatz 1 des Sozialgesetzbuches V hervor.
Was bedeutet dieses Urteil für die Betroffenen?
Eine Revision vor dem Bundessozialgericht ließ das Landessozialgericht zu, weil die Entscheidung von großer Bedeutung ist. Für Betroffene ist die Entscheidung zwar nicht positiv, verschafft aber immerhin Rechtssicherheit.
Wenn Sie Krankengeld nach einer Reha bekommen, in der Sie Übergangsgeld enthielten, fällt dieses niedrig aus.
Übergangsgeld beträgt generell 68 Prozent des letzten Netto-Entgelts. Krankengeld liegt gewöhnlich bei rund 70 Prozent des letzten Bruttoarbeitsentgelts und maximal bei 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Krankengeld und Übergangsgeld werden zwar beide nach dem letzten Lohn berechnet, beim Übergangsgeld spielt aber die Qualifikationsstufe noch in die Berechnung hinein. Mehrheitlich ist das Übergangsgeld etwas niedriger als das Krankengeld, bei Unqualifizierten und Geringverdienern ist das Krankengeld höher.
Sie bekommen weit weniger Krankengeld
Gehen wir einfachheitshalber davon aus, dass beide gleich hoch wären, beide nach dem letzten Arbeitsentgelt berechnet sind und Sie bei beiden 80 Prozent des letzten Bruttogehalts bekommen.
Beispielrechnung:
- Ausgangslage: letztes brutto 2.000 €, netto 1.500 €
- Schritt 1 – Bemessungsgrundlage Übergangsgeld (Regelentgelt): 80 % von 2.000 € = 1.600 € monatlich
- Schritt 2 – Nettodeckel greift: maßgebend wird 1.500 € (netto)
- Schritt 3 – Übergangsgeld: 68 % davon = 1.020 €
- Schritt 4 – Krankengeld-Regelentgelt: 80 % von 1.500 € = 1.200 €
- Schritt 5 – Krankengeld: 70 % von 1.200 € = 840 €
- Ergebnis: Statt regulär bis zu 1.050 € (70 % von Netto) erhält die Person 840 €; das sind 20 % weniger.
Bei einem Gehalt von 2.000 Euro bekämen Sie statt 1.600 Euro nur noch 1.280 Euro.




